Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8019
EuGH, 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,8019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Berechnung der Zinsen - Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Berechnung der Zinsen - Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten - Anspruch auf vollständige Entschädigung oder Anspruch auf angemessene Entschädigung - Berechnung von als ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006, EGRL 112/2006 Art 183
    Verzugszinsen, Mehrwertsteuer, Gemeinschaftsrecht, nationale Vorschrift

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sole-Mizo

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck haben die nationalen Gerichte die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen diese Bedingungen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität genügen (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass die nationalen Vorschriften über die Berechnung der Zinsen, die im Fall eines Antrags auf Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellten Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer geschuldet werden, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge erlitten hat, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-654/13

    Delphi Hungary

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Im Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 39), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung und einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Zahlung von Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, der aufgrund einer als unionsrechtswidrig anzusehenden nationalen Bestimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückerlangt werden konnte.

    Am 30. Dezember 2016 beantragte Sole-Mizo unter Berufung auf den Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), bei der Steuerverwaltung die Zahlung von Zinsen auf die Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die infolge der Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erstattet worden waren.

  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen erscheint (Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Insoweit ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofs, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen, jedoch ist er befugt, den vorlegenden Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesen ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), im Wesentlichen entschieden, dass § 186 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstieß.
  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 41), und soll damit zugleich den betreffenden Steuerpflichtigen und die betreffende Verwaltung schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 54).
  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

    Der Anspruch der Klägerin auf die Festsetzung und Zahlung von Verzugszinsen folge unmittelbar aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz; dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18.

    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).

    Bezüglich der Höhe der angemessenen Entschädigung und damit der Zinsen hat der EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 44) hervorgehoben, dass die Regelungen des nationalen Rechts bezüglich der Zahlung von Zinsen so ausgestaltet werden müssen, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Beträge ausgeglichen werden kann.

    Ein nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender "zinsfreier" Zeitraum (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 48) ist im hier zu entscheidenden Streitfall gerade nicht gegeben.

    Die Gefahr einer laut der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" unzulässigen Unterkompensation (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 49) durch einen zu niedrigen Zinssatz besteht vorliegend damit nicht.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff.) kein Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2024 - 12 K 1476/23

    Die nationalen Verzinsungsregelungen der §§ 233a und 238 AO verstoßen nicht gegen

    Was die Höhe der zu erstattenden Zinsen anbelange, gehe der EuGH - nach Ansicht der Kl - in seinem Urteil vom 23.04.2020 (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806), davon aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität, dahin auszulegen seien, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaates, die darin bestehe, die Zinsen unter Anwendung eines Satzes zu berechnen, entgegenstünden, wenn dieser Satz niedriger sei als der, den ein Steuerpflichtiger zahlen müsste, um ein Darlehen dieses Betrages aufzunehmen.

    b) Daneben meint die Kl, dass sich - zu ihren Gunsten - aus Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806), ableiten lasse, dass ihr ein höherer Zinssatz und zudem ein früherer Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung der Umsatzsteuererstattung 2019 zustehe, als der in §§ 233a, 238 AO vorgesehene.

    aa) Es ist zwar zutreffend, dass der EuGH (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) gestützt auf Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entschieden hat, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen.

    Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.04.2020 (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) entschieden, dass der in Ungarn geltende unterschiedliche Zinssatz für Erstattungs- und Verzugszinsen zur Umsatzsteuer - einerseits Zinsen auf die zu erstattende Steuer in Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank (§ 124/C der ungarischen Besteuerungsordnung); andererseits Verzugszinssatz in Höhe des Zweifachen Basiszinssatzes der Zentralbank (§ 165 der ungarischen Besteuerungsordnung) - in den Fällen, in denen Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, nicht mit Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei.

    Außerdem sei eine solche Praxis nicht geeignet, die wirtschaftliche Belastung durch die unter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität einbehaltenen Steuerbeträge auszugleichen (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, Rz 49 DStRE 2020, 806).

    Auch das EuGH-Urteil vom 23.04.2020, (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) steht dem deutschen Konzept der Vollverzinsung nicht entgegen.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 bis 28, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43, 49 und 51).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Effektivitätsgrundsatz verlangt im Fall der Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 29, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

    So im Ergebnis auch Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36).

    10 So auch - allerdings für einen Fall des Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie - Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36).

    11 Urteile vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37), vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20 - Autonomie), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 39), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und 64), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17).

    16 Urteile vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37), vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20 - Autonomie), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 39), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    58 Vgl. zur Zahlung von Zinsen z. B. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37).

    Vgl. hierzu auch Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43).

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert

    Die Zinszahlungsmodalitäten dürfen insbesondere - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 hervorgehoben hat - nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u.a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (Rn. 75 unter Hinweis auf Urteil vom 13.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26 ff., und Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/20, Sole-Mizo und Dalmandi Mezogazdasagi, Rn. 43 und 49 ff.).
  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

    Die Modalitäten der Zahlung von Zinsen müssen letztlich so festgelegt sein, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht erhobenen Abgabe "ausgeglichen" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18, Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági, Rn. 44) bzw. "neutralisiert" (EuGH, Urteil vom 16.05.2013, C-191/12, Alakor Gabonatermelö es Forgalmazo, Rn. 24 u. 27) werden kann.
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht