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   EuGH, 23.04.2009 - C-460/07   

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EuGH, 23.04.2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-460/07 (https://dejure.org/2009,1681)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission PDF

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • EU-Kommission

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen ...

  • Betriebs-Berater

    Zuordnungswahlrecht mit Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; EG Art. 87

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Europarecht: Zuordnungswahlrechts mit Vorsteuerabzug für privat genutzte Grundstücksteile ist weiterhin gültig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sofortiger Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden und nachträgliche Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die private Nutzung ist mit primärem Gemeinschaftsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Puffer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Oktober 2007 - Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, EG Art 87
    EG; Erwerb; Nutzung; Österreich; Privat; Vorsteuerabzug; Wohneigentum

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 87 EG und Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1679
  • DB 2009, 1746
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

    Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (Urteil Wollny, Randnr. 24).

    Im Übrigen soll, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch die in Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Gleichstellung der privaten Nutzung eines vom Steuerpflichtigen seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands mit einer Dienstleistung gegen Entgelt zum einen eine Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen, der beim Erwerb oder bei der Herstellung dieses Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, mit dem Endverbraucher, der den Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet, gewährleistet werden, indem verhindert wird, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher genießt, und zum anderen soll die steuerliche Neutralität gewahrt werden, indem der Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Wollny, Randnrn.

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, die Steuerpflichtigen mittels Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer, die im Rahmen ihrer gesamten besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldet oder entrichtet wird, einschließlich jeder finanziellen Belastung der Gegenstände im Zeitraum zwischen den Investitionsausgaben und der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung vollständig zu entlasten, hinsichtlich der privaten Verwendung dieser Gegenstände durch die Steuerpflichtigen zu einem finanziellen Vorteil führen kann (vgl. entsprechend Urteil Wollny, Randnr. 38).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Zwar hat grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften zu ermitteln, die zu einem Zeitpunkt bestehen, den ein Gemeinschaftsrechtsakt festlegt, doch kann der Gerichtshof die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt bestehende nationale Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 40).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht jede nationale Maßnahme, die nach einem dergestalt festgelegten Zeitpunkt erlassen wird, allein deswegen ohne Weiteres von der Ausnahmeregelung des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts ausgeschlossen ist (Urteil Holböck, Randnr. 41).

    Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Cookies World, C-155/01, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 63, sowie entsprechend Urteil Holböck, Randnr. 41).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, und Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 46).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit diesen Änderungen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gebäudeteile, die für private Wohnzwecke verwendet werden, fortführen wollte, unter Anerkennung der aus dem Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), resultierenden Möglichkeit, ein gemischt genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zuzuordnen.

    Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie) einen Vorsteuerabzug zulässt?.

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, und Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 46).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner gesamten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnrn. 19 und 23).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Zweitens liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 34, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
    Zweitens liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 34, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

    Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei teilweise privat genutzten Investitionsgütern nach dem Urteil Puffer auch dann nicht anzuwenden, wenn das Investitionsgut zwar teilweise für private und teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet wird, der Steuerpflichtige das Investitionsgut aber im unternehmerischen Bereich ausschließlich für Ausgangsumsätze verwendet, die von der Steuer befreit sind.(15) In einem solchen Fall existiert zwar eine gemischte Verwendung des Gutes, allerdings liegen im unternehmerischen Bereich keine besteuerten Umsätze vor.

    7 - Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht (C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20), vom 8. März 2001, Bakcsi (C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 25), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 40), vom 21. April 2005, HE (C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 46), vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 34), vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21), vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 32), vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 39), und Eon Aset Menidjmunt (zitiert in Fn. 2, Randnr. 53).

    8 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. bereits Urteil Lennartz (zitiert in Fn. 2, Randnr. 35).

    10 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - In diesem Sinne Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 49).

    18 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnr. 44).

    Vor diesem Hintergrund sind auch etwaige finanzielle (Liquiditäts-)Vorteile, die dem Steuerpflichtigen aus dieser Regelung im Vergleich mit einem Endverbraucher erwachsen, hinzunehmen: in diesem Sinne Urteil Puffer (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 55 bis 57); vgl. auch Urteil Wollny (zitiert in Fn. 7, Randnr. 38).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Er habe jedoch, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39), ergebe, für die unternehmensfremde Verwendung des Gegenstandes die Mehrwertsteuer zu entrichten.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Puffer(36) entschieden, dass eine Regelung, die auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruht und neue Verfahren schafft, den Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestanden, nicht gleichgestellt werden kann.

    Anders als offenbar die niederländische Regierung kann ich nicht erkennen, dass das Urteil Puffer dahin gehend zu verstehen ist, dass eine nicht mehr von der Ausnahmebestimmung des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckte Änderung immer erst dann vorliegt, wenn die neue Regelung auf einem anderen Grundgedanken beruht und neue Verfahren schafft.

    Dies belegen insbesondere das Urteil Kommission/Frankreich(37), mit dem die Rechtsprechung zu den unzulässigen Erweiterungen ihren Anfang genommen hat, und das Urteil X Holding(38), das nach dem Urteil Puffer ergangen ist.

    5 - Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 18), sowie vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 82) und PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnr. 17).

    13 - Urteile Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 83), X Holding (zitiert in Fn. 12, Randnr. 39) und vom 30. September 2010, 0asis East (C-395/09, Slg. 2010, I-8811, Randnr. 20).

    24 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 41).

    25 - Vgl. Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 42).

    34 - Urteil Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 85 und 87).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Bei der Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer sowohl für steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke i.S. von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG verwenden will, kann er allerdings den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und aufgrund dieser Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; er hat dann aber die unternehmensfremde Verwendung des Gegenstands zu versteuern (vgl. z.B. EuGH-Urteil Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 30 und 31, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 59/16

    Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

    aa) Zwar kann der Unternehmer einen teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).

    Denn mit diesem Wahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47, und BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19).

  • BFH, 14.10.2015 - V R 10/14

    Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

    bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).

    Denn das Zuordnungswahlrecht soll dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer Rechnung tragen und verhindern, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung auf dem Erwerb bzw. der Errichtung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs würde der Steuerpflichtige, wenn ihm der Vorsteuerabzug für spätere besteuerte unternehmerische Verwendungen verweigert würde, obwohl er das Investitionsgut ursprünglich im Hinblick auf künftige Umsätze zur Gänze seinem Unternehmen zuordnen wollte, nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Puffer, Randnrn.

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt hinsichtlich der Abgabenbelastung des Unternehmens, dass die Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, die zu einem Recht auf sofortigen Abzug der Vorsteuer führen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rompelman, Randnr. 22, und Puffer, Randnr. 47).

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen

  • BFH, 10.02.2021 - XI B 24/20

    Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes

  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

  • EuGH, 19.07.2012 - C-334/10

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b,

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 18.07.2014 - XI B 37/14

    Umsatzsteuer: Keine teilweise Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • FG Hamburg, 26.02.2014 - 1 K 106/12

    Umsatzsteuer: Zur Zuordnungsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 02.02.2012 - 16 K 10148/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen bei medizinischer Indikation

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2011 - 3 K 52/05

    Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid bei bereits laufendem

  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung

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