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   EuGH, 23.02.2001 - C-445/00 R   

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https://dejure.org/2001,573
EuGH, 23.02.2001 - C-445/00 R (https://dejure.org/2001,573)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2001 - C-445/00 R (https://dejure.org/2001,573)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2001 - C-445/00 R (https://dejure.org/2001,573)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Autriche / Rat

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller betroffenen Interessen

  • EU-Kommission

    Autriche / Rat

  • Wolters Kluwer

    System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich ; Gewährleistung der Ausgabe von Ökopunkten und damit zur Sicherstellung der Transitmöglichkeit durch Österreich ; Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich ; Reduzierung der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 243; ; EG-Vertrag Art. 242; ; EG-Vertrag Art. 230; ; Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Art. 2 Nr. 1; ; Protokoll Nr. 9 Art. 11 Abs. 2 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller betroffenen Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN - DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR ÄNDERUNG DES SYSTEMS DER ÖKOPUNKTE FÜR LASTKRAFTWAGEN IM TRANSIT DURCH ÖSTERREICH TEILWEISE AUS

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Der Gerichtshof nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (vgl. z. B. Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache C-377/98 R, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 41).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Was den zweiten Klagegrund angeht, die Kommission könne den Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat im Rahmen des in Artikel 16 des Protokolls vorgesehenen Verfahrens unterbreitet habe, nicht nachträglich ändern, so hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem "Regelungsausschussverfahren" der vorliegenden Art bereits entschieden, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum zur Änderung ihres dem Rat unterbreiteten Vorschlags der zu treffenden Maßnahmen verfügt (vgl. dazu Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 39, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 65).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    16 bis 18, und Beschluss vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Der allgemeine Grundsatz, dass Anspruch auf umfassenden, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist; sonst wäre der vom Gerichtshof gewährte Rechtsschutz lückenhaft (vgl. u. a. Verfügung vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, Urteile vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Die Protokolle und Anhänge einer Beitrittsakte sind primärrechtliche Bestimmungen, die, soweit in der Beitrittsakte nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach den für die Revision der ursprünglichen Verträge vorgesehenen Verfahren ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden können (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 12).
  • EuGH, 25.02.1988 - 194/85

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Zwar ist jede Bestimmung einer Beitrittsakte, die von den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr abweicht, eng auszulegen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-233/97, KappAhl, Slg. 1998, I-8069, Randnr. 18), um eine einfachere Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags und eine vollständige Anwendung seiner Vorschriften zu fördern (Urteil vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 194/85 und 241/85, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1037, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.12.1968 - 27/68

    Renckens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Der allgemeine Grundsatz, dass Anspruch auf umfassenden, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist; sonst wäre der vom Gerichtshof gewährte Rechtsschutz lückenhaft (vgl. u. a. Verfügung vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, Urteile vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Was den zweiten Klagegrund angeht, die Kommission könne den Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat im Rahmen des in Artikel 16 des Protokolls vorgesehenen Verfahrens unterbreitet habe, nicht nachträglich ändern, so hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem "Regelungsausschussverfahren" der vorliegenden Art bereits entschieden, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum zur Änderung ihres dem Rat unterbreiteten Vorschlags der zu treffenden Maßnahmen verfügt (vgl. dazu Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 39, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 65).
  • EuGH, 20.11.1997 - C-244/95

    Moskof

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Was den zweiten Klagegrund angeht, die Kommission könne den Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat im Rahmen des in Artikel 16 des Protokolls vorgesehenen Verfahrens unterbreitet habe, nicht nachträglich ändern, so hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem "Regelungsausschussverfahren" der vorliegenden Art bereits entschieden, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum zur Änderung ihres dem Rat unterbreiteten Vorschlags der zu treffenden Maßnahmen verfügt (vgl. dazu Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 39, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 23, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 65).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

    Auszug aus EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
    Zwar ist jede Bestimmung einer Beitrittsakte, die von den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr abweicht, eng auszulegen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-233/97, KappAhl, Slg. 1998, I-8069, Randnr. 18), um eine einfachere Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags und eine vollständige Anwendung seiner Vorschriften zu fördern (Urteil vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 194/85 und 241/85, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1037, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Das Recht auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Sache erforderlich ist; sonst wäre der von den zuständigen Gerichten gewährte Rechtsschutz lückenhaft (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Die Dringlichkeit, auf die sich ein Antragsteller berufen kann, ist vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter umso mehr zu berücksichtigen, wenn dem fumus boni iuris der Gründe und des Vorbringens, auf die er sich beruft, besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Österreich/Rat, C-445/00 R, EU:C:2001:123, Rn. 110).
  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt gegebenenfalls auch eine Interessenabwägung (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
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