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   EuGH, 23.04.2020 - C-161/19   

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https://dejure.org/2020,8021
EuGH, 23.04.2020 - C-161/19 (https://dejure.org/2020,8021)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-161/19 (https://dejure.org/2020,8021)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-161/19 (https://dejure.org/2020,8021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erlaubnis der Frühjahrsjagd auf männliche Exemplare der Vogelart Waldschnepfe (Scolopax rusticola) im Land Niederösterreich (Österreich) - Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erlaubnis der Frühjahrsjagd auf männliche Exemplare der Vogelart Waldschnepfe (Scolopax rusticola) im Land Niederösterreich (Österreich) - Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats â€" Richtlinie 2009/147/EG â€" Erhaltung der wildlebenden Vogelarten â€" Erlaubnis der Frühjahrsjagd auf männliche Exemplare der Vogelart Waldschnepfe (Scolopax rusticola) im Land Niederösterreich (Österreich) â€" Art. 7 Abs. 4 und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erlaubnis der Frühjahrsjagd auf männliche Exemplare der Vogelart Waldschnepfe (Scolopax rusticola) im Land Niederösterreich (Österreich) - Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois)

    (fremdsprachig)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertragsverletzungsklage stattgegeben: Waldschnepfen-Jagd in Österreich verstößt gegen Vogelschutzrichtline

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-161/19
    Somit ist diese Zeit Teil des Zeitraums, in dem Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich jede Bejagung der Waldschnepfe untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 195).

    Dieser These kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Jagderlaubnis, selbst wenn sie auf Hähne beschränkt ist, zwangsläufig die Entnahme eines Teils der Bestände der betreffenden Art bedingt, die, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, aus der Gemeinschaft aller Individuen besteht, die eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden (Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 235).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-161/19
    Mit diesem Ausdruck wollte der Unionsgesetzgeber eine Abweichung von dieser Bestimmung - nur in notwendigem Umfang - zulassen, wenn die zu anderen Zeiten eröffneten Jagdmöglichkeiten so beschränkt sind, dass das von der Richtlinie angestrebte Gleichgewicht von Artenschutz und bestimmten Freizeitaktivitäten gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 56).

    Aus den Bestimmungen von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die auf die strenge Überwachung dieser Abweichung und die Selektivität der Fänge wie im Übrigen auch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, ergibt sich jedoch, dass die Abweichung, von der ein Mitgliedstaat Gebrauch machen möchte, im rechten Verhältnis zu den Bedürfnissen stehen muss, die sie rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-161/19
    Im Rahmen einer Ausnahmeregelung wie der in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in dieser Vorschrift vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-161/19
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der in Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie genannten Zeiten eine durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gestattete "vernünftige Nutzung" sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-140/14

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-161/19
    Zweitens ist in Bezug auf die Voraussetzung der "geringen Mengen" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C-140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Die Vereinbarkeit beider Regelungen wird dabei aus unionsrechtlicher Sicht durch entsprechende Restriktionen der Jagd hergestellt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.7.2007 - C-507/04 -, und v. 23.4.2020 -C- 161/19 - jeweils zur (Un-)Zulässigkeit u. a. der Frühjahrsbejagung auf die Waldschnepfe in Österreich), wie etwa einem vollständigen Verbot der Jagd auf die Waldschnepfe in Nordrhein-Westfalen.
  • EuGH, 17.03.2021 - C-900/19

    Ein Mitgliedstaat darf eine Methode für den Fang von Vögeln, die zu Beifang

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Stelle, wenn sie zu prüfen hat, ob es keine anderen zufriedenstellenden Lösungen gibt, die verschiedenen Lösungen, die den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, miteinander vergleichen muss, um diejenige zu bestimmen, die als im größten Maße zufriedenstellend erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Kommission/Österreich [Frühjahrsjagd auf die Waldschnepfe], C-161/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:290, Rn. 51 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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