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   EuGH, 23.01.2020 - C-29/19   

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EuGH, 23.01.2020 - C-29/19 (https://dejure.org/2020,430)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - C-29/19 (https://dejure.org/2020,430)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - C-29/19 (https://dejure.org/2020,430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesagentur für Arbeit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Berechnung - Nichtberücksichtigung des letzten im Wohnsitzmitgliedstaat erhaltenen Entgelts - Zu kurzer Bemessungszeitraum - Nach ...

  • Betriebs-Berater

    Berechnung von Sozialleistungen von Wanderarbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Berechnung - Nichtberücksichtigung des letzten im Wohnsitzmitgliedstaat erhaltenen Entgelts - Zu kurzer Bemessungszeitraum - Nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 245
  • NZA 2020, 371
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 883/2004, die ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 45 dazu dient, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, fallen zwar bestimmte Aspekte der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Entscheidung dafür, bei dieser Berechnung die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen, in der Tat in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; hat ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften eine solche Entscheidung getroffen, stellen diese Bestimmungen gleichwohl sicher, dass ausschließlich das Entgelt berücksichtigt wird, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den genannten Rechtsvorschriften erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 46).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Speziell in Bezug auf die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die entsprechende Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 darauf abzielte, die Mobilität der Arbeitnehmer zu erleichtern, indem gewährleistet wurde, dass die Betroffenen Leistungen erhielten, bei denen so weit wie möglich den Beschäftigungsbedingungen und insbesondere dem Entgelt Rechnung getragen wurde, das sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer letzten Beschäftigung erzielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1980, Fellinger, 67/79, EU:C:1980:59, Rn. 7).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Zu diesem Zweck soll die Verordnung verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, ohne objektive Rechtfertigung schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-347/17

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit - Hygienepaket -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C-347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    Da nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II "[d]er Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ... außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum FZA entschieden, dass die durch dieses Abkommen garantierte Freizügigkeit beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland allein deshalb einen Nachteil erlitte, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der EuGH hat mit Urteil vom 23.1.2020 (C-29/19) für Recht erkannt, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist.

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C-551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23).

    Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004 stehe einer Anwendung dieser Rechtsnormen unabhängig von den Besonderheiten des nationalen Rechts ausnahmslos entgegen (EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 f, juris RdNr 28f) .

    Da auch das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgerechnete Entgelt nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 einzubeziehen ist (vgl EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 46) , kommt schon aus diesem Grund auch eine entsprechende Anwendung des Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 nicht in Betracht.

    Mit seiner Entscheidung vom 23.1.2020 (C-29/19 - NZA 2020, 371) hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die alleinige Anknüpfung an das ggf nur in einem kurzen Zeitraum zuletzt erzielte Entgelt im Herkunftsland bzw Wohnsitzmitgliedstaat das durch das FZA garantierte Recht auf Freizügigkeit gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    133 Vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - L 8 AL 1129/20

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum und

    Diesen Grundsatz hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2020 (vgl. Rechtssache C-29/19 -, juris) zu Art. 62 VO (EG) 883/2004 bestätigt, in der er ausführt, dass nach Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 das Erfordernis, ausschließlich das Entgelt für die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats zugrunde zu legen, auch dann Anwendung findet, wenn in diesen Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

    Insofern ist jedoch die Bemessung des Arbeitslosengeldes allein an der Höhe des im zuständigen Mitgliedstaat erzielten Entgelts nicht zu beanstanden (vgl. EuHG, Urteil vom 23.01.2020, C-29/19, juris; Rdnr. 40).

    Der Senat schließt sich den Ausführungen des BSG insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 23.01.2020, C-29/19, juris sowie Urteil vom 25.11.2020, C-302/19, juris, Rdnr. 23) an.

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - L 18 AL 65/21

    Ermittlung der Höhe des dem Arbeitslosen zustehenden Arbeitslosengeldes unter

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 21. März 2018 - C-551/16 - juris - Rn 28; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - C-29/19 - juris - Rn 23; vgl zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R = SozR 4-6065 Art. 62 Nr. 2 - Rn 15).

    Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 2020 (C-29/19 - juris) in dem vom BSG angestrengten Vorlageverfahren (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - B 11 AL 9/17 R - juris).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-476/19

    Combinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48).
  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C 551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C 29/19 NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23) .
  • LSG Saarland, 15.11.2023 - L 2 KR 14/23

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - soziale Sicherheit -

    In Abschnitt A dieses Anhangs II wird u. a. auf die VO (EG) Nr. 883/2004 Bezug genommen (EuGH, Urteil vom 23.1.2020 - C-29/19, juris Rn 3 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.3.2022 - B 11 AL 4/21 R, juris Rn 14; BSG, EuGH-Vorlage vom 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R, juris Rn 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    21 Urteile vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 34), und Wächtler (Rn. 53).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

    Die Mitgliedstaaten müssen aber das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und 37, und vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - L 18 AL 46/20

    Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Bestimmung des für den

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