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   EuGH, 23.02.1984 - 93/83   

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https://dejure.org/1984,1465
EuGH, 23.02.1984 - 93/83 (https://dejure.org/1984,1465)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.1984 - 93/83 (https://dejure.org/1984,1465)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1984 - 93/83 (https://dejure.org/1984,1465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Zentrag / Hauptzollamt Bochum

    1 . WARENURSPRUNG - BESTIMMUNG - FLEISCH - VERORDNUNG NR . 964/71 - TRAGWEITE

  • EU-Kommission

    Zentrag / Hauptzollamt Bochum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe des Abschöpfungssatzes für die Einfuhr von frischen Teilstücken Rindfleisch ohne Knochen aus Österreich nach Deutschland zur dortigen Weiterverarbeitung; Gültigkeit des Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 über die ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 964/71 Art. 1; ; Verordnung Nr. 802/68 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WARENURSPRUNG - BESTIMMUNG - FLEISCH - VERORDNUNG NR. 964/71 - TRAGWEITE

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus EuGH, 23.02.1984 - 93/83
    n In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) entschieden hat, die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 erwähnte letzte Be- oder Verarbeitung im Sinne dieser Vorschrift nur dann "wesentlich" ist, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte.
  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6, und vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13).
  • BGH, 17.11.2022 - 3 StR 373/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung (Auslegung der Begriffe Ursprung in Birma/Myanmar,

    Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits dahin erkannt, dass Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, dessen Ursprung nicht bestimmen können (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Januar 1977 - C-49/76, Rn. 6, ECLI:EU:C:1977:9; vom 23. Februar 1984 - C-93/83, Rn. 13, ECLI:EU:C:1984:78).

    Auch das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen in Teile und Vakuumverpacken von Rindfleisch ist nicht als ursprungsbegründende Verarbeitung gewertet worden, weil dessen hauptsächliches Ergebnis sei, dass die verschiedenen Teile eines Tierkörpers nach ihrer Qualität und ihren vorgegebenen Eigenschaften aufgeteilt und ihre Aufmachung zu Vertriebszwecken verändert würden (EuGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - C-93/83, Rn. 10, 14, ECLI:EU:C:1984:78).

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 18/07

    Nichtpräferenzieller Ursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    In Auslegung dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977 49/76, Slg. 1977, 41; vom 23. Februar 1984 93/83, Slg. 1984, 1095).
  • BFH, 30.03.2010 - VII R 18/07

    Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    In Auslegung dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977  49/76 --Überseehandel GmbH--, Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271; vom 23. Februar 1984  93/83 --Zentrag--, Slg. 1984, 1095).
  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 3480/05

    Nachträglich buchmäßige Erfassung des Antidumpingzoll für Waren aus dem Ausland;

    Eine letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung einer Ware i.S. von Art. 24 ZK ist anzunehmen, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteil in Slg. 1977, Rdnr. 6; EuGH-Urteil vom 23. Februar 1984 Rs. 93/83, Slg. 1984, 1095 Rdnr. 13).

    Die Be- oder Verarbeitung muss zu einer qualitativen Änderung der Eigenschaften der Ausgangsware geführt haben, was eine erhebliche Änderung des Erzeugnisses voraussetzt (EuGH-Urteil in Slg. 1984, 1095 Rdnr. 13; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2003 Rs. C-282/00, Slg. 2003, I-4741 Rdnr. 33).

  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 2456/06

    Zollrechtlicher Anspruch auf Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte und

    Eine letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung einer Ware i.S. von Art. 24 ZK ist anzunehmen, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteil in Slg. 1977, Rdnr. 6; EuGH-Urteil vom 23. Februar 1984 Rs. 93/83, Slg. 1984, 1095 Rdnr. 13).

    Die Be- oder Verarbeitung muss zu einer qualitativen Änderung der Eigenschaften der Ausgangsware geführt haben, was eine erhebliche Änderung des Erzeugnisses voraussetzt (EuGH-Urteil in Slg. 1984, 1095 Rdnr. 13; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2003 Rs. C-282/00, Slg. 2003, I-4741 Rdnr. 33).

  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

    Eine letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung einer Ware i.S. von Art. 24 ZK ist anzunehmen, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977 Rs. 49/76, Slg. 1977, 41 Randnr. 6 sowie vom 23. Februar 1984 Rs. 93/83, Slg. 1984, 1095 Randnr. 13).

    Die Be- oder Verarbeitung muss zu einer erheblichen qualitativen Änderung der Eigenschaften der Ausgangsware geführt haben, was eine erhebliche Änderung des Erzeugnisses voraussetzt (EuGH-Urteil in Slg. 1984, 1095 Randnr. 13 sowie EuGH-Urteil vom 15. Mai 2003 Rs. C-282/00, Slg. 2003, I-4741 Randnr. 33).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 6, vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 28).
  • FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10

    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus

    Zu dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Urteil des EuGH vom 23.02.1984 (Rechtssache C-93/83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1989 - 26/88

    Brother International GmbH gegen Hauptzollamt Gießen. - Warenursprung - Montage

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1984 in der Rechtssache 93/83 (Zentrag, Slg. 1984, 1095) - in dem es um eine Durchführungsverordnung ging, die Fleisch betraf - entschieden: "Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 ... ist dahin auszulegen, daß das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches diesem nicht den Ursprung den Landes verleiht, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden.".

    In der Rechtssache 93/83, der anderen Rechtssache, in der die Verarbeitung nicht zu einer Änderung des Ursprungs geführt hat, ging es um Rinderviertel, die in verbrauchsfertige einzeln verpackte Beefsteaks u. a. umgewandelt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1985 - 100/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

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