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   EuGH, 23.04.2015 - C-382/13   

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EuGH, 23.04.2015 - C-382/13 (https://dejure.org/2015,8106)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-382/13 (https://dejure.org/2015,8106)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-382/13 (https://dejure.org/2015,8106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Franzen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 - Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Ablehnung der Gewährung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 - Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Ablehnung der Gewährung von ...

  • rechtsportal.de

    Bezug von Sozialleistungen bei Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Centrale Raad van Beroep

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Franzen u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Centrale Raad van Beroep - Auslegung von Art. 13 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, nach dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 20, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 13, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16).

    Dass diese Bestimmung auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften verweist, hat zur Folge, dass nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 23, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) bereits Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit anerkannt und einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, zugestanden hat, einem Wanderarbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Familienleistungen zu gewähren.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) in einem Kontext, in dem es sich trotz der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten nicht um ein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs handelte, entschieden, dass, auch wenn das Unionsrecht die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, Frau Bosmann die in Rede stehende Familienleistung zu gewähren, auch nicht auszuschließen ist, dass diese Leistung gewährt werden kann, wenn diese Person schon allein aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 25, 27 und 28).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) festgestellt, dass dem Wohnsitzmitgliedstaat unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, das zu jenem Urteil geführt hat, nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren.

    Daher liegt unter den Umständen der Rechtssache von Frau Franzen wie in der Rechtssache, in der das Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) ergangen ist, kein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs für dieselbe Versicherungszeit vor.

    Daher ist entsprechend dem Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer, der gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen erfüllt und dessen Situation nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führt, Familienleistungen und Leistungen bei Alter im letztgenannten Mitgliedstaat bezieht.

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil Kits van Heijningen (C-2/89, EU:C:1990:183), das eine Teilzeitbeschäftigung betraf, und fragt nach der Möglichkeit, diese Rechtsprechung auch auf Verträge über Gelegenheitsarbeit anzuwenden.

    In seinem Urteil Kits van Heijningen (C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 10), das eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Tagen in der Woche für jeweils zwei Stunden betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen.

    Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mit dem Urteil Kits van Heijningen (C-2/89, EU:C:1990:183) begründete Rechtsprechung auf eine Situation wie die der Ehefrau von Herrn Giesen anzuwenden ist, die nicht mehr als zwei oder drei Tage im Monat in Deutschland tätig war.

    Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil Kits van Heijningen (C-2/89, EU:C:1990:183).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht (Urteil Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 15).

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) bereits Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit anerkannt und einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, zugestanden hat, einem Wanderarbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Familienleistungen zu gewähren.

    Eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Grundsatz der Einheitlichkeit wurde im Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) für zulässig erklärt, in dem der Gerichtshof einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, aber in dessen Gebiet der Wanderarbeitnehmer vorübergehend eine Arbeit ausführt und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zugestanden hat, zusätzlich zu den vom Wohnsitzmitgliedstaat gezahlten Leistungen Kindergeld zu gewähren.

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, nach dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 20, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 13, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16).

    Dass diese Bestimmung auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften verweist, hat zur Folge, dass nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 23, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 17).

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, nach dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 20, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 13, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Diese Auslegung kann durch die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entkräftet werden, nach der diese Vorschrift, die den Betroffenen unter den in ihr aufgestellten Bedingungen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats unterstellt, sowohl für Personen gilt, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (Urteile Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 39 und 40, sowie Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 24).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Diese Auslegung kann durch die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entkräftet werden, nach der diese Vorschrift, die den Betroffenen unter den in ihr aufgestellten Bedingungen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats unterstellt, sowohl für Personen gilt, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (Urteile Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 39 und 40, sowie Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 24).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-382/13
    Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht ein System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor und enthält in ihrem Titel II Regeln zur Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    Mit Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261) entschied der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

    Am 6. Juni 2016 erließ der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) zwei Urteile, wobei das eine Herrn van den Berg und Herrn Giesen betraf und das andere Frau Franzen, in denen er dem Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), entnahm, dass in Fällen wie denen von Herrn van den Berg, Herrn Giesen und Frau Franzen eine Ausnahme von dem sich aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden Grundsatz der Anwendung nur eines nationalen Rechts im Bereich der Sozialversicherung zulässig sein könne.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es unmöglich sei, auf der Grundlage des Urteils vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), zweifelsfrei die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht nicht nur erlaube, sondern unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sogar verlange, das nationale Recht unangewandt zu lassen, das vorsehe, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger von den Sozialversicherungen dieses Mitgliedstaats ausgeschlossen sei, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sei, und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliege.

    Mit der Verordnung Nr. 1408/71 soll der Wohnsitzmitgliedstaat einer Person nämlich nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen oder Altersrenten zu gewähren, selbst wenn diese nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie abhängig beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a., C-382/13, EU:C:2015:261, Rn. 58 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22
    Der EuGH habe dem auch in seiner Entscheidung vom 23.04.2015 (C-382/13, Franzen/Giesen/van den Berg) Rechnung getragen.
  • EuGH, 13.10.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), führte die Rechtbank aus, dass nach Art. 6 BUB die Zeiträume zwischen den Überlassungen von X als Urlaubszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit einzustufen seien, so dass X in diesen Zwischenzeiträumen den niederländischen Rechtsvorschriften unterlegen habe.

    Insoweit verweist dieses Gericht darauf, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach Rn. 50 des Urteils vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1), ergangen und auf den Kontext der Verordnung Nr. 883/2004 übertragbar sei, so lange auf Personen, die gewöhnlich ihre Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübten, anwendbar bleibe, wie diese ihre Tätigkeit nicht endgültig aufgegeben oder vorübergehend beendet hätten, und sie diesen Rechtsvorschriften auch während der Tage unterstellt blieben, an denen sie diese Tätigkeit nicht tatsächlich ausübten.

    Diese Feststellung kann nicht durch das Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), in Frage gestellt werden, auf das die Kommission und das vorlegende Gericht Bezug nehmen.

  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

    Bestätigt wird diese Auslegung des europäischen Kollisionsrechts durch die neuere EuGH-Entscheidung "Franzen, Giesen, van den Berg" (Urteil vom 23.04.2015, C-382/13).

    Denn im Urteil "Franzen, Giesen, van den Berg" (Urteil vom 23.04.2015, C-382/13) hat der EuGH in Randnummer 52 zum Ausdruck gebracht, dass er in erster Linie das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als konstitutiv für die Beschäftigung in diesem Sinn ansieht (so auch EuGH, Urteil vom 08.05.2014, C-347/12 "Wiering", Rn. 48, im Hinblick auf Beamte).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Wenn zwar das mit der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene geschlossene und einheitliche System von Kollisionsnormen den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34 und 35, sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 50), so kann jedoch der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren, selbst wenn dieser nach Art. 13 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2015, Franzen u. a., C-382/13, EU:C:2015:261, Rn. 58 bis 61, sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    6 Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261).

    12 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2014:2190, Nr. 63).

  • LSG Hessen, 28.05.2020 - L 8 BA 42/19

    SGB IV

    Hierbei ist keine Aufsplittung hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungszeiten vorzunehmen, sondern die Zuordnung zu den Vorschriften eines Sozialsystems erfolgt einheitlich und so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-382/13 -, juris Rn. 50 f).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    4 Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261, im Folgenden: Urteil Franzen u. a.).
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