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   EuGH, 15.06.2023 - C-411/22   

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https://dejure.org/2023,13429
EuGH, 15.06.2023 - C-411/22 (https://dejure.org/2023,13429)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2023 - C-411/22 (https://dejure.org/2023,13429)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - C-411/22 (https://dejure.org/2023,13429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Thermalhotel Fontana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff ,Leistungen bei Krankheit" - Geltungsbereich - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Soziale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff ,Leistungen bei Krankheit" - Geltungsbereich - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Soziale ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Vergütung davon abhängig macht, dass eine Quarantänemaßnahme durch seine eigenen Verwaltungsbehörden auferlegt wurde

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitern im Quarantändefall - Corona-Virus

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Mittelbare Diskriminierung von Wanderabeitern

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 955
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Hauptziel von "Leistungen bei Krankheit" im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Soweit sie, wie insbesondere die tschechische Regierung ausführt, auf dem Bestreben beruhen soll, die finanziellen Kosten der Vergütung im Sinne des § 32 EpiG zu begrenzen, ist darauf hinzuweisen, dass Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, dass sie aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen und daher keine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer rechtfertigen können (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-731/21

    Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Somit ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Nach den Kriterien, die sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, stellt eine solche Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland mangels Rechtfertigung eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-474/12

    Schiebel Aircraft - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer leicht um ihre Wirkung gebracht werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Verbote schon dadurch umgehen könnten, dass sie den Arbeitgebern Verpflichtungen oder Voraussetzungen in Bezug auf einen von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auferlegen würden, die, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar zu ihrer Erfüllung verpflichtet würde, Beschränkungen seines Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung der Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
    Der in dieser Bestimmung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der zweiten oben in Rn. 33 genannten Voraussetzung spricht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich von "Leistungen bei Krankheit"; Hauptziel dieser Leistungen ist die Heilung der erkrankten Person, indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert, wodurch sie das Risiko einer Erkrankung abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Thermalhotel Fontana, C-411/22, EU:C:2023:490, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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