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   EuGH, 22.09.2022 - C-245/21, C-248/21 MA u.a. gg. BR Deutschland   

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EuGH, 22.09.2022 - C-245/21, C-248/21 MA u.a. gg. BR Deutschland (https://dejure.org/2022,25306)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-245/21, C-248/21 MA u.a. gg. BR Deutschland (https://dejure.org/2022,25306)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-245/21, C-248/21 MA u.a. gg. BR Deutschland (https://dejure.org/2022,25306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Suspension administrative de la décision de transfert)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Art. 27 und 29 - Überstellung der betroffenen Person an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    MA u. a. - Aussetzung von Dublin-Überstellungen wegen der Covid 19-Pandemie; Auswirkungen auf die Überstellungsfrist

  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013, Art 27 Abs 4; EUV 604/2013, Art 29 Abs 1; VwGO, § 80 Abs 4
    International: Dublin: keine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist durch die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Art. 27 und 29 - Überstellung der betroffenen Person an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, aufgrund der Covid-19-Pandemie bewirkt keine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frist bei Überstellung von Asylbewerbern: Corona ist kein Grund für Unterbrechung der Frist

Sonstiges (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1616

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Obgleich sich Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nicht unmittelbar auf die Fallgestaltung aus Art. 27 Abs. 4 der Verordnung bezieht, in der sich die Aussetzung der Durchführung der Überstellung aus einer Entscheidung der zuständigen Behörden ergibt, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl entnehmen, dass Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung aufgrund ihres ähnlichen Wortlauts und des Umstands, dass beide Bestimmungen die Ermittlung des Zeitraums zum Gegenstand haben, innerhalb dessen die Überstellung erfolgen muss, gleich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung bereits entschieden, dass sich der Aufschub des Beginns der Überstellungsfrist bei einer aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung durch den Umstand erklärt, dass es von vornherein unmöglich ist, die Überstellung vorzunehmen, solange ein gegen die Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 55).

    Wenn die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung bis zur Entscheidung über den gegen sie eingelegten Rechtsbehelf auf einer Entscheidung der zuständigen Behörden nach Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung beruht, befindet sich die von dieser Entscheidung betroffene Person in einer Situation, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 68).

    Wäre Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn die zuständige Behörde von der Möglichkeit nach Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung Gebrauch macht, die Frist für die Durchführung der Überstellung gleichwohl ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu berechnen wäre, würde der letztgenannten Bestimmung weitgehend die praktische Wirksamkeit genommen, da sie nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Fristen verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 71).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Als Drittes ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin-III-Verordnung, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58).

    Insbesondere soll die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betroffene Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 59).

    Abgesehen davon, dass diese Bestimmung weder eine Unterbrechung, noch eine Aussetzung der Überstellungsfrist vorsieht, sondern ihre Verlängerung, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verlängerung Ausnahmecharakter zukommt und sie somit eng auszulegen ist, was ihre entsprechende Anwendung auf andere Fälle der Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 60, und vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 54 und 56).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-231/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Placement d'un demandeur d'asile dans un

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Abgesehen davon, dass diese Bestimmung weder eine Unterbrechung, noch eine Aussetzung der Überstellungsfrist vorsieht, sondern ihre Verlängerung, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verlängerung Ausnahmecharakter zukommt und sie somit eng auszulegen ist, was ihre entsprechende Anwendung auf andere Fälle der Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 60, und vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 54 und 56).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof befunden, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten in Situationen anzuwenden ist, in denen die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht überstellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89) oder aber aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Zur Bestimmung der Grenzen dieses Anwendungsbereichs sind der Wortlaut der Bestimmung, ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Um dieses Ziel einer zügigen Bearbeitung zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung geführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen, um zu gewährleisten, dass diese Verfahren ohne nicht gerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Im Übrigen hat der Gerichtshof befunden, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten in Situationen anzuwenden ist, in denen die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht überstellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89) oder aber aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den gerichtlichen Schutz der betroffenen Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu opfern, und im Gegenteil die Verfahrensgarantien, die diesen Personen im Rahmen des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-System) gewährt werden, mit dieser Verordnung erheblich weiterentwickelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Das beschleunigte Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Zudem lässt sich den vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkten, auch wenn das Verfahren in einer außergewöhnlichen Krisensituation eingeleitet wurde, um eine dem reibungslosen Funktionieren des Europäischen Asylsystems abträgliche Unsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 15, und vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 16), nicht entnehmen, dass das Funktionieren dieses Systems bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof spürbar beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-245/21
    Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von den Vorlagefragen betroffen sind, kann jedoch als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).

    27 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten entweder - erstens - vorzusehen, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der die Entscheidung getroffen hat, oder - zweitens -, dass die Überstellung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung für eine angemessene Frist, innerhalb deren ein Gericht feststellt, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird, automatisch ausgesetzt wird, oder aber - drittens -, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung einzureichen (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 42).

    Im Übrigen ergänzt Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung diese Vorschrift, indem er die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen beschließen können, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, wenn sich deren Aussetzung weder kraft Gesetzes noch aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt und die im Zusammenhang mit der Durchführung gegebenen Umstände erkennen lassen, dass der betroffenen Person, um ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, zu gestatten ist, sich bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der diese Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 54 und 61).

    Sollte die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin-III-Verordnung erfolgen, so ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49).

    Insbesondere kann auf einen solchen Rechtsbehelf nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 13. September 2017, Khir Amayry (C-60/16, EU:C:2017:675), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung) (C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709), gewählte Lösung für die Folgen einer Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung erstreckt werden.

    Diese Lösung beruht nämlich auf der Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines gegen die Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs, durch die den von einer solchen Entscheidung betroffenen Personen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in dem durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Rahmen gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 61).

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass durch die Dublin-III-Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 4 und 5 ergibt, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten u. a. darauf abzielt, in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen einhergehen, den beiden betroffenen Mitgliedstaaten die Zeit einzuräumen, die sie benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Unionsgesetzgeber das Risiko, dass sich die betreffende Person der Durchführung der Überstellungsentscheidung durch Flucht entzieht, ausdrücklich berücksichtigt und in Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einer solchen Situation die Überstellungsfrist ausnahmsweise auf höchstens 18 Monate verlängern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 67).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht war, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89, vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. [Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus], C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 62, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 70).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

    Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).

    27 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten entweder - erstens - vorzusehen, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der die Entscheidung getroffen hat, oder - zweitens, dass die Überstellung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung für eine angemessene Frist, innerhalb deren ein Gericht feststellt, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird, automatisch ausgesetzt wird, oder aber - drittens -, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung einzureichen (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 42).

    Im Übrigen ergänzt Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung diese Vorschrift, indem er die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen beschließen können, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, wenn sich deren Aussetzung weder kraft Gesetzes noch aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt und die im Zusammenhang mit der Durchführung gegebenen Umstände erkennen lassen, dass der betroffenen Person, um ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, zu gestatten ist, sich bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der diese Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 54 und 61).

    Sollte die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin-III-Verordnung erfolgen, so ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49).

    Durch eine solche Regelung wird somit die Verwirklichung der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele gefördert, die - wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung ergibt - darin bestehen, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel einzuführen, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).

  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, - C-323/21 u.a. -, EU:C:2023:4, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 -, MA u. a., EU:C:2022:709, Rn. 65 u. 70.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2023 - 13 A 11158/22

    Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 EUV 604/2013 durch

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) weder die nationalen Regelungen gemäß §§ 34a, 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als mit dem Unionsrecht unvereinbar bzw. nur in einer bestimmten Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.

    Der EuGH gelangte in seinem Urteil vom 22. September 2022 (C-245/21 u.a., juris) lediglich zum Ergebnis, dass eine (nationale) behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann eine Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) darstelle, wenn diese Entscheidung im Sinne einer notwendigen Bedingung erfolgt sei, um der betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsmittelakzessorietät).

    Die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht stellt sich also nicht bereits auf der Tatbestands- sondern erst auf der Rechtsfolgenseite der ausschließlich nationalrechtlich geregelten Aussetzungsentscheidung, die wiederum nur unter der genannten Bedingung einer Rechtsmittelakzessorietät tatbestandlich i.S.d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sein kann und in diesem Fall schließlich die - unionsrechtliche - Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst (vgl. zur Gegenauffassung: Hoppe, NVwZ 2022, S. 1616 [1621]).

    Der Antragsschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zuzugeben, dass die durch den EuGH gewählte Formulierung, wonach die Aussetzung einer Überstellungsentscheidung im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung "nur dann" angeordnet werden dürfe, "wenn" sie im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfolge (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 u.a. -, juris Rn. 61) missverständlich ist und für eine Unionsrechtswidrigkeit des § 80 Abs. 4 AsylG (i.V.m. §§ 34a, 34 AsylG) in allen anderen Fällen sprechen könnte.

  • VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - , juris, Rn. 65 u. 70.
  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023, - C-323/21 u.a. -, juris, Rn 69 f. m.w.N. und vom 22. September 2022 - C-245/21 u. C-248/21 - MA u. a., juris, Rn. 65 u. 70.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - A 4 S 2666/22

    Dublin-Rückkehrer; Kroatien; systemische Schwachstellen aufgrund von Push-Backs

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung durch das Bundesamt im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 DublinIII-Verordnung angeordnet werden, wenn sie dazu dient, einem Kläger zu ermöglichen, bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf weiterhin in Deutschland zu verbleiben (EuGH, Urteile vom 22.09.2022, Rs. C-245/21 , Rn. 61, und vom 30.03.2023, Rs. C-338/21 , Rn. 55).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Folgen der Entscheidung, mit der das Ausgangsverfahren beendet wird, für die Betreuung der Kinder oder die Tatsache, dass möglicherweise eine beträchtliche Anzahl von Personen oder Rechtsverhältnissen von den Vorlagefragen betroffen sind, kann als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der jedoch erforderlich ist, um die Behandlung im beschleunigten Verfahren zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 34, sowie vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Begriff "ernsthafter Schaden"], C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 30).
  • VG Gießen, 11.08.2023 - 5 L 1385/23

    Iran: Dublin Italien: keine systemischen Mängel; keine hinreichend tragfähigen

    Daher kann die Frage, ob einer jüngeren Entscheidung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris) zu entnehmen ist, dass es auf die tatsäch liche Durchführbarkeit der Überstellung nicht mehr ankommt, dahinstehen (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2022 - A 19 K 2565/22 -, juris m.w.N.).

    Insbesondere soll die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin Ill-Verordnung gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleis ten, dass die betroffene Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkei ten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durch führung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 und C-248/21 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - 11 A 1257/22

    Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22

    Zur Rückkehrsituation von psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrern in

  • VG Düsseldorf, 30.11.2023 - 12 L 2970/23
  • VG Hamburg, 23.05.2023 - 9 A 1357/22

    Dublin Polen: keine systemischen Mängel

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 22 K 7669/23

    Dublin, Italien, Zuständigkeitsübergang, Ablauf Überstellungsfrist, fehlende

  • VG Regensburg, 27.01.2023 - RN 15 K 22.50498

    Syrien: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel für elfköpfige

  • VG Karlsruhe, 24.10.2022 - A 19 K 2557/22

    Das Asylverfahren in Polen weist auch nach dem kriegsbedingten Zuzug von

  • VG Saarlouis, 17.02.2023 - 5 L 1597/22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Gießen, 02.02.2023 - 5 L 2581/22

    Iran: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

  • VG Magdeburg, 27.06.2023 - 7 B 170/23

    Irak: Dublin Italien: keine systemischen Mängel

  • VG Augsburg, 14.06.2023 - Au 7 S 23.50227

    Tunesien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung

  • VG Augsburg, 02.06.2023 - Au 7 S 23.50181

    Tunesien: Dublin Italien: keine aufschiebende Wirkung der Klage; keine

  • VG Regensburg, 24.01.2023 - RN 15 S 23.50034

    Syrien: Dublin Italien: Kein § 80 Abs. 7 VwGO bei Suspendierung, Familie mit

  • VG Karlsruhe, 27.09.2022 - A 19 K 2565/22

    Dubin-Verfahren; systemische Schwachstellen des bulgarischen Aufnahmesystems nach

  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

  • VG Düsseldorf, 27.06.2023 - 29 K 3075/23

    Praktische Unmöglichkeit, Überstellungsfrist, Unterbrechung

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