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   EuGH, 23.01.2014 - C-164/12   

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https://dejure.org/2014,311
EuGH, 23.01.2014 - C-164/12 (https://dejure.org/2014,311)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-164/12 (https://dejure.org/2014,311)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-164/12 (https://dejure.org/2014,311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - Buchwert - Teilwert - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen - Unterschiedliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DMC

    Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - Buchwert - Teilwert - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen - Unterschiedliche ...

  • EU-Kommission

    DMC

    Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - Buchwert - Teilwert - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen - Unterschiedliche ...

  • Wolters Kluwer

    Stundung der Sofortbesteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei der Einbringung von Anteilen an Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • Betriebs-Berater

    Zwingender Teilwertansatz bei Einbringung von KG-Anteilen ist europarechtskonform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63; AEUV Art. 267
    Stundung der Sofortbesteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei der Einbringung von Anteilen an Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de

    Rechtmäßigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaat kann latenten Wertzuwachs nach Umwandlung einer KG in eine Kapitalgesellschaft besteuern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitgliedstaat kann latenten Wertzuwachs nach Umwandlung einer KG in eine Kapitalgesellschaft besteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Deutsche Entstrickungsbesteuerung verstößt nicht gegen EU-Recht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewertungswahlrecht bei Umwandlungen
    Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft (und ab 13.12.2006 auch in eine Genossenschaft)
    Bewertungswahlrecht bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 UmwStG)
    Einschränkungen des Bewertungswahlrechts

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 20 Abs 3, UmwStG § 20 Abs 4, EG Art 43, A EUV Art 49
    Einbringung; Kapitalgesellschaft; Mitunternehmeranteil; Sacheinlage; Stille Reserven; Stundung; Veräußerungsgewinn

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DMC

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 20 Abs 3, UmwStG § 20 Abs 4, EG Art 43, AEUV Art 49
    Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) - Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Unternehmensanteile als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft einbringen und dafür Anteile an dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 273
  • BB 2014, 484
  • BB 2014, 492
  • NZG 2014, 236
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Diese unterschiedliche Behandlung bei der Besteuerung der Wertzuwächse ist geeignet, Investoren ohne steuerlichen Sitz in Deutschland davon abzuhalten, Kapital in eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts einzubringen, da die Umwandlung der Anteile dieser Gesellschaft in Anteile einer Kapitalgesellschaft den oben geschilderten steuerlichen Nachteil mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Rn. 37).

    Was die Regelung eines Mitgliedstaats über die Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Wertzuwächse betrifft, gleicht nämlich die Situation eines Investors, der seine Anteile an einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in diesem Hoheitsgebiet im Austausch gegen Anteile einer ebenfalls dort ansässigen Kapitalgesellschaft abgibt und dann für die Gewinne, die er mit dem Verkauf dieser Anteile erzielen kann, nicht mehr steuerpflichtig ist, in Bezug auf die Besteuerung der Wertzuwächse, die mit den Anteilen an der Kommanditgesellschaft zusammenhängen und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vor deren Eintausch entstanden sind, der Situation eines Investors, der in gleicher Weise vorgeht, aber für seine Gewinne weiter steuerpflichtig bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Rn. 38).

    Zum anderen geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie National Grid Indus, Rn. 45).

    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Rn. 60, und National Grid Indus, Rn. 46).

    Zum einen hat nämlich der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat das Recht hat, den in seinem Hoheitsgebiet durch einen latenten Wertzuwachs erzielten wirtschaftlichen Wert zu besteuern, auch wenn der betreffende Wertzuwachs dort noch nicht tatsächlich realisiert wurde (Urteil National Grid Indus, Rn. 49).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen nicht realisierten Wertzuwächse dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf den betroffenen Investor endet, im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, in dem der Investor seine Anteile an einer Kommanditgesellschaft in Anteile einer Kapitalgesellschaft umwandelt (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Rn. 52).

    Zur Erhebung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zu lassen ist zwischen einerseits der sofortigen Zahlung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit seinem Vermögen oder andererseits einer Stundung des Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen nach der geltenden nationalen Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, Rn. 73, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, Rn. 31 und 32).

    Was schließlich die Obliegenheit zur Stellung einer Banksicherheit betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat dem Risiko der Nichteinbringung der Steuer im Rahmen seiner für die Stundung von Steuerschulden geltenden nationalen Regelung Rechnung tragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Rn. 74).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rn. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rn. 47, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rn. 64, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 57).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Rn. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Rn. 31).

    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Rn. 60, und National Grid Indus, Rn. 46).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Rn. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Rn. 31).

    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Rn. 60, und National Grid Indus, Rn. 46).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Rn. 22, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Rn. 36).

    Ferner prüft der Gerichtshof nach der Rechtsprechung die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich im Hinblick auf nur eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass eine der Freiheiten unter den Umständen des Ausgangsfalls gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34, und Glaxo Wellcome, Rn. 37).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Zum anderen geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie National Grid Indus, Rn. 45).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Rn. 60, und National Grid Indus, Rn. 46).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Solche Sicherheiten haben jedoch als solche eine beschränkende Wirkung, da sie den Steuerpflichtigen an der Nutzung der als Sicherheit geleisteten Vermögenswerte hindern (Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Rn. 47, und N, Rn. 36).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Zum anderen erwächst den Mitgliedstaaten aus dem Recht zur Besteuerung der Wertzuwächse, die entstanden sind, als sich das betreffende Vermögen in ihrem Hoheitsgebiet befand, die Befugnis, für diese Besteuerung einen anderen Entstehungstatbestand als die tatsächliche Realisierung dieser Wertzuwächse vorzusehen, um die Besteuerung dieses Vermögens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark, C-261/11, Rn. 37).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Rn. 45, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Rn. 31).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
    Zur Erhebung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zu lassen ist zwischen einerseits der sofortigen Zahlung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit seinem Vermögen oder andererseits einer Stundung des Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen nach der geltenden nationalen Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, Rn. 73, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    In einem Fall, in dem - insbesondere wegen des Fehlens von Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen - ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer besteht, kann nämlich der Aufschub der Einziehung dieser Steuer von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl. entsprechend Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 74, sowie vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 65 bis 67).
  • FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 2014 C-164/12(DMC) steht fest, dass § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern.

    Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und nunmehr fortgeführte Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 23. Januar 2014 C-164/12 (IStR 2014, 106) zugrunde liegt.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 23. Januar 2014 C-164/12 (DStR 2014, 193) sieht die Klägerin es als geklärt an, dass § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig und folglich die Klage zulässig und begründet ist.

    Die gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Bedenken (Mitschke, IStR 2014, 522; Zwirner, ISR 2014, 96) teilt der Senat nicht.

    Insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, erneut ein Vorabersuchen an den EuGH zu richten (so aber Zwirner, ISR 2014, 96).

    Ob der nachträgliche Ansatz des Buchwertes bei dem Einbringenden ggf. auch zu einer (Folge-)änderung bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft führen müsste (vgl. dazu Zwirner, ISR 2014, 96), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (a. a. O.) erkannt, dass § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 UmwStG 1995 zu einer verbotenen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs für ausländische Investoren i. S. v. Art. 63 AEUV (im Streitjahr Art. 56 EG) führt.

    Die dort vorhandenen stillen Reserven unterliegen unzweifelhaft weiterhin der deutschen Besteuerung (allg. Ansicht, z. B. Linn, IStR 2014, 135; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; so auch bereits Mitschke in Anm. zum Vorlagebeschluss, IStR 2012, 305, 311).

    Der Senat und mit ihm das weit überwiegende Schrifttum (vgl. Linn, IStR 2014, 135; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, StuB 2014, 288, 290; Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; Isselmann, BB 2014, 496; wohl auch Ribbrock, BB 2014, 484) versteht den EuGH in der Weise, dass es für die Frage des Fortbestehens des Besteuerungsrechts auf die sachliche Steuerpflicht, d. h. die mögliche Fortführung der Buchwerte bei der aufnehmenden Gesellschaft ankommt.

    Die einmalige Erfassung der stillen Reserven soll gewährleistet sein, ohne dass es darauf ankommt, dass es gerade derselbe Steuerpflichtige ist, bei dem diese besteuert werden (vgl. Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; St. Müller, ISR 2014, 136; Linn, IStR 2014, 136; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, StuB 2014, 288, 290).

    An diesem Grundsatz ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass es in casu nicht zu einer Steuerverhaftung der stillen Reserven gekommen ist, weil bei der aufnehmenden D-GmbH die Sacheinlage -bestandskräftig- mit dem Teilwert angesetzt worden ist (a. A. Zwirner, ISR 2014, 96, 98).

    Denn dieser Wertansatz erfolgte erst -wie nunmehr erkannt- auf unionsrechtswidriger Grundlage nach einer Außenprüfung durch den Beklagten (ebenso St. Müller, ISR 2014, 136).

    Die im Wesentlichen nur von Angehörigen der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, für die Frage der als gerechtfertigt erkannten Sicherung des Deutschland zustehenden Besteuerungssubstrats sei nicht auf die stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen abzustellen, sondern auf die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen und die Sofortbesteuerung der stillen Reserven gem. § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 erweise sich deshalb als unionsrechtskonform (so Sydow, DB 2014, 265, Mitschke, IStR 2014, 112 und 214; Zwirner, ISR 2014, 96; Musil, FR 2014, 470), überzeugt nicht.

    Dass dieser Vorbehalt lediglich "vorsorglich wegen der Komplexität des Umwandlungssteuergesetzes" aufgenommen worden sei (z. B. Zwirner, ISR 2014, 96; Sydow, DB 2014, 265, 268) bzw. sich als "abrundende Vorsichtsmaßnahme" erweise (so Mitschke, IStR 2014, 111 und 214), lässt ihn nicht unbeachtlich werden.

    Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Besteuerung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen nicht ausreichend sein könnte, insbesondere ein besonderes Risiko bestünde, dass sich die stillen Reserven verflüchtigen (so offenbar Zwirner, ISR 2014, 96, 100, Mitschke, IStR 2014, 216, 217).

    Zum einen besteht die Gefahr der Verflüchtigung stiller Reserven auch bei den Kapitalanteilen, je nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, zum anderen besteht diese Gefahr bei jedem steuerbegünstigten Einbringungsvorgang, unabhängig davon, ob die jeweilige gesetzliche Regelung die im Einbringungszeitpunkt bestehenden stillen Reserven in den übergehenden Wirtschaftsgütern und/oder in den erhaltenen Anteilen zu perpetuieren versucht (Linn, ISR 2014, 136) und überdies unabhängig davon, ob ein nur beschränkt Steuerpflichtiger beteiligt ist oder nicht.

    Zum einen konnte auch der Inländer mit Blick auf § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000) bei Veräußerungen nach dem 1. Januar 2002 mit Ablauf einer Mindesthaltedauer der Anteile von sieben Jahren diese ohne Besteuerung der stillen Reserven veräußern (vgl. dazu ausführlich Lüdicke, IStR 2014, 537; St. Müller, ISR 2014, 136), und zwar auch dann, wenn sie noch unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens entstanden waren (vgl. Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003 betreffend die Anwendung des § 8b KStG 2002, BStBl I 2003, 292).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und sofern sie in diesem Fall geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 79 und 82, vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 44, und vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Niederlassungsfreiheit - Aufdeckung und Besteuerung stiller

    Das Urteil DMC (EU:C:2014:20) betraf die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse einer deutschen Kommanditgesellschaft, die aufgelöst wurde, weil ihre Kommanditistinnen, zwei österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ihre Anteile an der Kommanditgesellschaft an die Komplementärin, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgegeben hatten, wofür sie im Gegenzug Anteile an dieser Komplementärin erhielten.

    In der Rechtssache, in der das Urteil DMC (EU:C:2014:20) erging, legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

    Im Urteil DMC (EU:C:2014:20) hat der Gerichtshof einen Fünfjahreszeitraum für die Entrichtung der Wegzugssteuer nach den Umständen jenes Falls als verhältnismäßig angesehen.

    4 - Urteil DMC (C-164/12, EU:C:2014:20).

    23 - Diese Voraussetzung gründete sich auf die Möglichkeit, dass die Wertzuwächse bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden konnten, der die aufnehmende Kapitalgesellschaft, d. h. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin der aufgelösten Kommanditgesellschaft gewesen war, in Deutschland unterlag (Urteil DMC, EU:C:2014:20, Rn. 57).

    24 - Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 67).

    25 - Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 62).

    27 - Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 - Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 51 und 52).

    38 - Vgl. Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 56 und 57).

    Vgl. auch Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 48).

    43 - Urteil DMC (EU:C:2014:20, Rn. 57).

    44 - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 37) und DMC (EU:C:2014:20, Rn. 53).

    47 - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 36 bis 38) und DMC (EU:C:2014:20, Rn. 53).

    50 - Urteile National Grid Indus (EU:C:2011:785, Rn. 73) und DMC (EU:C:2014:20, Rn. 61).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Außerdem erwächst den Mitgliedstaaten aus dem Recht zur Besteuerung der stillen Reserven, die entstanden sind, als sich das betreffende Vermögen in ihrem Hoheitsgebiet befand, die Befugnis, für diese Besteuerung einen anderen Entstehungstatbestand als die tatsächliche Realisierung dieser stillen Reserven vorzusehen, um die Besteuerung dieses Vermögens sicherzustellen (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Regelung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 31, und DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass eine auf fünf Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven statt einer sofortigen Erhebung als eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels angesehen worden ist (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64).

  • BFH, 19.06.2019 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

    Dies würde jedoch zu einer Sofortbesteuerung von in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und nicht realisierten Wertzuwächsen und damit zu einer Steuerbelastung führen, die nach der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine Stundungsmöglichkeit abzumildern wäre (vgl. EuGH-Urteile DMC vom 23.01.2014 - C-164/12, EU:C:2014:20, HFR 2014, 271; National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10, EU:C:2011:785, HFR 2012, 226).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Was zunächst die Rechtfertigung mit der Notwendigkeit angeht, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtfertigung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat er ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Der Gerichtshof scheint diese Bedenken und diesen Vorschlag in seinem Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), aufgegriffen zu haben.

    So hat er auf die Rn. 73 und 74 des zuletzt genannten Urteils hingewiesen(37) und dabei von jeder Bezugnahme auf den meines Erachtens nuancierteren Ansatz abgesehen, der sich aus den Rn. 67 und 69 des Urteils vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses ergibt, eine Bankgarantie zu stellen, um den Aufschub der Besteuerung der latenten Wertsteigerungen zu ermöglichen.

    Somit wäre ein solches Erfordernis als unverhältnismäßig anzusehen, wenn man dem Gedankengang der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), folgte.

    Ein tatsächliches Risiko der Nichteinbringung der Steuerschuld im Sinne des Urteils vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 69), bestand daher offenbar nicht.

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61), sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67).

    34 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 65).

  • BFH, 30.09.2015 - I B 66/15

    Schlussentscheidung nach DMC Beteiligungsgesellschaft mbH: Materiell- und

    Ein derartiger Ausschluss des Besteuerungsrechts liegt vor, wenn Deutschland "tatsächlich jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den Anteilen an einer Personengesellschaft zu besteuern, sobald diese gegen Anteile einer Kapitalgesellschaft ausgetauscht werden" (EuGH-Urteil vom 23. Januar 2014 C-164/12, DMC Beteiligungsgesellschaft mbH).

    Es handelt sich um das Schlussurteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15. April 2015  2 K 66/14 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1404) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) DMC vom 23. Januar 2014 C-164/12 (EU:C:2014:20, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 106).

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils DMC (EU:C:2014:20, IStR 2014, 106) sieht die Klägerin es als geklärt an, dass § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig und folglich die Klage zulässig und begründet ist.

    a) Nach Auffassung des FA ist --i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- "dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung inhärent", wie sich nicht zuletzt anhand der vielfachen Äußerungen in der Fachliteratur zu dem EuGH-Urteil DMC (EU:C:2014:20, IStR 2014, 106) belegen lasse und was allein schon die Zulassung der Revision bewirken müsse.

    Und auch, dass sich in der Folge des EuGH-Urteils DMC (EU:C:2014:20, IStR 2014, 106) im Fachschrifttum ein Reihe von Stimmen zu Wort gemeldet hat, die kontrovers darüber diskutieren, wie der in Tz. 56 und 57 des EuGH-Urteils enthaltene Vorbehalt im Einzelnen zu verstehen ist (einerseits --wie das FG-- die überwiegende Auffassung, vgl. z.B. Linn, IStR 2014, 136; Patzner/Nagler, GmbH-Rundschau 2014, 216; Gosch, Internationale Wirtschafts-Briefe 2014, 183; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, Steuer und Bilanzen 2014, 288, 290; Schön, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2014/2015, 25 ff.; Isselmann, Betriebs-Berater --BB-- 2014, 496; wohl auch Bünning, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2014, 273, 278; Ribbrock, BB 2014, 484; andererseits die Gegenstimmen, die abgesehen von Musil, Finanz-Rundschau 2014, 470, ausschließlich aus Kreisen der Finanzverwaltung stammen, vgl. z.B. wiederholt Mitschke, IStR 2014, 112 und 214, IStR 2014, 522, IStR 2014, 525, sowie Sydow, DB 2014, 265, und Zwirner, ISR 2014, 96), erzwingt eine Revisionszulassung nicht.

    Sie wird durch die Vorgaben, welche der EuGH in seinem Urteil DMC (EU:C:2014:20, IStR 2014, 106) geliefert hat, bindend beantwortet und ist der nationalen Gerichtsbarkeit insoweit entzogen.

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 84/14

    Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

    Auch in seinen Urteilen Verder LabTec vom 21. Mai 2015 C-657/13 (EU:C:2015:331) und DMC vom 23. Januar 2014 C-164/12 (EU:C:2014:20) hat er bekräftigt, es sei verhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat in Fällen der Entstrickung die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen noch nicht realisierten stillen Reserven festsetzt.

    Der EuGH hat in seinen Urteilen Verder LabTec (EU:C:2015:331, Rz 52) und DMC (EU:C:2014:20, Rz 62) einen fünfjährigen Stundungszeitraum ausdrücklich für verhältnismäßig erachtet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

  • BFH, 30.05.2018 - I R 31/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • BFH, 09.06.2021 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • BFH, 30.05.2018 - I R 35/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

  • BFH, 24.07.2018 - I R 24/16

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer

  • EuGH, 16.11.2023 - C-459/22

    Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension)

  • BFH, 18.10.1989 - II R 209/83

    Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • LG Coburg, 10.05.2023 - 32 S 148/22
  • BFH, 16.05.1975 - III R 54/74

    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft - Private Ersatzschule - Schulleiter

  • EuGH, 11.07.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

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