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   EuGH, 23.05.2000 - C-58/99   

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https://dejure.org/2000,3931
EuGH, 23.05.2000 - C-58/99 (https://dejure.org/2000,3931)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.2000 - C-58/99 (https://dejure.org/2000,3931)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - C-58/99 (https://dejure.org/2000,3931)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Privatisierung öffentlicher Unternehmen - Ausstattung mit Sondervollmachten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Privatisierung öffentlicher Unternehmen; Erlass von Dekreten über die Sondervollmachten bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA; Beschleunigung der Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen des Staates und der öffentlichen Einrichtungen an ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 59 (a. F.); ; EGV Art. 73b (a. F.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52, 59 und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG) - Privatisierung von Aktiengesellschaften - Dem Schatzminister übertragene Sonderbefugnisse - Privatisierung der ENI und der Telecom Italia

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.12.1996 - C-302/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.05.2000 - C-58/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (u. a. Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/95, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-289/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.05.2000 - C-58/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (u. a. Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/95, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    Artikel 2 des Gesetzes Nr. 474/1994 in seiner ursprünglichen Fassung wurde in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(5), erörtert.

    Wie das vorlegende Gericht richtig ausführt, reichen ihre Vollmachten sogar weiter als die, die durch das Gesetzesdekret verliehen wurden, von dem im Urteil in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(14), festgestellt worden ist, dass es gegen Artikel 56 EG verstößt.

    5 - Urteil vom 23. Mai 2000 (Slg. 2000, I-3811).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    5: - Veröffentlicht im Moniteur belge vom 31. Dezember 1999, 3. Auflage, S. 40476.6: - Slg. 1999, I-3671.7: - Randnr. 86.8: - Randnr. 90.9: - Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811, Randnrn.

    Vgl. dazu u. a. auch die dort genannten Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20) und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/95 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).

    11: - Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnrn.

    Vgl. u. a. auch die dort genannten Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-347/98 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10) und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 20).

    12: - Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-280/95, Nr. 13.13: - Randnr. 18.14: - Randnr. 23.15: - Urteil Kommission/Italien, Randnr. 14.16: - Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 (Imm. Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811, Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16; vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13, und Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 17, vom27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 40, und Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    Eine völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt nicht vor, wenn die beklagte Regierung die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten unterrichtet, ohne bei den betroffenen Unternehmen Schritte zur Wiedereinziehung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 10, vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 20, und vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-464/04
    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05

    GENERLANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DAS VOLKSWAGEN-GESETZ DEN FREIEN

    25 - Urteile vom 23. Mai 2000, Kommission/Italien (C-58/99, Slg. 2000, I-3811), vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, Slg. 2002, I-4731), Kommission/Frankreich (C-483/99, Slg. 2002, I-4781) und Kommission/Belgien (C-503/99, Slg. 2002, I-4809); ebenso auch die Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, Slg. 2003, I-4581) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/01, Slg. 2003, I-4641).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2001 - C-367/98

    Kommission / Portugal

    Das Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(37), hat sich bereits mit der Frage befasst, ob bestimmte "Sondervollmachten", die sich die italienische Regierung bei den privatisierten Unternehmen ENI SpA und Telecom Italia SpA vorbehalten hatte, mit den Artikeln 43 EG und 56 EG vereinbar sind.

    Vgl. hierzu D. A. O. Edward, Article 90 EC-Treaty and the Deregulation, Liberalisation and Privatisation of Public Enterprises and Public Monopolies , Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht, Vorträge und Berichte, Nr. 60, 1996, S. 4.35: - Dies ist auch die Auffassung von R. Turrini, "Privatisations et droit communautaire", Revue de droit des affaires internationales , Nr. 5, 1993, S. 830 und 831.36: - In gleichem Sinne vgl. D. A. O. Edward, a. a. O., S. 20 und 21.37: - Slg. 2000, I-3811.38: - GURI Nr. 126 vom 1. Juni 1994.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM

    Bei Vertragsverletzungs-, Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklagen ist ein Anerkenntnis ebenfalls nicht möglich16 -Vgl. jedoch Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811) und vom 17. Juni 2004 in der Rechtssache C-255/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2004, I-0000), in denen der Gerichtshof anscheinend zu verstehen gibt, dass ein Mitgliedstaat der von der Kommission beantragten Feststellung einer Vertragsverletzung zustimmen kann.

    16 - Vgl. jedoch Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811) und vom 17. Juni 2004 in der Rechtssache C-255/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2004, I-0000), in denen der Gerichtshof anscheinend zu verstehen gibt, dass ein Mitgliedstaat der von der Kommission beantragten Feststellung einer Vertragsverletzung zustimmen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

    37 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (Randnr. 59), vom 23. Mai 2000, Kommission/Italien (C-58/99, Slg. 2000, I-3811, Randnr. 20), Kommission/Spanien (Randnr. 86) und Kommission/Niederlande (Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

    25 - Siehe z. B. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 59, und Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811, Randnr. 20.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG -

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