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   EuGH, 23.04.2020 - C-640/18   

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https://dejure.org/2020,8016
EuGH, 23.04.2020 - C-640/18 (https://dejure.org/2020,8016)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-640/18 (https://dejure.org/2020,8016)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-640/18 (https://dejure.org/2020,8016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wagram Invest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft - Ausweisung eines Skontos für eine unverzinsliche Verbindlichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Richtlinie 78/660/EWG â€" Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen â€" Grundsatz der Bilanzwahrheit â€" Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft â€" Ausweisung eines Skontos für eine unverzinsliche ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Umfang der Anschaffungskosten einer Finanzanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft - Ausweisung eines Skontos für eine unverzinsliche Verbindlichkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Buchung des Erwerbs einer Finanzanlage durch Aktiengesellschaft im Jahresabschluss ("Wagram Invest")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Auslegung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Buchung des Erwerbs einer Finanzanlage durch Aktiengesellschaft im Jahresabschluss ("Wagram Invest")

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1172
  • WM 2020, 936
  • BB 2020, 1710
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-322/12

    GIMLE - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-640/18
    Die Richtlinie 78/660, um deren Auslegung vorliegend ersucht wird, ist allerdings nicht darauf gerichtet, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse von Gesellschaften bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Höhe von Steuern wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Körperschaftsteuer zugrunde legen können oder müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwenden können, was im belgischen Recht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 27 und 28, sowie vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne, C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 33).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 78/660 nach ihrem dritten Erwägungsgrund nur Mindestbedingungen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben aufstellen soll (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie genannten Grundsatz muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits klargestellt, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Richtlinie 78/660 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660 gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste -, die sich tatsächlich auf das betreffende Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist der Grundsatz der Bilanzwahrheit auch im Licht des in Art. 32 der Richtlinie 78/660 genannten Grundsatzes zu verstehen, wonach der Bewertung der Posten im Jahresabschluss der Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 34).

    Nach diesem Artikel stützt sich das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild, das der Jahresabschluss einer Gesellschaft vermitteln muss, auf eine Bewertung der Vermögensgegenstände nicht aufgrund ihres tatsächlichen Werts, sondern aufgrund ihrer ursprünglichen Kosten (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 35).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-640/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet dieser Grundsatz, dass zum einen die Jahresabschlüsse die Tätigkeiten und Vorgänge wiedergeben, die sie beschreiben sollen, und dass zum anderen die Buchführungsangaben so erfolgen, dass sie möglichst verlässlich und in möglichst geeigneter Weise das Informationsbedürfnis Dritter befriedigen, ohne die Interessen der betroffenen Gesellschaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. September 1999, DE + ES Bauunternehmung, C-275/97, EU:C:1999:406, Rn. 27).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-444/16

    Immo Chiaradia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-640/18
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwenden können, was im belgischen Recht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 27 und 28, sowie vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne, C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 33).
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