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   EuGH, 23.03.2023 - C-662/21   

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https://dejure.org/2023,5252
EuGH, 23.03.2023 - C-662/21 (https://dejure.org/2023,5252)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-662/21 (https://dejure.org/2023,5252)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-662/21 (https://dejure.org/2023,5252)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Booky.fi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Aufzeichnungen audiovisueller Programme - Online-Verkauf - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 34 und 36 AEUV â€" Freier Warenverkehr â€" Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung â€" Aufzeichnungen audiovisueller Programme â€" Online-Verkauf â€" Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Aufzeichnungen audiovisueller Programme - Online-Verkauf - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und eine ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2471
  • EuZW 2023, 426
  • K&R 2023, 422
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Insbesondere unterschieden sich die Umstände dieses Rechtsstreits von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C-244/06, EU:C:2008:85), ergangen sei, da im vorliegenden Fall von der im Gesetz über audiovisuelle Programme vorgesehenen Verpflichtung zur Angabe der Altersgrenze nicht abgewichen werden könne, selbst wenn feststehe, dass der Käufer der Aufzeichnung des audiovisuellen Programms volljährig sei.

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes unterschieden sich auch von den deutschen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C-244/06, EU:C:2008:85), ergangen sei, da diese Rechtsvorschriften sowohl für im Inland ansässige Verkäufer audiovisueller Aufzeichnungen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verkäufer gegolten habe, während dies beim Gesetz über audiovisuelle Programme nicht der Fall sei.

    Daher ist eine solche Maßnahme geeignet, den Zugang von Aufzeichnungen audiovisueller Programme aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt des betreffenden Mitgliedstaats zu behindern, und stellt folglich nach der in den Rn. 32 bis 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 34 AEUV dar, die grundsätzlich mit den sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 34 und 35).

    Folglich stellt der Schutz Minderjähriger vor audiovisuellen Programmen, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses dar, das grundsätzlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 40).

    Was erstens die Eignung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zur Erreichung der geltend gemachten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, dass die in einem Mitgliedstaat vertriebenen audiovisuellen Programme dort vorab eingestuft und/oder mit einer für ihre Betrachtung empfohlenen Mindestaltersangabe versehen sind, insofern, als es den Verbrauchern ermöglicht, über die Art des Inhalts dieser Programme informiert zu werden und damit die für das Alter der Kinder, für die sie verantwortlich sind, geeigneten Programme zu ermitteln, geeignet ist, Minderjährige vor Programmen zu schützen, deren Inhalt ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 47).

    Daher kann der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat für andere Modalitäten zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, als ein anderer Mitgliedstaat entschieden hat, als solcher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in diesem Bereich erlassenen nationalen Bestimmungen haben, die allein an dem von ihnen verfolgen Ziel und dem Schutzniveau zu messen sind, das der betreffende Mitgliedstaat gewährleisten will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504" Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fällt eine Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenfalls unter den Begriff der "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" im Sinne von Art. 34 AEUV, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504" Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Insoweit ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Folglich stellt der Schutz Minderjähriger vor audiovisuellen Programmen, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses dar, das grundsätzlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 40).

    Da diese Auffassung je nach Erwägungen insbesondere moralischer oder kultureller Art von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Ein nationales Gericht muss dafür mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    Allerdings kann die Regelung, die eine solche Maßnahme vorsieht, nur dann als geeignet angesehen werden, dieses Ziel zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.03.2023 - C-662/21
    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C-662/21, EU:C:2023:239, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, auch wenn eine solche Maßnahme weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C-662/21, EU:C:2023:239, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C-662/21, EU:C:2023:239, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht muss dafür mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C-662/21, EU:C:2023:239, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 23. März 2023, Booky.fi, C-662/21, EU:C:2023:239, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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