Rechtsprechung
EuGH, 23.05.1996 - C-326/94 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Maas / Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw
Verordnung Nr. 1824/80 der Kommission, Artikel 5 und 6 Absatz 1
Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Nahrungsmittelhilfe; Durchführung; Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin; Pflichten des Zuschlagsempfängers; Einhaltung der Qualitätsnormen; Haftung des Zuschlagsempfängers für ... - EU-Kommission
Maas / Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw
- Wolters Kluwer
Nahrungsmittelhilfe für Benin; Auslegung der Art. 5 und 6 Abs. 1 der Verordnung 1824/80/EWG über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin ; Einhaltung der Qualitätsnormen des Art. 7 der Verordnung ...
- Judicialis
Verordnung 1824/80/EWG Art. 5; ; Verordnung 1824/80/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Verordnung 1824/80/EWG Art. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Durchführung - Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Benin - Pflichten des Zuschlagsempfängers - Einhaltung der Qualitätsnormen - Haftung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1996 - C-326/94
- EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 20.02.1979 - 122/78
Buitoni
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht. - EuGH, 23.02.1983 - 66/82
Fromançais / FORMA
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht. - EuGH, 18.03.1987 - 56/86
Société pour l'exportation des sucres / OBEA
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
37 Was das Fehlen einer Bemerkung oder eines Vorbehalts von seiten des Beauftragten angeht, genügt die Feststellung, daß der Zuschlagsempfänger nicht mit dem Bestimmungsland oder dessen Beauftragtem, sondern mit der nationalen Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats ein Rechtsverhältnis begründet, das sich nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften richtet (Urteil vom 18. März 1987 in der Rechtssache 56/86, Société pour l' exportation des sucres, Slg. 1987, 1423, Randnr. 14).
- EuGH, 21.06.1979 - 240/78
Atalanta
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht. - EuGH, 17.05.1984 - 15/83
Denkavit Nederland
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht. - EuGH, 02.12.1982 - 272/81
RU-MI / FORMA
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht. - EuGH, 27.11.1986 - 21/85
Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-326/94
29 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137, vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81, RU-MI, Slg. 1982, 4167, vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82, Fromançais, Slg. 1983, 395, vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, ohne daß dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfuellung einer Hauptpflicht.
- EuG, 03.04.2003 - T-44/01
Vieira und Vieira Argentina / Kommission
Sie machen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie einen Mechanismus der Kürzung des Zuschusses ins Werk gesetzt habe, mit dem nicht zwischen den Haupt- und den Nebenpflichten des Zuschussempfängers unterschieden werde (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-326/94, Maas, Slg. 1996, I-2643, Randnr. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-346/96
Belgisch Interventie- en Restitutiebureau gegen Prolacto NV. - Gemeinsame …
(20) - Vgl. insbesondere Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-326/94 (Maas, Slg. 1996, I-2643, Randnr. 36).