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   EuGH, 23.01.2015 - C-225/14   

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EuGH, 23.01.2015 - C-225/14 (https://dejure.org/2015,884)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2015 - C-225/14 (https://dejure.org/2015,884)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - C-225/14 (https://dejure.org/2015,884)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Hamburg, 15.11.2017 - 318 S 19/17

    Beseitigungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

    Der Beschluss sei bestandskräftig geworden, da die Anfechtungsklage des Beklagten im Verfahren 22a C 225/14 abgewiesen worden sei und die vom Beklagten eingelegte Berufung erfolglos geblieben sei (318 S 14/16).

    Insoweit werde auf die rechtskräftig gewordenen Feststellungen im Verfahren 22a C 225/14 Bezug genommen.

    Der Beklagte trägt vor, dass der Verweis des Amtsgerichts auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung im Verfahren 22a C 225/14 unzulässig sei.

    Die Klägerin trägt vor, dass mit Rechtskraft des Vorprozesses zum Aktenzeichen 22a C 225/14 die Interventionswirkung in Form der Bindung an die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, soweit es hierauf im nachfolgenden Prozess ankomme, gegeben sei.

    Das Amtsgericht habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Gericht im Vorverfahren 22a C 225/14 eine Störung durch den Schornstein im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG nach Durchführung eines Ortstermins bejaht und infolgedessen auch einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen habe.

    Die Kammer hat die Akte des Vorverfahrens, Az. 318 S 16/14 / 22a C 225/14, beigezogen.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten sind die vom Amtsgericht im Vorprozess, Az. 318 S 14/16 / 22a C 225/14, zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der vom Beklagten mit der Errichtung des Schornsteins vorgenommenen baulichen Veränderung im Verhältnis der hiesigen Parteien (Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin und Beklagter) nicht in Rechtskraft erwachsen.

    Die Frage, ob die Errichtung des Schornsteins genehmigt war und der Schornstein zu einem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG führt, hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20.11.2015 - 22a C 225/14 nach Beweisaufnahme (Augenscheineinnahme) zwar geprüft.

    Bei dem Vorprozess, der vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen 22a C 225/14 geführt wurde, handelte es sich um eine Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess zum Aktenzeichen 22a C 225/14 um die Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG gegen den auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 zu TOP 6 gefassten Beschluss.

    Im Gegenteil tritt der Schornstein in natura optisch viel deutlicher hervor als auf den im vorliegenden Rechtsstreit sowie dem Vorprozess 318 S 14/16 / 22a C 225/14 eingereichten Fotos des Gebäudes.

  • LG Hamburg, 22.11.2017 - 318 S 19/17
    Der Beschluss sei bestandskräftig geworden, da die Anfechtungsklage des Beklagten im Verfahren 22a C 225/14 abgewiesen worden sei und die vom Beklagten eingelegte Berufung erfolglos geblieben sei (318 S 14/16).

    Insoweit werde auf die rechtskräftig gewordenen Feststellungen im Verfahren 22a C 225/14 Bezug genommen.

    Der Beklagte trägt vor, dass der Verweis des Amtsgerichts auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung im Verfahren 22a C 225/14 unzulässig sei.

    Die Klägerin trägt vor, dass mit Rechtskraft des Vorprozesses zum Aktenzeichen 22a C 225/14 die Interventionswirkung in Form der Bindung an die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, soweit es hierauf im nachfolgenden Prozess ankomme, gegeben sei.

    Das Amtsgericht habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Gericht im Vorverfahren 22a C 225/14 eine Störung durch den Schornstein im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG nach Durchführung eines Ortstermins bejaht und infolgedessen auch einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen habe.

    Die Kammer hat die Akte des Vorverfahrens, Az. 318 S 16/14 / 22a C 225/14, beigezogen.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten sind die vom Amtsgericht im Vorprozess, Az. 318 S 14/16 / 22a C 225/14, zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der vom Beklagten mit der Errichtung des Schornsteins vorgenommenen baulichen Veränderung im Verhältnis der hiesigen Parteien (Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin und Beklagter) nicht in Rechtskraft erwachsen.

    Die Frage, ob die Errichtung des Schornsteins genehmigt war und der Schornstein zu einem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG führt, hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20.11.2015 - 22a C 225/14 nach Beweisaufnahme (Augenscheineinnahme) zwar geprüft.

    Bei dem Vorprozess, der vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen 22a C 225/14 geführt wurde, handelte es sich um eine Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess zum Aktenzeichen 22a C 225/14 um die Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG gegen den auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 zu TOP 6 gefassten Beschluss.

    Im Gegenteil tritt der Schornstein in natura optisch viel deutlicher hervor als auf den im vorliegenden Rechtsstreit sowie dem Vorprozess 318 S 14/16 / 22a C 225/14 eingereichten Fotos des Gebäudes.

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