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   EuGH, 23.04.2015 - C-38/14   

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EuGH, 23.04.2015 - C-38/14 (https://dejure.org/2015,8066)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-38/14 (https://dejure.org/2015,8066)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-38/14 (https://dejure.org/2015,8066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zaizoune

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 - Nationale Regelung, die ...

  • doev.de PDF

    Zaizoune - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Absehen von der Ausweisung bei Verhängung einer Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zaizoune

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco - Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 576
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-38/14
    Stellt sich heraus, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen diese Behörden nämlich nach Art. 6 und unbeschadet der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).

    Wenn eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrpflicht jedoch nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist oder, ohne dass eine solche Frist eingeräumt wurde, nachgekommen ist, verpflichtet außerdem Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewährleisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen, d. h. laut Art. 3 Nr. 5 dieser Richtlinie zu seiner tatsächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und diese damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige könnte folglich die Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren vereiteln und gegebenenfalls die Rückführung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 39).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-38/14
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-38/14
    Wie sich aus Rn. 35 des Urteils El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268) ergibt, sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-38/14
    Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (vgl. Urteil Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    In dieser Situation sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 31).

    Wenn sich - wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt - nämlich herausstellt, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen die zuständigen nationalen Behörden nach Art. 6 und unbeschadet der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrpflicht jedoch nicht oder jedenfalls nicht innerhalb der gegebenenfalls für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nachgekommen ist, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewährleisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen, d. h. laut Art. 3 Nr. 5 dieser Richtlinie zu seiner tatsächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich sind (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 33).

    Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen und kommt der Betroffene seiner Rückkehrverpflichtung nicht bzw. nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nach, so verpflichtet die Richtlinie zu einer Abschiebung innerhalb kürzester Zeit (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79 f., und vom 23.04.2015 - C-38/14, Zaizoune -, juris Rn. 34).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-409/20

    Subdelegación del Gobierno en Pontevedra (Amende en cas de séjour irrégulier) -

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), entschieden, dass die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet werde und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschlössen.

    Außerdem sei die Situation des Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), ergangen sei, durch das Vorliegen eines erschwerenden Umstands, nämlich einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Drogenhandels, gekennzeichnet gewesen.

    Ist die Auslegung des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115 zum Nachteil des Betroffenen unter Nichtberücksichtigung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betroffenen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Oder müssen vielmehr die für den Betroffenen günstigeren nationalen Vorschriften weiter angewandt werden, solange sie nicht durch eine entsprechende Gesetzesreform geändert oder aufgehoben werden?.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache befragt, die dieselbe nationale Regelung betrifft, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), ergangen ist, in Rede stand.

    In dieser Richtlinie werden nach ihrem Art. 1 "gemeinsame Normen und Verfahren" festgelegt, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 30).

    So sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sich heraus, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen diese Behörden nämlich nach Art. 6 und unbeschadet der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrverpflichtung jedoch nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist oder, ohne dass eine solche Frist eingeräumt wurde, nachgekommen ist, verpflichtet außerdem Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewährleisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen, d. h. laut Art. 3 Nr. 5 dieser Richtlinie zu seiner tatsächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich sind (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung die Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren nicht vereiteln und dadurch die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen darf, indem sie die Rückführung einer Person, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, verzögert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    46 Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 30).

    47 Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 31), und vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35).

    48 Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 32).

    51 Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 33).

    52 Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34).

    56 Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 39), vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 32), und vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 39).

    57 Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 40), vom 6. Dezember 2012, Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 35), und vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-568/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt Zaizoune) - Vorlage

    Unter diesen Umständen stelle sich hinsichtlich der Beurteilung der Situation von MO die Frage, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), zu ziehen seien.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) u. a. in einem Urteil vom 30. Mai 2019 entschieden, dass die spanischen Verwaltungsbehörden und Gerichte befugt seien, diejenigen Bestimmungen des Ausländergesetzes unangewendet zu lassen, nach denen die Verhängung einer Geldbuße Vorrang habe und eine Ausweisung ausdrücklich mit erschwerenden Umständen begründet werden müsse.

    Damit habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 zum Nachteil des Betroffenen unmittelbar angewandt und dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit verschärft, da die spanischen Gerichte im Anschluss an das Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), verpflichtet gewesen seien, eine solche unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie selbst zum Nachteil der Betroffenen vorzunehmen.

    Ist die Auslegung des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115 zum Nachteil eines Drittstaatsangehörigen unter Auslassung und Nichtanwendung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Drittstaatsangehörigen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Ist die Unvereinbarkeit der spanischen Gesetzesvorschriften mit der Richtlinie nicht auf diesem Wege, sondern durch eine Gesetzesreform oder durch die im Unionsrecht vorgesehenen Mittel zur Verpflichtung des Mitgliedstaats zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien zu beheben?.

    Diese nationale Regelung war Gegenstand des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die betreffende spanische Regelung, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im spanischen Hoheitsgebiet je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen, die Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren vereiteln und gegebenenfalls die Rückführung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 40).

    Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1 und ihr Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 4 Abs. 2 und 3, dahin auszulegen ist, dass sie einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    18 Vgl. dazu den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 sowie die Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 39), vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34), und vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 51).

    25 Vgl. dazu nochmals den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 sowie die Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 39), vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34), und vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel) - Vorlage zur

    35 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Pham (C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20), vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 30), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-180/17

    X und Y

    35 Voir arrêts du 17 juillet 2014, Pham (C-474/13, EU:C:2014:2096, point 20), du 23 avril 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, point 30), ainsi que du 15 février 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, points 75 et 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-330/14

    Szemerey - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Gemeinsame Agrarpolitik -

    11 - Vgl. aus jüngster Zeit Urteil Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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