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   EuGH, 23.02.2006 - C-346/03, C-529/03   

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EuGH, 23.02.2006 - C-346/03, C-529/03 (https://dejure.org/2006,5303)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - C-346/03, C-529/03 (https://dejure.org/2006,5303)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - C-346/03, C-529/03 (https://dejure.org/2006,5303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Atzeni u.a.

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - ...

  • EU-Kommission PDF

    Atzeni u.a.

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - ...

  • EU-Kommission

    Atzeni u.a

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Landwirtschaft

  • Judicialis

    Entscheidung 97/612/EG; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 2 Buchst. b; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. a; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Atzeni u.a.

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe - Artikel 92 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstaben a und c EG) - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale di Cagliari ( Zivilabteilung ( vom 29. April 2003 in dem Rechtsstreit Giuseppe Atzeni u. a. gegen Regione Autonoma della Sardegna

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gültigkeit der Entscheidung 97/612/EG der Kommission vom 16. April 1997, durch die von der Region Sardinien im Landwirtschaftssektor gewährte Beihilfen für rechtswidrig erklärt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-529/03

    Zinsverbilligung von Darlehen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe;

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    In den verbundenen Rechtssachen C-346/03 und C-529/03.

    Renato Lilliu (C-529/03).

    Rechtssache C-529/03.

    24 Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 sind die Rechtssachen C-346/03 und C-529/03 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    - überlange Dauer des Verfahrens, die dessen Ordnungsmäßigkeit und das berechtigte Vertrauen der Beihilfeempfänger beeinträchtigt (C-346/03, Buchstabe c, und C-529/03, Frage 1);.

    - unzureichende Begründung und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Vereinbarkeit der vier Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (C-346/03, Buchstaben d, e und f, sowie C-529/03, Fragen 2 und 3).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    Ließe man in derartigen Fällen zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung ihrer Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt (vgl. Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn.

    32 In der dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf zugrunde liegenden Rechtssache erwähnte die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission ausdrücklich den Empfänger der fraglichen Einzelbeihilfe, und der Mitgliedstaat hatte diesem die Entscheidung mitgeteilt und ihn darauf hingewiesen, dass er sie mit einer Klage anfechten könne.

    34 Somit war es anders als im dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf zugrunde liegenden Fall nicht offensichtlich, dass eine von den Empfängern der vier Beihilfemaßnahmen gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage zulässig gewesen wäre.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    Je nach den Umständen des Einzelfalls brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    Wäre dies nämlich der Fall, so würde dieses Erfordernis diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil Königreich Spanien/Kommission, Randnr. 54).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    65 Wird eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt, so dass sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig ist, kann der Empfänger dieser Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. Urteile Alcan Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    84 Was die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betrifft, wo es um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige geht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind, und dass der Gerichtshof bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich darauf beschränken muss, zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    30 und 31, und vom 11. November 2004 in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 45).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    Um das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu wahren, musste sie jedoch trotz fehlender entsprechender Vorschriften bestrebt sein, nicht unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch machte (vgl. Urteil vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    51 Als neue Beihilfen sind Maßnahmen anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    Daraus folgt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen muss und die den betroffenen Erzeugern entstandenen Schäden möglichst genau zu bewerten sind (Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Königreich Spanien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 23.02.2006 - C-346/03
    26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuG - T-21/02

    Atzeni u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 84), vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38).

    40 Vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission (C-301/96, EU:C:2003:509, Rn. 66, 71, 106 und 131), vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 79), sowie vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission (C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 74).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Die Begründungspflicht soll es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die ergangene Bestimmung zu erfahren, damit sie deren Begründetheit beurteilen können, und dem zuständigen Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 73, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Nach der Rechtsprechung dürfen nämlich im Rahmen dieser Ausnahme nur die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Nachteile ausgeglichen werden (Urteile vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, Randnr. 37, und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 79).
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