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   EuGH, 23.04.2015 - C-16/14   

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EuGH, 23.04.2015 - C-16/14 (https://dejure.org/2015,8070)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-16/14 (https://dejure.org/2015,8070)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-16/14 (https://dejure.org/2015,8070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Property Development Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A - Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist - Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage bei der Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen ist der Einkaufspreis vergleichbarer Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Property Development Company

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A - Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist - Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1263
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    Der Hof van beroep te Gent führt aus, dass sich der Hof van Cassatie zur Begründung seiner Entscheidung, dass die Fremdkapitalzinsen Teil der Besteuerungsgrundlage sein müssten, auf das Urteil Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf (C-281/91, EU:C:1993:855) gestützt habe.

    Das Urteil Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf (C-281/91, EU:C:1993:855) zur Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie sei in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht unbedingt einschlägig.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannte Regel, nach der die Besteuerungsgrundlage bei den in Art. 5 Abs. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Umsätzen der "Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis [ist], und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden", von der allgemeinen Regel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweicht, nach der die Besteuerungsgrundlage bei Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, alles ist, was "den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende ... vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll" (vgl. entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).

    Für diesen Zweck ist unter dem "Einkaufspreis" der Restwert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Entnahme oder Zuordnung zu verstehen (Urteile Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, sowie Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    Für die Berechnung auf der Grundlage dieser Besteuerungsgrundlage müssen die Gegenstände, deren Einkaufspreise berücksichtigt werden, Gebäude sein, deren Lage, Größe und sonstige wesentliche Merkmale mit denen des fraglichen Gebäudes vergleichbar sind (vgl. entsprechend Urteil Gemeente Vlaardingen, C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 30).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen (Urteile Gemeente Vlaardingen, C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 31 bis 33, und Gemeente 's-Hertogenbosch, C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    In all diesen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Fällen erhält der Steuerpflichtige vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten keine tatsächliche Gegenleistung, die als Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer dienen könnte, so dass die allgemeine Regel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie keine Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen (Urteile Gemeente Vlaardingen, C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 31 bis 33, und Gemeente 's-Hertogenbosch, C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
    Für diesen Zweck ist unter dem "Einkaufspreis" der Restwert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Entnahme oder Zuordnung zu verstehen (Urteile Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, sowie Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    5 - Vgl. Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 90 ff.), Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698), Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) und Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265).

    24 - C-16/14, EU:C:2015:265.

    30 - Vgl. Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 33 und 34) und entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).

    31 - Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 37).

    33 - Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 40 a. E.).

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Zwar ist die Besteuerungsgrundlage für Gegenstände oder gleichartige Gegenstände nach Art. 74 MwStSystRL nur dann der "Selbstkostenpreis", wenn es keinen Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände gibt (vgl. EuGH-Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265, Rz 37; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306, Rz 48).

    Die insoweit bestehenden Zweifel ergeben sich aus den auf Fremdkapitalzinsen bezogenen Ausführungen des EuGH im Urteil Property Development Company (EU:C:2015:265, Rz 40).

  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

    Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist.
  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b eindeutig hervorgeht, dass die Besteuerungsgrundlage für Gegenstände oder gleichartige Gegenstände nur dann der "Selbstkostenpreis" ist, wenn es keinen Einkaufspreis gibt (Urteil vom 23. April 2015 , Property Development Company, C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Besteuerungsgrundlage nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie in keinem Fall einen Wert enthalten kann, auf den der Steuerpflichtige bereits Mehrwertsteuer entrichtet hat, ohne dass er sie anschließend hätte abziehen können (vgl. Urteil vom 23. April 2015 , Property Development Company, C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16

    Umsatzsteuer - unentgeltliche Wertabgabe - Bemessungsgrundlage bei selbst

    Bei einem Gegenstand, der - wie im Streitfall die an die Gesellschafter überlassene Wärme - im eigenen Unternehmen des Steuerpflichtigen hergestellt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände, da es mangels Anschaffung durch den Unternehmer keinen Einkaufspreis für diesen konkreten Gegenstand gibt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 C-16/14 "Property Development Company", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 613 Rz. 36; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    18 - Vgl. Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 74 bis 76); vgl. auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage des jetzigen Art. 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 42).
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