Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.2014 - C-296/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,310
EuGH, 23.01.2014 - C-296/12 (https://dejure.org/2014,310)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-296/12 (https://dejure.org/2014,310)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-296/12 (https://dejure.org/2014,310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen - Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen - Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen - Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind - ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtswidrige Steuerermäßigung für Zahlungen an inländische Einrichtungen und Fonds im Rahmen von Rentensparplänen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56; AEUV Art. 258
    Unionsrechtswidrige Steuerermäßigung für Zahlungen an inländische Einrichtungen und Fonds im Rahmen von Rentensparplänen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen - Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind - Kohärenz des Steuersystems - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, AEUV Art 63
    Ansässigkeit; Belgien; Dienstleistung; Fonds; Kapitalverkehrsfreiheit; Pensionssparen; Steuerermäßigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Art. 56 und 63 AEUV - Zahlungen für das Pensionssparen - Steuerermäßigung - Tatsächliche Zahlungen in Belgien

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 sind nämlich Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte steuerfrei, sofern sie aus einem Sparkonto oder einem Sparversicherungsvertrag resultieren, für das bzw. für den die nach Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 vorgesehene Steuerermäßigung nicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Rn. 21, und vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Rn. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, eine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 51).

    Außerdem hindert nichts die belgischen Steuerbehörden daran, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerermäßigung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Rn. 95, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 54).

    Da die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert im Licht des Art. 63 AEUV über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 76, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 74).

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    In diesem Zusammenhang sei das Argument, die nationalen Vorschriften seien symmetrisch, da sie eine Besteuerung der gewährten Leistungen ausschlössen, wenn die Einzahlungen und die entsprechenden Prämienzahlungen zu keiner Steuerermäßigung geführt hätten, bereits durch das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, Slg. 2007, I-1163), zurückgewiesen worden.

    Außerdem ist festzustellen, dass Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung ausschließt, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 38, sowie vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C-383/10, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten zwar rechtfertigen kann, dass diese Notwendigkeit aber voraussetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und einer entsprechenden Belastung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 70, und vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, Rn. 41 und 42).

    Genießt nämlich ein Steuerpflichtiger, der eine Vereinbarung über einen Rentensparplan bei einem Finanzinstitut mit Sitz in Belgien abgeschlossen hat, eine Steuerermäßigung in Bezug auf die im Rahmen dieses Sparplans gezahlten Beiträge und verlegt er dann seinen Wohnsitz vor Auszahlung der Pension in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert das Königreich Belgien die Befugnis, diese Einkünfte zu besteuern, zumindest dann, wenn es mit dem Mitgliedstaat, in den der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz verlegt hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, nach dem Pensionen und sonstige ähnliche Einkünfte lediglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 72).

    Es hindert den letztgenannten Mitgliedstaat nämlich nichts, sein Besteuerungsrecht in Bezug auf Zahlungen auszuüben, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut einem zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch immer in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen aufgrund eines Rentensparplans als Gegenleistung für Beitragszahlungen erbringt, für die eine Steuerermäßigung gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 73).

    Da die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert im Licht des Art. 63 AEUV über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 76, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 74).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Hierzu verweist es erstens auf die interne Kohärenz des Steuersystems und macht geltend, dass die belgische Regelung für Rentensparpläne mit den Urteilen vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249) und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), vereinbar sei, in denen der Gerichtshof insbesondere verlangt habe, dass zwischen einem steuerlichen Vorteil und einem effektiven Nachteil ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse.

    Nach Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 sind nämlich Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte steuerfrei, sofern sie aus einem Sparkonto oder einem Sparversicherungsvertrag resultieren, für das bzw. für den die nach Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 vorgesehene Steuerermäßigung nicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Rn. 21, und vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Rn. 14).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Derartige Dienstleistungen umfassen nämlich Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, dessen Wesensmerkmal darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Rn. 26).

    Diese Regelung für Rentensparpläne ist sowohl geeignet, die belgischen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem belgischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile Danner, Rn. 31, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Rn. 39).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Außerdem hindert nichts die belgischen Steuerbehörden daran, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerermäßigung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Rn. 95, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 54).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Im Übrigen kann sich das Königreich Belgien auch nicht wirksam darauf berufen, dass es das Interesse der Sparer an einer gesicherten Auszahlung der ihnen geschuldeten Renten im Rahmen des Ziels einer wirksamen steuerlichen Kontrolle schütze, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs und nicht dem Schutz des Steuerpflichtigen diene (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Rn. 34, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Rn. 44).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Es ist indessen daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Richtlinie 77/799 berufen kann, um von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats alle Informationen einzuholen, die er für die zutreffende Festsetzung der von dieser Richtlinie erfassten Abgaben benötigt (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Rn. 60).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-248/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Im Übrigen kann sich das Königreich Belgien auch nicht wirksam darauf berufen, dass es das Interesse der Sparer an einer gesicherten Auszahlung der ihnen geschuldeten Renten im Rahmen des Ziels einer wirksamen steuerlichen Kontrolle schütze, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs und nicht dem Schutz des Steuerpflichtigen diene (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Rn. 34, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Rn. 44).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Diese Regelung für Rentensparpläne ist sowohl geeignet, die belgischen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem belgischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile Danner, Rn. 31, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Rn. 39).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-296/12
    Hierzu verweist es erstens auf die interne Kohärenz des Steuersystems und macht geltend, dass die belgische Regelung für Rentensparpläne mit den Urteilen vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249) und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), vereinbar sei, in denen der Gerichtshof insbesondere verlangt habe, dass zwischen einem steuerlichen Vorteil und einem effektiven Nachteil ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    In diesem Zusammenhang muss ein Mitgliedstaat, der sich - wie im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland - auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, um eine von ihm ergriffene Maßnahme zu rechtfertigen, genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    43 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 63), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 81), und vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien (C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33).

    Vgl. z. B. Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien (C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33).

    Vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 63), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 81), und vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien (C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-209/18

    Kommission/ Österreich () und vétérinaires) - Vertragsverletzung eines

    Dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt insoweit nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 eine Prüfungs- und Nachweispflicht dahin, dass Anforderungen - wie diejenigen, um die es vorliegend geht - die in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingungen erfüllen, wofür es eines substantiierten Vorbringens bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Derartige Dienstleistungen umfassen nämlich Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, dessen Wesensmerkmal darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 28).

    Darüber hinaus schließt Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2014:24, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss er daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-580/15

    Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können, der Verbraucherschutz gehört (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

    28 - Vgl. u. a. Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 18), Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 50) und Kommission/Belgien (C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 43) mit Bezug auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    In Bezug auf Kapitaltransfers zwischen Mitgliedstaaten ist diese Rechtfertigung stets abgelehnt worden, seit die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. 1977, L 336, S. 15) in Kraft trat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 42 bis 45, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C-383/10, EU:C:2013:364, Rn. 50 bis 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien (C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht