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   EuGH, 23.02.2006 - C-201/04   

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https://dejure.org/2006,5480
EuGH, 23.02.2006 - C-201/04 (https://dejure.org/2006,5480)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - C-201/04 (https://dejure.org/2006,5480)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - C-201/04 (https://dejure.org/2006,5480)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Verpflichtung, dem Zollschuldner den geschuldeten Abgabenbetrag unmittelbar nach der buchmäßigen Erfassung und vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Molenbergnatie

    Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Verpflichtung, dem Zollschuldner den geschuldeten Abgabenbetrag unmittelbar nach der buchmäßigen Erfassung und vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ...

  • EU-Kommission PDF

    Molenbergnatie

    Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Verpflichtung, dem Zollschuldner den geschuldeten Abgabenbetrag unmittelbar nach der buchmäßigen Erfassung und vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ...

  • EU-Kommission

    Molenbergnatie

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben vor Mitteilung an den Schuldner; Verpflichtung zur Mitteilung der Zollschuld innerhalb der Dreijahresfrist; Nacherhebung von Abgaben; Begriff der geeigneten Form

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung, dem Zollschuldner den geschuldeten Abgabenbetrag unmittelbar nach der buchmäßigen Erfassung und vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Schuld mitzuteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Molenbergnatie

    Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Verpflichtung, dem Zollschuldner den geschuldeten Abgabenbetrag unmittelbar nach der buchmäßigen Erfassung und vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 217 ff, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 217 ff, ZK Art 221 Abs 3, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 221 Abs 3
    Entstehung; Frist; Zoll; Zollschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Zeitliche Geltung - Erhebung einer vor Geltung der Verordnung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile Salumi, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29).

    Das vorlegende Gericht muss folglich, was den der Zollschuld zugrunde liegenden Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits angeht, der sich vor dem Inkrafttreten des Kodex zugetragen hat, einerseits die materiellen Bestimmungen der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung und andererseits die Verfahrensbestimmungen des Zollkodex heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile De Haan, Randnr. 14, und vom 13. März 2003 in der Rechtssache C-156/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2003, I-2527, Randnrn.

    36 und 37, und De Haan, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    Das vorlegende Gericht muss folglich, was den der Zollschuld zugrunde liegenden Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits angeht, der sich vor dem Inkrafttreten des Kodex zugetragen hat, einerseits die materiellen Bestimmungen der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung und andererseits die Verfahrensbestimmungen des Zollkodex heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile De Haan, Randnr. 14, und vom 13. März 2003 in der Rechtssache C-156/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2003, I-2527, Randnrn.

    Dieses ersucht dort um Auskunft darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn der Abgabenbetrag dem Schuldner verspätet mitgeteilt wird, d. h. nach Ablauf der Frist von drei Jahren, die in dieser Vorschrift vorgesehen ist, die im Wesentlichen die Regelung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 6).

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    30 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollspediteurin vertreten unter Verweisung auf das Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9) die Auffassung, dass diese Vorschriften, die sowohl materielle als auch Verfahrensbestimmungen enthielten, hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürften, da sie ein einheitliches Ganzes bildeten.

    31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile Salumi, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    48 Dieses Ergebnis widerspricht nicht der von der Kommission angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Nacherhebung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Zollbehörden die Fristen für die Eintragung des Abgabenbetrags in die Bücher nicht beachtet haben, denn die Nichtbeachtung der für die buchmäßige Erfassung festgelegten Frist kann nur dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel Verzugszinsen zu zahlen hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    40 Außerdem heißt es in Artikel 233 des Zollkodex, dass die Auflistung der verschiedenen Gründe für das Erlöschen der Zollschuld in den Buchstaben a bis d dieses Artikels unbeschadet insbesondere der Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile Salumi, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-495/00, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile Salumi, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-495/00

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
    Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93, Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 26, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-495/00, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

    - Erstens, dass die Mitteilung mit diesem Inhalt geeignet war, den Schuldner angemessen zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage zu vertreten, wie das Urteil Molenbergnatie Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften ausgelegt hat(31).

    Die Anwendung der Rechtsprechung aus dem Urteil Molenbergnatie würde folglich dazu führen, dass die Bestimmungen des Zollkodex der Union, um deren Auslegung ersucht wird, wegen ihres materiell-rechtlichen Charakters nicht auf Zollschulden angewandt werden dürften, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

    11 In Wirklichkeit verjährt "der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt"; siehe hierzu Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C-201/04, EU:C:2006:136, im Folgenden: Urteil Molenbergnatie, Rn. 42).

    20 Urteil Molenbergnatie, Rn. 53. Die Frage war damals, ob ein Schriftstück, das "weder auf Artikel 221 des Zollkodex [der Gemeinschaften] verweist noch angibt, dass es sich um eine Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner handelt", als Mitteilung zulässig ist, wie es in der vierten, in Rn. 24 jenes Urteils wiedergegebenen Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof heißt.

    35 Urteil Molenbergnatie, Rn. 31.

    40 Urteil Molenbergnatie, Rn. 42: "Aufgrund dieser Regelung ist Artikel 221 Absatz 3 [des Zollkodex der Gemeinschaften] anders als Artikel 221 Absätze 1 und 2 als materielle Bestimmung anzusehen und ist daher nicht auf die Erhebung einer vor dem 1. Januar 1994 entstandenen Zollschuld anwendbar.".

    42 Das Urteil Molenbergnatie ist ein gutes Beispiel für die Schwierigkeiten, eine klare Unterscheidung zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften zu treffen, eine Unterscheidung, bei der manchmal übersehen wird, dass beide untrennbar verbunden sind.

    66 Vgl. die Auslegung der entsprechenden Artikel des Zollkodex der Gemeinschaften in den Urteilen Molenbergnatie und CEVA, auf die in den Nrn. 38 ff. dieser Schlussanträge Bezug genommen wird.

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-825/19

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    In den Urteilen vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C-201/04, EU:C:2006:136), und vom 8. September 2005, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, EU:C:2006:162), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften, die die Zollschuld selbst regeln, sowie die Vorschriften, die die Voraussetzungen regeln, unter denen ein Zollschuldner von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben befreit wird, materiell-rechtliche Bestimmungen sind.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Molenbergnatie die Auffassung vertreten, dass Art. 221 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(8), der die Mitteilung des "Abgabenbetrags" an den Zollschuldner betrifft, Regelungen rein verfahrensrechtlicher Art enthalte(9).

    7 Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9), vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44), und vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 33).

    9 Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 36).

    12 Ebd., Rn. 42. Vgl. zu einer kritischen Betrachtung der Analyse des Gerichtshofs im Urteil Molenbergnatie die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb (C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2008:521, Nrn. 31 und 32).

    Die Kritik in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston bezog sich allerdings auf die Frage, ob der Ablauf einer Verjährungsfrist die Zollschuld tatsächlich zum Erlöschen bringt (wie der Gerichtshof im Urteil Molenbergnatie angenommen hatte), und somit darauf, ob die Verjährungsfrist tatsächlich die Schuld selbst regelt.

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