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   EuGH, 23.03.2023 - C-640/20 P   

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https://dejure.org/2023,5258
EuGH, 23.03.2023 - C-640/20 P (https://dejure.org/2023,5258)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-640/20 P (https://dejure.org/2023,5258)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-640/20 P (https://dejure.org/2023,5258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PV/ Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche Gutachten - Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Dienstbezüge - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 11a - Interessenkonflikt - Art. 21a - Offensichtlich rechtswidrige Anordnung - Art. 23 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche Gutachten - Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Dienstbezüge - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 11a - Interessenkonflikt - Art. 21a - Offensichtlich rechtswidrige Anordnung - Art. 23 - ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 30.01.2020 - T-786/16

    PV/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt PV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Januar 2020, PV/Kommission (T-786/16 und T-224/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:17), mit dem das Gericht die Klagen von PV abgewiesen hat, die.

    - in der Rechtssache T-786/16 gerichtet waren auf Aufhebung der Beurteilungen von PV für die Jahre 2014 und 2016, der Entscheidungen des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) "Dolmetschen" der Europäischen Kommission vom 31. Mai und 5. Juli, 31. Juli und 15. September 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. November 2016, mit der die gegen die Entscheidungen vom 31. Mai und 5. Juli 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV eingelegten Beschwerden abgelehnt wurden, des Vorabinformationsschreibens des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 21. Juni 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 33 593, 88 Euro schulde, der Entscheidung des PMO vom 11. Juli 2016, die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Juli 2016 auszusetzen, des Schreibens des Generaldirektors der GD "Dolmetschen" vom 31. Juli 2016, mit dem die Absicht angekündigt wurde, das Fernbleiben von PV vom Dienst im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2016 als unbefugt anzusehen und entsprechende Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen, des Vorabinformationsschreibens des PMO vom 21. September 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 42 704, 74 Euro schulde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017, mit der die gegen diese Handlungen eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016, PV aus dem Dienst zu entfernen, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2017, mit der die gegen diese Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. November 2017, mit der die gegen diese Zahlungsaufforderung eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, und des Disziplinarverfahrens CMS 13/087 sowie.

    - in der Rechtssache T-224/18 gerichtet war auf Feststellung, dass PV Opfer von Mobbing gewesen sei, und.

    - in den Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 gerichtet waren auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der PV entstanden sein soll.

    Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PV, nachdem ihm vom Präsidenten des Gerichts Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-786/16 in das Register eingetragen wurde und mit der er erstens begehrte, die in Rn. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils genannten streitigen Handlungen aufzuheben.

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PV beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-224/18 in das Register eingetragen wurde und mit der er erstens begehrte, festzustellen, dass er Opfer von Mobbing geworden sei, zweitens, die in Rn. 1 vierter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils genannten streitigen Handlungen aufzuheben und drittens, die Kommission zur Zahlung von 98 000 Euro und von 23 190, 44 Euro als Ersatz des immateriellen bzw. des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, hilfsweise, zur Zahlung von 7 612, 87 Euro als Ersatz des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, zu verurteilen.

    Das Gericht hat als Erstes in den Rn. 67 bis 130 des angefochtenen Urteils den Antrag von PV auf Feststellung, dass er Opfer von Mobbing gewesen sei, sowie die Anträge auf Aufhebung u. a. der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst, der Disziplinarverfahren CMS 13/087 und CMS 17/025 sowie der Entscheidungen, deren Aufhebung er in der Rechtssache T-786/16 hilfsweise beantragt, als unzulässig zurückgewiesen.

    Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-786/16 sowie der sechste und der siebte Klagegrund in der Rechtssache T-224/18 nicht zu prüfen seien, da diese Klagegründe zur Stützung der für unzulässig erklärten Anträge auf Aufhebung des ersten bzw. des zweiten Disziplinarverfahrens geltend gemacht worden seien.

    Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine der in den Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 streitigen Entscheidungen infolge einer Weigerung von PV, eine Anordnung auszuführen, erging.

    Außerdem beziehen sich die Anträge von PV im Rahmen seiner Klagen in den Rechtssachen T-786/16 und T-224/18 nicht auf die Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst.

    Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht PV zum einen geltend, das Gericht habe das Vorabinformationsschreiben des PMO vom 21. September 2016 verfälscht, indem es in Rn. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich der Betrag der in diesem Schreiben aufgeführten Verbindlichkeit auf 42 704, 74 Euro belaufe, während aus einer der Klageschrift in der Rechtssache T-786/16 als Anlage beigefügten Tabelle hervorgehe, dass sich der Betrag dieser Verbindlichkeit auf 58 837, 20 Euro belaufe.

    Im vorliegenden Fall ist im Vorabinformationsschreiben des PMO vom 21. September 2016, das der Klageschrift in der Rechtssache T-786/16 als Anlage beigefügt war und auf das sich das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils bezieht, eine Verbindlichkeit in Höhe von 42 704, 74 Euro aufgeführt.

    Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst aufgrund dessen, dass diese Entscheidung zurückgenommen worden sei und ihre finanziellen Auswirkungen vor Erhebung der Klage in der Rechtssache T-786/16 neutralisiert worden seien, gegenstandslos geworden sei.

    Selbst wenn das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen haben sollte, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst vor Erhebung der Klage in der Rechtssache T-786/16 neutralisiert wurden, könnte ein solcher Fehler daher nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 85 dieses Urteils in Frage stellen, der Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung sei unzulässig.

    Was erstens die Rüge einer Verfälschung der Klageschriften in Rn. 25 des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass PV in Rn. 131 seiner Klageschrift in der Rechtssache T-786/16 und in Rn. 23 seiner Klageschrift in der Rechtssache T-224/18 ausgeführt hat, dass er aufgrund einer anderweitigen Anstellung seit Juli 2017 nicht wieder in die GD "Dolmetschen" zurückkehren könne.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Was die Rechtsfehler anbelangt, die das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 35 sowie die angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Allerdings ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente offensichtlich überschritten oder ihnen eine ihrem Wortlaut widersprechende Lesart angedeihen lassen hat (Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-79/19

    Litauen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 27. Februar 2020, Litauen/Kommission, C-79/19 P, EU:C:2020:129, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund anderenfalls unzulässig ist (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-162/20

    WV/ EAD

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Daher entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD, C-162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C-894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-246/21

    Parlament/ Moi

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Da der über die Rechtmäßigkeit entscheidende Richter nicht ultra petita entscheiden darf, darf die Aufhebung, die er ausspricht, somit nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi, C-246/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:1026, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 268, 270, 340

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass jeder zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten der Union und dem Organ, dem er angehört, bestehende Rechtsstreit, der in dem Dienstverhältnis zwischen dem Beamten bzw. Bediensteten und diesem Organ wurzelt, in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, 0H [Befreiung von der Gerichtsbarkeit], C-758/19, EU:C:2021:603, Rn. 24 bis 34).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    Das Rechtsmittel ist sonst unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und daher ins Leere gehen (Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-710/22

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    60 Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission (C-640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-548/23

    Baldan/ Kommission

    L'appréciation de ces faits et de ces éléments de preuve ne constitue donc pas, sous réserve du cas de leur dénaturation, une question de droit soumise, comme telle, au contrôle de la Cour dans le cadre d'un pourvoi (arrêt du 23 mars 2023, PV/Commission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, point 77 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, lorsqu'un requérant allègue une dénaturation d'éléments de preuve par le Tribunal, il doit indiquer de façon précise les éléments qui auraient été dénaturés par celui-ci et démontrer les erreurs d'analyse qui, dans son appréciation, auraient conduit le Tribunal à cette dénaturation (arrêt du 23 mars 2023, PV/Commission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, point 78 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-527/21

    XC/ Kommission

    Ne répond pas à ces exigences et doit être déclaré irrecevable un moyen dont l'argumentation n'est pas suffisamment claire et précise pour permettre à la Cour d'exercer son contrôle de légalité, notamment parce que les éléments essentiels sur lesquels le moyen s'appuie ne ressortent pas de façon suffisamment cohérente et compréhensible du texte de ce pourvoi, qui est formulé de manière obscure et ambiguë à cet égard (voir arrêt du 23 mars 2023, PV/Commission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, points 199 et 200 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Würdigung eines auf die Verfälschung eines Beweises gestützten Rechtsmittelgrundes ausübt, auf die Prüfung, ob das Gericht, soweit es auf diesen Beweis abgestellt hat, die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2019, LS Cable & System/Kommission, C-596/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1025, Rn. 25, sowie vom 23. März 2023, PV/Kommission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-111/22

    Hamers/ Cedefop

    Or, s'il est vrai que, ainsi qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour, le Tribunal est seul compétent pour constater et apprécier les faits pertinents ainsi que les éléments de preuve et que cette appréciation ne constitue pas, sous réserve du cas de la dénaturation, une question de droit soumise, comme telle, au contrôle de la Cour dans le cadre d'un pourvoi (voir, en ce sens, arrêt du 23 mars 2023, PV/Commission, C-640/20 P, EU:C:2023:232, point 77 et jurisprudence citée), la question de savoir si le Tribunal a appliqué, pour l'appréciation du principe d'impartialité consacré à l'article 41, paragraphe 1, de la Charte, des critères erronés constitue une question de droit relevant, conformément à l'article 58 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, de la compétence de cette dernière dans le cadre d'un pourvoi.
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