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   EuGH, 23.04.2020 - C-401/18   

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https://dejure.org/2020,8018
EuGH, 23.04.2020 - C-401/18 (https://dejure.org/2020,8018)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-401/18 (https://dejure.org/2020,8018)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-401/18 (https://dejure.org/2020,8018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Herst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Art. 20 - Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen - Kette von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Art. 20 - Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen - Kette von ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Art. 20 - Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen - Kette von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 138 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 4 Nr 1, EGRL 118/2008 Art 17, EGRL 118/2008 Art 19
    Verbrauchsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerpflichtiger, Warenlieferungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Herst

    Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Reihengeschäft - Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung innerhalb ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Herst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Angesichts dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht, obwohl es die großen Sachverhaltsübereinstimmungen zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache anerkennt, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), ergangen ist, zu welchem Zeitpunkt in der bei ihm anhängigen Rechtssache Herst die Befähigung erlangt hat, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs "wie ein Eigentümer" über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstoffe zu verfügen.

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), übermittelt und dieses Gericht gefragt, ob es im Hinblick auf jenes Urteil an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle und ob dies gegebenenfalls für alle Vorlagefragen gelte.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 61).

    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, weder verlangt, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36, und Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).

    Eine Beförderung von Kraftstoffen, nämlich die Verbringung dieser Waren von einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat, kann daher für die Feststellung, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen wurde, nicht als ausschlaggebend angesehen werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, aufgrund deren angenommen werden kann, dass zum Zeitpunkt dieser Beförderung eine solche Übertragung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 78).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beurteilung von Umsätzen, die - wie im Ausgangsverfahren - eine Kette mehrerer aufeinanderfolgender An- und Weiterverkäufe verbrauchsteuerpflichtiger Waren bilden, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 71).

    Im vorliegenden Fall ist diese Übertragung, falls sie vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattgefunden hat, nämlich als ein Umstand anzusehen, der dazu führen kann, dass der so erfolgte Erwerb als innergemeinschaftlicher Erwerb einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 72).

    Dagegen kann im Rahmen dieser umfassenden Würdigung der Umstand, dass die Beförderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstoffe im Verfahren der Steueraussetzung erfolgte, für die Bestimmung, welchem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erwerbe diese Beförderung zuzuordnen ist, nicht ausschlaggebend sein (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 73).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 76 des Urteils vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), festgestellt hat, dass die Richtlinie 2008/118 insbesondere Anforderungen an die Beförderung von Gegenständen im Verfahren der Steueraussetzung vorsieht und keineswegs die in der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelten Voraussetzungen für die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, beeinflusst.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 19. Oktober 1995, Richardson, C-137/94, EU:C:1995:342, Rn. 31, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 56).

    Zu der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung eines nationalen Verfassungsgrundsatzes entgegensteht, wonach die Verwaltung, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ihr und einer Privatperson ein Zweifel in Bezug auf die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts besteht, die für den Steuerpflichtigen günstigste Auslegung anzuwenden hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes in der vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Weise in Wirklichkeit darauf hinausliefe, die zeitlichen Wirkungen der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts, dessen Umsetzung durch diese Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleistet wurde, zu begrenzen, da diese Auslegung dann im Ausgangsverfahren keine Anwendung fände (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 39, vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 61).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Zu der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung eines nationalen Verfassungsgrundsatzes entgegensteht, wonach die Verwaltung, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ihr und einer Privatperson ein Zweifel in Bezug auf die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts besteht, die für den Steuerpflichtigen günstigste Auslegung anzuwenden hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes in der vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Weise in Wirklichkeit darauf hinausliefe, die zeitlichen Wirkungen der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts, dessen Umsetzung durch diese Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleistet wurde, zu begrenzen, da diese Auslegung dann im Ausgangsverfahren keine Anwendung fände (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 39, vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 61).

    Folglich muss im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 37, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 37, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 19. Oktober 1995, Richardson, C-137/94, EU:C:1995:342, Rn. 31, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 56).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 61).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).
  • EuGH, 15.07.2015 - C-123/14

    Itales

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, weder verlangt, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36, und Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof kann nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 89 und 91, vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56).

    68 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 54 m. w. N.).

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 57 m. w. N.).

    Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt seien, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 56 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 54 m. w. N.).

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 57 m. w. N.).

    Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt seien, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 56 m. w. N.).

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

    Im Übrigen beinhaltet die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, dass die Partei, auf die diese Befähigung übertragen wird, die Möglichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, etwa die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen (EuGH-Urteil Herst vom 23.04.2020 - C-401/18, EU:C:2020:295, Rz 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

    62 Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

    63 Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 35), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56).

    64 Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    45 Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

    46 Urteil vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

    Dieser Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 59, und vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

    9 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 19.10.2022 - 4 K 445/20

    Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bei Stromerzeugung aus steuerfreiem

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