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   EuGH, 23.04.1986 - 153/84   

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EuGH, 23.04.1986 - 153/84 (https://dejure.org/1986,1945)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.1986 - 153/84 (https://dejure.org/1986,1945)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 1986 - 153/84 (https://dejure.org/1986,1945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - AUSSETZUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS IM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT - LEISTUNGEN , DIE NACH DEM RECHT DES WOHNSTAATS DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ZU ZAHLEN SIND - ...

  • EU-Kommission

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Verordnungen durch den EuGH; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien; Entziehung von Kindergeld

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 76
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - AUSSETZUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS IM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT - LEISTUNGEN , DIE NACH DEM RECHT DES WOHNSTAATS DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ZU ZAHLEN SIND - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Auszug aus EuGH, 23.04.1986 - 153/84
    4 Der Gerichtshof hat das in der ersten Frage aufgeworfene Problem bereits in seinem Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Sig. 1984, 3741) behandelt, das den Fall des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers betraf, der nicht den nach dem Recht seines Wohnstaats erforderlichen Antrag auf Familienbeihilfen gestellt hatte.
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 23.04.1986 - 153/84
    Auf der Linie dieses Gedankengangs hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Sig. 1980, 1915) entschieden, daß nach den der Verordnung Nr. 1408/71 zugrundeliegenden Prinzipien dann, wenn der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem der von dem anderen'verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer der höhere Betrag erhalten bleiben und er vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhalten muß.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, und Kracht, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

    Die Kommission nimmt an, dass der Rat mit der Änderung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs habe reagieren wollen, und zwar insbesondere auf die Urteile Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279).

    5 - Urteile Salzano (191/83, EU:C:1984:343), Ferraioli (153/84, EU:C:1986:168) und Kracht (C-117/89, EU:C:1990:279).

    12 - In seinem Urteil Ferraioli (EU:C:1986:168) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das mit den Verträgen verfolgte Ziel der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend sei und man Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so anwenden könne, dass dem Arbeitnehmer der Vorteil der günstigeren Leistungen dadurch entzogen werde, dass die Leistungen, die in einem Mitgliedstaat vorgesehen seien, durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen ersetzt würden.

    17 - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.

  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.

    Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.

  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    a) Der EuGH war zu Art. 76 VO Nr. 1408/71 a.F. der Auffassung, im Wohnland aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehene, aber mangels Antrag nicht gezahlte Familienleistungen führten nicht zu einer Aussetzung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Familienleistungen, weil die Regelung nur die Kumulierung von Leistungen verhindern solle (EuGH-Urteile vom 13. November 1984 C-191/83, Salzano, Slg. 1984, 3741; vom 23. April 1986 C-153/84, Ferraioli, Slg. 1986, 1401, und vom 4. Juli 1990 C-117/89, Kracht, Slg. 1990, I-2781).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 40/09

    EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber reagierte mit der Anfügung des Absatzes 2 in Art. 76 der VO Nr. 1408/71 gezielt auf die frühere Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile vom 13. November 1984 C-191/83, Salzano, Slg. 1984, 3741; vom 23. April 1986 C-153/84, Ferraioli, Slg. 1986, 1401, und vom 4. Juli 1990 C-117/89, Kracht, Slg. 1990, I-2781), wonach bei fehlender Antragstellung im Wohnsitzstaat der Familie der Kindergeldanspruch im Beschäftigungsmitgliedstaat nicht ausgesetzt werden durfte (vgl. Igl in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 76 Rz 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89

    Klaus Jürgen Kracht gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit -

    In dem Urteil Ferraioli - das 3 - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Slg. 1984, 3741).

    - Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 (Ferraioli, Slg. 1986, 1401).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Feststellung eines solchen Anspruchs, dass der Betroffene alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt worden sein muss (vgl. entsprechend Urteile Ragazzoni, Randnrn. 8 und 9, Salzano, Randnrn. 7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 11, und vom 9. Dezember 1992, McMenamin, C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1989 - 24/88

    Michel Georges gegen Office national d'allocations familiales pour travailleurs

    1 - Insbesondere den Urteilen vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Slg. 1981, 503; vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83, Salzano, Slg. 1984, 3741; vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 104/84, Kromhout, Slg. 1985, 2205 und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84, Pcrraioli, Slg. 1986, 1401.

    Dagegen bin ich - im Einklang mit dem nationalen Gericht und den Erklärungen der belgischen Regierung und des Onafts, abweichend von der (allerdings außergewöhnlich dürftigen) Argumentation der Kommission - nicht der Ansicht, daß sich das automatisch aus Ihrem Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 (Ferraioli, Sig. 1986, 1401) ergibt.

  • EuGH, 04.07.1990 - C-117/89

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

    11 Sodann ist zu bemerken, daß den Urteilen vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 ( Salzano, Slg. 1984, 3741 ) und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 ( Ferraioli, Slg. 1986, 1401 ) zufolge der Anspruch auf Familienbeihilfen, die im Beschäftigungsstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ausgesetzt wird, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, jedoch keine Familienbeihilfen für die Kinder bezieht, weil nicht alle Voraussetzungen des Rechts dieses Mitgliedstaats für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfuellt sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines

    8 - Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1984, Salzano (191/83, Slg. 1984, 3741, Randnr. 10), vom 23. Apri1 1986, Ferraioli (153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 15), und vom 4. Juli 1990, Kracht (C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1987 - 20/85

    Mario Roviello gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben. - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1992 - C-119/91

    Una McMenamin gegen Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit -

  • BSG, 22.02.1989 - 10 RKg 22/87
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11

    Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für

  • EuGH, 27.06.1989 - 24/88

    Georges / ONAFTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1986 - 186/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Von einem

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