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   EuGH, 23.03.2023 - C-574/21   

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https://dejure.org/2023,5254
EuGH, 23.03.2023 - C-574/21 (https://dejure.org/2023,5254)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-574/21 (https://dejure.org/2023,5254)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-574/21 (https://dejure.org/2023,5254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    02 Czech Republic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Beendigung des Handelsvertretervertrags - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich - Voraussetzungen für die Gewährung - Der Billigkeit ...

  • Betriebs-Berater

    Selbständiger Handelsvertreter - Zu Provisionen nach Beendigung des Handelvertretervertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Beendigung des Handelsvertretervertrags - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich - Voraussetzungen für die Gewährung - Der Billigkeit ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2471
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.12.2015 - C-338/14

    Quenon K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel besteht in der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie u. a. - in den Art. 13 bis 20 - Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Beendigung des Handelsvertretervertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 der Richtlinie 86/653 die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. einem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. einem Schadensersatzsystem (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich wird auf der dritten Stufe dieser Betrag an der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der genannte Betrag sie übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-645/16

    Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
    Der in diesen Bestimmungen geregelte Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich hängt somit von der Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, CMR, C-645/16, EU:C:2018:262, Rn. 23).

    Da diese Systeme jeweils auf die Sicherstellung einer solchen Entschädigung abzielen, sind sie so zu verstehen, dass sie dasselbe erfassen, nämlich die Verluste, die der Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrags entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, CMR, C-645/16, EU:C:2018:262, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 bereits entschieden, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstandenen Schadens, der insbesondere den Verlust von Ansprüchen auf Provision, die dem Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertrags zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters verschaffen würde, und/oder Nachteile umfasst, die sich aus der nicht erfolgten Amortisation von Kosten und Aufwendungen ergeben, die der Handelsvertreter in Ausführung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte (Urteil vom 19. April 2018, CMR, C-645/16, EU:C:2018:262, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass jede Auslegung von Art. 17 dieser Richtlinie, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ausgeschlossen ist (Urteil vom 19. April 2018, CMR, C-645/16, EU:C:2018:262, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
    Drittens ist auf den Bericht über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (KOM[96] 364 endg.) Bezug zu nehmen, der von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 86/653 am 23. Juli 1996 vorgelegt wurde, der detaillierte Angaben über die tatsächliche Berechnung des in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausgleichs enthält und eine einheitlichere Auslegung dieser Vorschrift erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, Semen, C-348/07, EU:C:2009:195, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
    Er hat ferner im Detail entschieden, dass Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie in einem Sinne auszulegen ist, der zu diesem Schutz des Handelsvertreters beiträgt und seine Verdienste beim Zustandekommen der ihm anvertrauten Geschäfte vollständig berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Marchon Germany, C-315/14, EU:C:2016:211, Rn. 33).
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Auch dann, wenn der Handelsvertretervertrag eine Vergütung ausschließlich in Form von Einmalprovisionen vorsieht, ist grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Betracht zu ziehen (vgl. zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653: EuGH, Urteil v. 23.03.2023, C-574/21, zitiert nach juris Rn. 66).
  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
    Diese Wertung übersieht, dass auch dann, wenn der Handelsvertretervertrag eine Vergütung ausschließlich in Form von Einmalprovisionen vorsieht, grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Betracht zu ziehen ist (vgl. zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653: EuGH, Urteil vom 23.03.2023 - C-574/21, juris, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-536/22

    VR Bank Ravensburg-Weingarten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    31 Ungeachtet der Unterschiede sollte an dieser Stelle als Hinweis auf einen gemeinsamen Ansatz der der Billigkeit entsprechende Ausgleich für den Kundenverlust des Handelsvertreters genannt werden, der den ergänzenden Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (ABl. 1986, L 382, S. 17) nicht ausschließt; vgl. hierzu Urteile vom 23. März 2023, 02 Czech Republic (C-574/21, EU:C:2023:233), und vom 13. Oktober 2022, Herios (C-593/21, EU:C:2022:784).
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