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   EuGH, 23.03.2021 - C-28/20   

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https://dejure.org/2021,5911
EuGH, 23.03.2021 - C-28/20 (https://dejure.org/2021,5911)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - C-28/20 (https://dejure.org/2021,5911)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - C-28/20 (https://dejure.org/2021,5911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airhelp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 Verordnung Nr. 261/2004; Fluggastrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein "außergewöhnlicher Umstand", der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von ...

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Entschädigung auch bei Streik

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugausfall: Streik bei der Airline kann ganz normal sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angekündigter rechtmäßiger Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Entschädigungszahlung wegen Flugverspätung aufgrund eines Streiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bekomme ich eine Entschädigung bei einem Ausfall meiner Flugreise wegen eines Pilotenstreiks?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen bei Flugausfällen und -verspätungen sind auch bei Streiks möglich

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Airline muss Fluggäste auch bei innerbetrieblichem gewerkschaftlichem Streik entschädigen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1451
  • NJW-RR 2021, 560
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Überdies könne die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, im Folgenden: Urteil Krüsemann, EU:C:2018:258), wonach ein wilder Streik zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre, nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    In Bezug auf die von SAS geltend gemachte Verletzung sowohl ihrer unternehmerischen Freiheit als auch ihres Eigentumsrechts, die durch die Art. 16 und 17 der Charta garantiert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet werden und in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens mit Art. 38 der Charta in Einklang gebracht werden müssen, der wie Art. 169 AEUV darauf abzielt, dass in der Politik der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher, zu denen die Fluggäste gehören, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 60, 62 und 63).

    Die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, kann aber negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Folglich können "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-159/18

    Moens

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Insoweit ist festzustellen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts ein in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Grundrecht ist, das nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geschützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 44).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-338/89

    Organisationen Danske Slagterier / Landbrugsministeriet

    Auszug aus EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
    Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass ein rechtmäßig angekündigter Streik, der sich nach den abgegebenen Erklärungen auch auf Bereiche erstrecken konnte, die die Tätigkeit eines zunächst nicht vom Streik betroffenen Unternehmens berühren würden, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt (Urteil vom 7. Mai 1991, 0rganisationen Danske Slagterier, C-338/89, EU:C:1991:192, Rn. 18).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

  • EuGH, 06.10.2021 - C-613/20

    Eurowings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist dieses Unternehmen jedoch von dieser Ausgleichsverpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist zwar, wie aus Rn. 28 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Streik eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen Tätigkeit gelähmt werden soll, der aber gleichwohl eine der möglichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen bleibt und damit als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabhängig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarkts oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts.

    Auch Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen unter die normale Geschäftsführung dieses Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29).

    Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für das Kabinenpersonal durchzusetzen, insbesondere dann um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ist, wenn es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 30).

    Als Zweites ist ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36); dies gilt auch dann, wenn der Streik aus Solidarität mit der streikenden Belegschaft der Muttergesellschaft erfolgt, deren Tochtergesellschaft das betroffene Luftfahrtunternehmen ist.

    Erstens ist insoweit, da es sich beim Streik um ein für die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgtes Recht handelt, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikmaßnahmen auslösen, als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen - insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).

    Wie jeder Arbeitgeber kann aber auch das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Beschäftigte zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 35 und 36).

    Diese Feststellung kann im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Forderungen der Streikenden möglicherweise unangemessen oder unverhältnismäßig sind, da die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus oder ganz allgemein der Arbeitsbedingungen in den Bereich der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 37 und 38).

    Drittens wollte, wie aus Rn. 42 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Unionsgesetzgeber, wenn er im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angibt, dass außergewöhnliche Umstände insbesondere bei den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können, auf außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks Bezug nehmen.

    Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 handeln (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40).

    9 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226).

    12 Urteil vom 23. März 2021 (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 28, 29 und 30).

    24 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 41), Hervorhebung nur hier.

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), angeführt im Urteil Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 42).

    27 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 44).

    30 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 35).

    34 Urteil vom 23. März 2021 (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).

  • EuGH, 11.05.2023 - C-156/22

    Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23, und vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 20).

    Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies betrifft u. a. Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Beschäftigten eines solchen Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29), zu denen die Maßnahmen in Bezug auf die Planung der Einsätze und die Arbeitszeiten der Beschäftigten gehören.

  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en

    Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen "interner" Ursache von solchen mit "externer" Ursache zu unterscheiden sind (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 39).

    Unter diesen Begriff fallen als sogenannte "externe" Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41).

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    In einer nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass ein Fluglotsenstreik ein außerhalb der normalen Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens liegendes und von diesem nicht beherrschbares Ereignis sei, bei dem folglich - anders als bei von den eigenen Beschäftigten eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens initiierten und befolgten Streikmaßnahmen - außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vorliegen können (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 Rn. 42 ff. - Airhelp/SAS).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-570/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Fluggastrechten ist festzustellen, dass der Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1177/2010 Vorkommnisse bezeichnet, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Beförderers sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22

    Flug verspätet: Flugsicherung ordnet Startzeitverlegung an

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, der eng auszulegen ist, Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung und EuGH, Beschluss vom 3. Oktober 2022 - C-302/22 -, Rn. 16, juris).

    Unter diesen Begriff fallen als sogenannte "externe" Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41 und EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21 -, Rn. 25, juris; als externe Ursachen anerkannt: die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, Urteil vom 4. Mai 2017, Pe?.ková und Pe?.ka, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26; die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens, Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34; Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte, Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29; eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26; aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen, Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

    Aus dieser Rechtsprechung zum Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergibt sich, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen "interner" Ursache von solchen mit "externer" Ursache zu unterscheiden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 -, Rn. 39 - 41, juris).

  • LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23

    Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können als "außergewöhnliche Umstände" i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nur Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.03.2021 - C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 23).

    Denn der EuGH definiert den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" ausdrücklich dahingehend, dass hierunter externe Ereignisse fallen, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten zurückgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2021 - C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 39 ff.).

  • AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge des Ausfalls der

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung festzustellen ist, "interne" Umstände von solchen "externer" Natur abzugrenzen, wobei nur Letztere als Ausschlussgrund in Betracht kommen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 -, juris Rn. 40).

    Ein "externer" Grund zeichnet sich dadurch aus, dass er auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 -, juris Rn. 41).

  • LG Köln, 22.06.2023 - 11 S 15/22
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der Ausübung der normalen Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vergl. EuGH, Urteil vom 31.01.2013, C-12/11, juris Rn. 29; Urteil vom 23.03.2021, C-28/20, juris Rn. 23).

    In seiner Entscheidung vom 23.03.2021, Az.: C-28/20- Rn. 23ff., hat der EuGH ausgeführt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zum Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 ergebe, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Unternehmen "interner" Ursache von solchen mit "externer" Ursache zu unterscheiden sind, wie etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, die Beschädigung eines Reifens eines Flugzeuges durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens, Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte, eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • EuGH, 10.08.2021 - C-380/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 16.04.2021 - C-442/20

    Ryanair - Streichung

  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 24 S 63/21
  • AG Düsseldorf, 17.03.2022 - 37 C 319/21

    Slots Flugsicherung außergewöhnliche Umstände Flugwetter

  • EuGH, 17.06.2021 - C-529/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-528/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-565/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-526/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-630/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 21.06.2021 - C-9/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-527/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-629/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-135/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-566/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-106/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-11/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-142/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-712/20

    Ryanair - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-627/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-107/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-12/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-141/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-631/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-95/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-108/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-628/20

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-10/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-516/20

    Ryanair - Streichung

  • EuGH, 14.06.2021 - C-173/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-167/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 18.06.2021 - C-140/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 17.06.2021 - C-94/21

    Deutsche Lufthansa - Streichung

  • EuGH, 11.05.2021 - C-578/20

    Sata Air Açores - Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos

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