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   EuGH, 23.01.2003 - C-57/01   

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https://dejure.org/2003,1181
EuGH, 23.01.2003 - C-57/01 (https://dejure.org/2003,1181)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - C-57/01 (https://dejure.org/2003,1181)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - C-57/01 (https://dejure.org/2003,1181)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Bauaufträge - Teilnahmevorschriften - Bietergemeinschaft - Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft - In den Verdingungsunterlagen vorgesehenes Verbot - Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - Nachprüfung

  • Europäischer Gerichtshof

    Makedoniko Metro und Michaniki

  • EU-Kommission PDF

    Makedoniko Metro und Michaniki AE gegen Elliniko Dimosio.

    Richtlinie 93/37 des Rates
    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Bietergemeinschaften - Nationale Regelung, die es untersagt, die Zusammensetzung der Gruppe nach Abgabe der Angebote zu ändern - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Makedoniko Metro und Michaniki AE gegen Elliniko Dimosio

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Bauaufträge; Teilnahmevorschriften; Bietergemeinschaft; Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft; In den Verdingungsunterlagen vorgesehenes Verbot; Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht; Nachprüfung

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Bietergemeinschaft: Befugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG; ; Richtlinie 89/665/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/37/EWG; Richtlinie 89/665/EWG
    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Bietergemeinschaften - Nationale Regelung, die es untersagt, die Zusammensetzung der Gruppe nach Abgabe der Angebote zu ändern - Zulässigkeit - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - IM RAHMEN DER VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRÄGE KANN EIN NATIONALES GESETZ ES UNTERSAGEN, DIE ZUSAMMENSETZUNG EINER BIETERGEMEINSCHAFT NACH ABGABE DER ANGEBOTE ZU ÄNDERN

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Wechsel in der Bietergemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Makedoniko Metro und Michaniki

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bietergemeinschaft: Änderung der Zusammensetzung nach Angebotsabgabe zulässig? (IBR 2003, 149)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 188
  • NZBau 2003, 219
  • DVBl 2003, 680 (Ls.)
  • BauR 2003, 775 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 155
  • ZfBR 2003, 282
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Zum Vorbringen von Makedoniko Metro ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Vorlagefrage gegebenenfalls umformulieren, um die Grenzen seiner Befugnisse einzuhalten und dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-17/92, Distribuidores Cinematográficos, Slg. 1993, I-2239, Randnr. 8, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33); zum anderen liegt die Bestimmung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens beim nationalen Gericht.

    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (Urteile Distribuidores Cinematográficos, Randnr. 8, und Teckal, Randnr. 33).

    Ferner kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Fall ungenau formulierter Fragen aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 21, und Teckal, Randnr. 34).

  • EuGH, 04.05.1993 - C-17/92

    Federación de Distribuidores Cinematográficos / Spanish State

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Zum Vorbringen von Makedoniko Metro ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Vorlagefrage gegebenenfalls umformulieren, um die Grenzen seiner Befugnisse einzuhalten und dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-17/92, Distribuidores Cinematográficos, Slg. 1993, I-2239, Randnr. 8, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33); zum anderen liegt die Bestimmung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens beim nationalen Gericht.

    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (Urteile Distribuidores Cinematográficos, Randnr. 8, und Teckal, Randnr. 33).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Ferner kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Fall ungenau formulierter Fragen aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 21, und Teckal, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Was die Frage betrifft, ob derartige Regelungen auch im vorliegenden Fall gelten, ist daran zu erinnern, dass auch die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, unterliegen, selbst wenn die Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens keine speziell anwendbaren Vorschriften enthalten (Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria et Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 47).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-57/01
    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung des Ministers unter den Begriff "Entscheidungen der Vergabebehörden" in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieser Begriff Entscheidungen der Vergabebehörden umfasst, die den Regelungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Unionsrechts ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 34, und vom 23. Januar 2003, Makedoniko Metro und Michaniki, C-57/01, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 56).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/17 keine spezifischen Vorschriften über die Änderung der Zusammensetzung einer Gemeinschaft von Wirtschaftsteilnehmern enthält, die als Bieter eines öffentlichen Auftrags in der Vorauswahl berücksichtigt worden ist, so dass die Regelung eines solchen Sachverhalts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2003, Makedoniko Metro und Michaniki, C‑ 57/01, EU:C:2003:47, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2005 - C-129/04

    Espace Trianon und Sofibail

    5 - Urteile vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01 (Makedoniko Metro, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 65) und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02 (Grossmann Air Service, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).

    6 - Urteil in der Rechtsache C-57/01 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 66.

    7 - Urteil in der Rechtssache C-57/01 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 72.

    11 - Urteil in der Rechtssache C-57/01 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 73.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-249/01

    Hackermüller

    Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass eine Entscheidung, mit der der Auftraggeber das Angebot eines Bieters noch vor der Auswahl des besten Angebots ausscheidet, eine Entscheidung darstellt, deren Nachprüfung nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 möglich sein muss, da diese Vorschrift auf alle Entscheidungen der Auftraggeber anwendbar ist, die den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen (u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 37, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 68), und keine Beschränkung hinsichtlich der Natur und des Inhalts dieser Entscheidungen vorsieht (u. a. Urteile Alcatel Austria u. a., Randnr. 35, und HI, Randnr. 49).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-315/01

    GAT

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 auf alle Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber anwendbar, die den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen (u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 37, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 68), und enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Natur und des Inhalts dieser Entscheidungen (u. a. Urteile Alcatel Austria u. a., Randnr. 35, und HI, Randnr. 49).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - Verg 28/05

    Zwingender Ausschluss bei Wechsel in der Identität des Bieters

    In seinem Urteil vom 23. Januar 2003 (vgl. Rs C-57/01- "Makedoniko"; VergabeR 2003, 155, 161, Rz 63) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrages oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern, da die Regelung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    36 - Das Urteil vom 23. Januar 2003, Makedoniko Metro und Michaniki (C-57/01, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 61), stellt lediglich klar, dass die Regelung der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin

    31 - Vgl. entsprechend bezüglich der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), Urteil Makedoniko Metro und Michaniki (C-57/01, EU:C:2003:47, Rn. 61).

    33 - C-57/01, EU:C:2003:47, Rn. 61 und 63.

  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01, Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2005 - C-458/03

    Parking Brixen

    25 - So - speziell für den Fall einer Dienstleistungskonzession - das Urteil Telaustria und Telefonadress (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 60); vgl. ferner das Urteil vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-57/01 (Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 69) und den Beschluss vom 3. Dezember 2001 in der Rechtssache C-59/00 (Vestergaard, Slg. 2001, I-9505, Randnrn. 20 und 21); ähnlich das Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00 (HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-226/04

    La Cascina und Zilch - Öffentliche Ausschreibung - Verfahren zur Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-213/07

    Michaniki - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-26/03

    Stadt Halle und RPL Lochau

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-387/14

    Esaprojekt

  • EuGH, 10.10.2012 - C-497/11

    Griechenland / Kommission

  • VK Arnsberg, 22.04.2005 - VK 3/05

    Ausschluss bei Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft?

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