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   EuGH, 23.03.2023 - C-365/21   

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https://dejure.org/2023,5257
EuGH, 23.03.2023 - C-365/21 (https://dejure.org/2023,5257)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-365/21 (https://dejure.org/2023,5257)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-365/21 (https://dejure.org/2023,5257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 55 Abs. 1 Buchst. b - Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem - Gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 55 Abs. 1 Buchst. b - Ausnahme von der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem - Gegen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Grundsatz um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; sie gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist die Identität der materiellen Tat als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    So setzt die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung " bis "), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung " idem ") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Was im Einzelnen die Voraussetzung " idem " betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung kann allerdings auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta wahrt, wenn diese Einschränkung ausschließlich darin besteht, denselben Sachverhalt erneut zu verfolgen und zu ahnden, um ein anderes Ziel zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Somit müssen Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen möchten, klare und präzise Regeln aufstellen, die es den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, für welche Handlungen und Unterlassungen eine erneute Strafverfolgung in Frage kommt, auch wenn sie bereits Gegenstand eines ausländischen Urteils waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 51).

    Somit ist die in Art. 55 Abs. 1 Buchst. b SDÜ vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem zuzulassen, an Regeln gebunden, mit denen sichergestellt werden kann, dass die sich daraus für die Betroffenen ergebenden Belastungen auf das zur Erreichung des in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannte Ziel zwingend Erforderliche beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 54).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Zu dem zuletzt genannten Begriff hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Ahndung von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135, sowie vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen ist ein solches Ziel daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die Grundrechtseingriffe enthalten, die nicht erlaubt wären, um Straftaten im Allgemeinen zu verfolgen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 136, und vom 5. April 2022, Commissioner of the Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Das Erfordernis, wonach jede Einschränkung der Grundrechtsausübung gesetzlich vorgesehen sein muss, impliziert, dass die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss, deckt sich aber insoweit weitgehend mit den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, anhand dessen diese Grundlage zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist nämlich der Umstand, dass der Betroffene zum einen neben dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Auslegung durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen hat und dass er zum anderen gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können, für sich genommen nicht geeignet, die Klarheit und Genauigkeit der Regeln zu Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 39 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Zu dem zuletzt genannten Begriff hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Ahndung von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135, sowie vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen ist ein solches Ziel daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die Grundrechtseingriffe enthalten, die nicht erlaubt wären, um Straftaten im Allgemeinen zu verfolgen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 136, und vom 5. April 2022, Commissioner of the Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen ist ein solches Ziel daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die Grundrechtseingriffe enthalten, die nicht erlaubt wären, um Straftaten im Allgemeinen zu verfolgen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 136, und vom 5. April 2022, Commissioner of the Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta garantierten Grundsatzes ne bis in idem zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, 0rde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Zu dem zuletzt genannten Begriff hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Ahndung von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135, sowie vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-365/21
    Im vorliegenden Fall ist die Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem erstens als gesetzlich vorgesehen anzusehen, da sie sich aus Art. 55 Abs. 1 Buchst. b SDÜ ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 57).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-640/15

    Vilkas

  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

    Was die Voraussetzung " idem " betrifft, die im Licht der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität dieser Taten geben (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Identität der materiellen Tat als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen ist, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich untrennbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

    Was die Voraussetzung " idem " betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem ], C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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