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   EuGH, 23.01.2014 - C-537/11   

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https://dejure.org/2014,312
EuGH, 23.01.2014 - C-537/11 (https://dejure.org/2014,312)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-537/11 (https://dejure.org/2014,312)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-537/11 (https://dejure.org/2014,312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Anlage VI - Verschmutzung der Atmosphäre durch Schiffe - Fahrgastschiffe im Linienverkehr - Kreuzfahrtschiffe - Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen - Gültigkeit"

  • Europäischer Gerichtshof

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra

    Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Anlage VI - Verschmutzung der Atmosphäre durch Schiffe - Fahrgastschiffe im Linienverkehr - Kreuzfahrtschiffe - Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen - Gültigkeit

  • EU-Kommission

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra

    Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Anlage VI - Verschmutzung der Atmosphäre durch Schiffe - Fahrgastschiffe im Linienverkehr - Kreuzfahrtschiffe - Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen - Gültigkeit“

  • Wolters Kluwer

    Verschmutzung der Atmosphäre durch Kreuzfahrtschiffe im Linienverkehr; Eingeschränkte Prüfungskompetenz des Gerichtshofs im Hinblick auf internationale Abkommen unter Beteiligung einzelner Mitgliedstaaten der Union; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschmutzung der Atmosphäre durch Kreuzfahrtschiffe im Linienverkehr; eingeschränkte Prüfungskompetenz des Gerichtshofs im Hinblick auf internationale Abkommen unter Beteiligung einzelner Mitgliedstaaten der Union; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Genova - Gültigkeit des Art. 4a der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft" oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121, ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-537/11
    Die Anlage VI ist ferner kein Ausdruck von Regeln des Völkergewohnheitsrechts, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, Rn. 42).

    Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung gehalten, diesen Grundsatz zu beachten, da es sich bei ihm um eine Regel des Völkergewohnheitsrechts handelt, die als solche die Organe der Union bindet und Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brita, Rn. 42 bis 44).

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-537/11
    Zunächst ist festzustellen, dass die Gültigkeit von Art. 4a Abs. 4 der Richtlinie 1999/32 nicht anhand der Anlage VI geprüft werden kann, da die Union nicht Vertragspartei des Marpol-Übereinkommens 73/78, einschließlich der Anlage VI, ist und nicht an dieses Übereinkommen gebunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-4057, Rn. 47 und 52).
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Grundsatz erlaubt es einem Mitgliedstaat nämlich nicht, die ihm durch das Unionsrecht auferlegten Verpflichtungen zu umgehen, und gestattet es dem vorlegenden Gericht daher nicht, den abschließenden Charakter der in Art. 9 der Rom-I-Verordnung enthaltenen Aufzählung der Eingriffsnormen, denen Wirkung verliehen werden kann, außer Acht zu lassen, um den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden griechischen Eingriffsnormen als Rechtsvorschriften Wirkung zu verleihen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 40).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    124 Eine solche Durchführung der Abkommen wäre zwangsläufig unvereinbar mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben, der einen zwingenden Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts darstellt, der für die Völkerrechtssubjekte gilt, die Vertragsparteien eines Vertrags sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49, und vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 38).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Ist nach einem Völkerrechtssatz die Zustimmung einer Partei oder eines Dritten erforderlich, so bedeutet das erstens, dass der Ausdruck dieser Zustimmung eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Handlung ist, zu der sie erforderlich ist, zweitens, dass die Gültigkeit dieser Zustimmung selbst davon abhängt, dass sie "frei und unverfälscht" erteilt wurde, und drittens, dass diese Handlung gegenüber der Partei oder dem Dritten wirkt, die bzw. der ihr rechtsgültig zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des IGH vom 12. Oktober 1984, Delimitation of the Maritime Boundary in the Gulf of Maine Area, I.C.J. Reports 1984, S. 246, Rn. 127 bis 130 und 138 bis 140, und Gutachten des IGH vom 25. Februar 2019, Rechtswirkungen der Trennung des Chagos-Archipels von Mauritius im Jahr 1965, 1.C.J. Reports 2019, S. 95, Rn. 160, 172 und 174; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln, in denen sich das Völkergewohnheitsrecht niederschlägt, als solche für die Organe der Union verbindlich und Teil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Union nicht Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens ist und dieses sie daher nicht bindet, sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden kann, wenn sämtliche Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/36, EU:C:2008:312, Rn. 47 bis 52, vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 45, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra (C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 39), und vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Art.

    9 Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra (C-537/11, EU:C:2014:19).

    10 Urteil vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra (C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 47 und 48).

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