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   EuGH, 23.04.2020 - C-507/18   

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EuGH, 23.04.2020 - C-507/18 (https://dejure.org/2020,8017)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-507/18 (https://dejure.org/2020,8017)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-507/18 (https://dejure.org/2020,8017)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung - Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung und ...

  • Betriebs-Berater

    Diskriminierungsverbot - homophobe Äußerungen in einem Interview

  • doev.de PDF

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung - Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat oder die als einen ...

  • zeit.de (Pressemeldung, 23.04.2020)

    Diskriminierung im Arbeitsmarkt: EU-Richter erlauben Klage gegen homophoben Arbeitgeber

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwalt gegen homosexuelle Bewerber: Diskriminierung auch ohne konkretes Stellenangebot

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Homophobe Äußerungen im Radio mit Auswirkungen auf die Einstellungspraxis eines ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung bei Äußerung im Radio über homophobe Einstellungspraxis

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Zugang zu Beschäftigung - Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung homosexueller Personen ausgeschlossen wird - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1789
  • NZA 2020, 703
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Insbesondere hat er ausgeführt, dass unter diesen Begriff öffentliche Äußerungen über eine bestimmte Einstellungspolitik fallen, auch wenn das fragliche Einstellungssystem nicht auf einem öffentlichen Angebot oder direkten Verhandlungen nach einem Auswahlverfahren beruht, das die Einreichung von Bewerbungen und eine entsprechende Vorauswahl im Hinblick auf das Interesse, das sie für den Arbeitgeber haben, voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 44 und 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass sich der Arbeitgeber nicht eindeutig von den betreffenden Äußerungen distanziert hat, ebenso wie die Wahrnehmung der Öffentlichkeit oder der betroffenen Kreise ein stichhaltiges Indiz darstellen, das die angerufene Stelle im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 47 bis 51).

    Gestützt auf diese Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem nationalen Recht Verbänden, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, das Recht einzuräumen, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie einzuleiten, auch wenn sie nicht im Namen einer bestimmten beschwerten Person handeln oder sich keine beschwerte Person feststellen lässt (Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 37).

    Er hat insbesondere festzulegen, ob die Gewinnerzielungsabsicht der Vereinigung einen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Klagebefugnis in diesem Sinne haben muss, und den Umfang einer solchen Klage klarzustellen, insbesondere die Sanktionen, die auf die Klage hin verhängt werden können; dabei müssen diese Sanktionen nach Art. 17 der Richtlinie 2000/78 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und zwar auch dann, wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 62 und 63).

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Da die Richtlinie die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch des Gleichheitssatzes folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28, und vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 50).
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch des Gleichheitssatzes folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28, und vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 50).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Unter Berücksichtigung dieses Ziels und der Natur der Rechte, die die Richtlinie 2000/78 schützen will, sowie der Grundwerte, die ihr zugrunde liegen, darf der Begriff "Bedingungen ... für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der deren Geltungsbereich festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43, und vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Da die Richtlinie die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Damit konkretisiert die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Unter Berücksichtigung dieses Ziels und der Natur der Rechte, die die Richtlinie 2000/78 schützen will, sowie der Grundwerte, die ihr zugrunde liegen, darf der Begriff "Bedingungen ... für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der deren Geltungsbereich festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43, und vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-507/18
    Zwar stellt die Meinungsfreiheit als wesentliche Grundlage einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft, in der sich die Werte widerspiegeln, auf denen die Union gemäß Art. 2 EUV beruht, ein durch Art. 11 der Charta garantiertes Grundrecht dar (Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-587/20

    Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt

    Aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch dem Gleichheitssatz folgt jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Richtlinie die Wendung "Bedingungen ... für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit" nicht definiert, ist diese Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 wird durch deren Ziele bestätigt, aus denen folgt, dass die Wendung "Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit", die den Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 39).

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie nämlich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit konkretisiert diese Richtlinie in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 35 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher durch diese Ziele gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 50 und 51).

    Sie wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die verbotenen Diskriminierungsgründe in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 aufgezählt sind, deren materieller und persönlicher Geltungsbereich in Art. 3 der Richtlinie definiert ist, und der Eingriff in die Ausübung der Vereinigungsfreiheit nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen, indem nur die Satzungen einer Arbeitnehmerorganisation verboten werden, die eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 52).

    Außerdem sind die sich aus der Richtlinie 2000/78 ergebenden Einschränkungen der Ausübung der Vereinigungsfreiheit erforderlich, um die Rechte in Beschäftigung und Beruf zu gewährleisten, über die die Personen verfügen, die zu den durch einen der in Art. 1 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe gekennzeichneten Gruppen gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 53).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage von Art. 13 EG, nach Änderung jetzt Art. 19 Abs. 1 AEUV, erlassen wurde, der der Union eine Zuständigkeit zum Erlass der Maßnahmen verleiht, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen, u. a. aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, notwendig sind (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 35).

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Sinne heißt es auch im elften Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Diskriminierungen u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung die Verwirklichung der im AEU-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren können, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Formulierung "Bedingungen ... für den Zugang" zu selbständiger Erwerbstätigkeit im gewöhnlichen Sprachgebrauch Umstände oder Tatsachen erfasst, deren Existenz zwingend nachgewiesen werden muss, damit eine Person eine bestimmte selbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    41 Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 "[stellen d]ie Mitgliedstaaten ... sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können." Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie nicht verlangt, dass einem Verband in den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt werden muss, ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie einzuleiten, wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 61).

    42 Urteile vom 25. April 2013, Asociatia Accept (C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 37), und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    10 Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 33).

    31 Vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 C-507/18, EU:C:2020:289.

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Selbst dann, wenn es kein identifizierbares Opfer einer Diskriminierung gibt, richtet sich der Schutz des Antidiskriminierungsrechts der Union auf den Schutz einer im Antidiskriminierungsrecht umschriebenen Gruppe, nicht auf den Schutz Dritter (vgl. EuGH 23. April 2020 - C-507/18 - [Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI] Rn. 43; 10. Juli 2008 - C- 54/07 - [Feryn] Rn. 22 ff. zur Richtlinie 2000/43/EG) .
  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung soll diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit konkretisiert die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Da die Verträge nicht festlegen, was unter "abgegebenen Stimmen" zu verstehen ist, ist dieser autonome Begriff des Unionsrechts entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

    38 Vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 55), und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 60 bis 65).

    42 Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 61 bis 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    Vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside (CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49), und EGMR, 26. November 1991, 0bserver und Guardian/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1991:1126JUD001358588, § 59).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zur Frage, ob die für "Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden" vorgesehene Steuerbefreiung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie auf Gegenstände anwendbar ist, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens befördert wurden, ist festzustellen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

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