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   EuGH, 23.03.2023 - C-514/21, C-515/21   

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EuGH, 23.03.2023 - C-514/21, C-515/21 (https://dejure.org/2023,5255)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-514/21, C-515/21 (https://dejure.org/2023,5255)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-514/21, C-515/21 (https://dejure.org/2023,5255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; Vollstreckungsvoraussetzungen; Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus diesem Rahmenbeschluss und insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 2, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung vermag zudem das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel, das darin besteht, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, beruhend auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, zu erleichtern und zu beschleunigen (siehe oben, Rn. 46), am besten zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass die vollstreckende Justizbehörde eine allgemeine Funktion der Kontrolle aller im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen verfahrensrechtlichen Entscheidungen übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 88, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 88).

    Gleichwohl muss die vollstreckende Justizbehörde, um eine wirksame Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten, von den in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Instrumenten umfassend Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 126 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, kann die Übergabe der gesuchten Person jedoch ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72).

    Insoweit ist allerdings insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur dann auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ablehnen kann, wenn sie zum einen über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, und zum anderen konkret und genau geprüft hat, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation der gesuchten Person, der Art der ihr zur Last gelegten Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97).

    Schließlich darf die vollstreckende Justizbehörde einem Europäischen Haftbefehl, der die Mindesterfordernisse, von denen seine Gültigkeit abhängt - dazu zählen die in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Erfordernisse -, nicht erfüllt, keine Folge leisten (vgl. hierzu Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 69 und 70).

    Da die Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 73), verwehrt der Rahmenbeschluss es einer vollstreckenden Justizbehörde, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangen ist, mit der Begründung abzulehnen, dass die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe durch eine in Abwesenheit ergangene Entscheidung widerrufen worden sei.

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Zweitens macht das vorlegende Gericht jedoch geltend, zum einen könne die Anordnung der Vollstreckung der ersten gegen LU verhängten Freiheitsstrafe als bloße Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung dieser Strafe im Sinne des Urteils vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), angesehen werden und zum anderen sei weder mit dieser Entscheidung noch mit der Verurteilung von LU wegen der Nichtzahlung von Unterhalt eine Änderung der Art oder des Maßes der Freiheitsstrafe, die gegen ihn wegen der im Jahr 2005 begangenen Taten verhängt worden sei, bezweckt oder bewirkt worden, so dass beide nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 fielen.

    Die Rechtssache, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, unterscheide sich allerdings in mehrfacher Hinsicht von der Rechtssache, zu der das Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), ergangen sei.

    Und schließlich wiesen die Umstände des Ausgangsverfahrens einen viel engeren Zusammenhang mit Art. 6 EMRK sowie mit Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta auf als die Rechtssache, zu der das Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), ergangen sei.

    Drittens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter der Wendung "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Verfahren zu verstehen, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, mit der die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 64).

    Folglich fällt eine Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen wird, weil der Betroffene gegen eine objektive Voraussetzung für die Aussetzung verstoßen hat, etwa durch die Begehung einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1, da sowohl die Art als auch das Maß der Strafe unverändert bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 77, 81, 82 und 88).

    Da die mit der Entscheidung über einen solchen Widerruf betraute Behörde keine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts, der zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, vorzunehmen hat, ist es im Übrigen irrelevant, dass sie über ein Ermessen verfügt, es sei denn, sie ist befugt, das Maß oder die Art der in der Entscheidung, mit der die gesuchte Person rechtskräftig verurteilt wurde, verhängten Freiheitsstrafe zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 80).

    Viertens ist als erster Aspekt festzustellen, dass eine justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, im Gegensatz zu Fragen betreffend die Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer Strafe unter den strafrechtlichen Teil von Art. 6 EMRK fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen ist erstens darauf hinzuweisen, dass in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d in genauer und einheitlicher Weise aufgezählt wird, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer im Anschluss an eine Verhandlung, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, ergangenen Entscheidung nicht verweigert werden darf (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-515/21 (anhängig)

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-514/21 und C-515/21.

    PH (C-515/21),.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2021 sind die Rechtssachen C-514/21 und C-515/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit seiner ersten Frage in den verbundenen Rechtssachen C-514/21 und C-515/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung widerrufen und zur Vollstreckung dieser Strafe ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, die in Abwesenheit ergangene Widerrufsentscheidung oder die ebenfalls in Abwesenheit ergangene zweite strafrechtliche Verurteilung eine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage in den verbundenen Rechtssachen C-514/21 und C-515/21, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet oder sie zwingt, die Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat abzulehnen oder ihre Übergabe von der Garantie abhängig zu machen, dass diese Person in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Genuss eines Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Berufungsverfahrens kommen kann, wenn das in Abwesenheit durchgeführte Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, zu deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl ergangen ist, oder zu einer zweiten, die Ausstellung dieses Haftbefehls bedingenden strafrechtlichen Verurteilung der betreffenden Person geführt hat, gegen Art. 47 oder Art. 48 Abs. 2 der Charta verstieß.

    Erstens ergibt sich aus der Antwort auf die erste Frage in den verbundenen Rechtssachen C-514/21 und C-515/21, dass die in Abwesenheit erfolgte strafrechtliche Verurteilung, ohne die die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, zu deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nicht widerrufen worden wäre, Teil der "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Zweitens geht schon aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a schränkt damit die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Behörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann u. a. das Verhalten des Betroffenen eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, dass er versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen oder jeden Kontakt mit seinen Anwälten zu vermeiden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Viertens ist als erster Aspekt festzustellen, dass eine justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, im Gegensatz zu Fragen betreffend die Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer Strafe unter den strafrechtlichen Teil von Art. 6 EMRK fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies kann sich, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, die Wendung "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" auf mehr als eine gerichtliche Entscheidung beziehen, wenn dies zur Verwirklichung des mit Art. 4a Abs. 1, der u. a. die Verteidigungsrechte der Betroffenen dadurch stärken soll, dass ihr Grundrecht auf ein faires Strafverfahren gewährleistet wird, verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55).

    Als zweiter Aspekt stellt das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Aus Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann mithin nicht geschlossen werden, dass die vollstreckende Justizbehörde in einem Fall wie dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen verpflichtet ist, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ohne die Möglichkeit zu haben, die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und 44).

    Würde der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit genommen, besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die sie zu der Annahme veranlassen könnten, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Übergabe nicht erfüllt sind, würde dies dazu führen, dass die in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehene bloße Befugnis durch eine echte Verpflichtung ersetzt würde, so dass die Ausnahme in Form einer Ablehnung der Übergabe zur Grundregel gemacht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 47).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Drittens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter der Wendung "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Verfahren zu verstehen, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, mit der die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 64).

    Eine solche Auslegung vermag zudem das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel, das darin besteht, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, beruhend auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, zu erleichtern und zu beschleunigen (siehe oben, Rn. 46), am besten zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass die vollstreckende Justizbehörde eine allgemeine Funktion der Kontrolle aller im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen verfahrensrechtlichen Entscheidungen übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 88, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 88).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55).

    Als zweiter Aspekt stellt das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 09.07.2019 - 3598/10

    KISLOV v. RUSSIA

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass es eine eklatante Rechtsverweigerung darstellt, wenn eine Person, von der nicht erwiesen ist, dass sie auf ihr Recht verzichtet hatte, persönlich zu erscheinen und sich zu verteidigen, oder dass sie die Absicht hatte, sich dem Zugriff der Justiz zu entziehen, in Abwesenheit verurteilt wird, ohne dass sie die Möglichkeit hat, im Anschluss an die Gewährung rechtlichen Gehörs zur tatsächlichen und rechtlichen Begründetheit der gegen sie erhobenen Anschuldigung ein neues Urteil zu erwirken (EGMR, 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82, und EGMR, 9. Juli 2019, Kislov/Russland, CE:ECHR:2019:0709JUD000359810, §§ 106, 107 und 115).
  • EGMR, 10.11.2015 - 32857/09

    ÇETIN c. TURQUIE

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • EGMR, 10.11.2022 - 5084/18

    KUPINSKYY v. UKRAINE

  • EGMR, 22.06.2021 - 76730/12

    BALLIKTAS BINGÖLLÜ v. TURKEY

  • EGMR, 12.11.2019 - 54026/16

    ABEDIN v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EGMR, 03.04.2012 - 37575/04

    BOULOIS c. LUXEMBOURG

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Gleiches gilt für die Situation im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn er wegen des Verstoßes gegen eine objektive Auflage erfolgt, mit der die ursprüngliche Strafe gegebenenfalls versehen worden war, da ein solcher Widerruf eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, die weder die Art noch das Maß der Strafe verändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls sich der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus einer neuen strafrechtlichen Verurteilung ergibt, was das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen hat, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats hingegen die Situation beurteilen, die im Ausstellungsmitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung bestand, die zu diesem Widerruf geführt hat und damit den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der ursprünglichen Strafe ermöglicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 67 und 68).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-398/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

    Zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 23. März 2023, LU und PH (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, im Folgenden: Urteil LU und PH, Rn. 47 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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