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   EuGH, 23.05.2007 - C-438/06   

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https://dejure.org/2007,34942
EuGH, 23.05.2007 - C-438/06 (https://dejure.org/2007,34942)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.2007 - C-438/06 (https://dejure.org/2007,34942)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - C-438/06 (https://dejure.org/2007,34942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Grenzgängers; Unerlässliche Anforderungen an das nationale Gericht im Rahmen einer Vorlageentscheidung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b; ; EG Art. 234

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 - Otmar Greser gegen Bundesagentur für Arbeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen -Sozialgericht Würzburg - Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-166/06

    Eurodomus

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    5 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. August 1994, La Pyramide, C-378/93, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, Urteil vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, und Beschluss vom 13. Juli 2006, Eurodomus, C-166/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).

    7 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist jedoch nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 1995, Saddik, C-458/93, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15, und Eurodomus, Randnr. 9).

    8 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung den Sachverhalt und die Rechtslage des Ausgangsverfahrens eindeutig darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, und Eurodomus, Randnr. 8).

    10 Dieser Mangel kann im Übrigen nicht dadurch abgeschwächt werden, dass die nationalen Akten, die am selben Tag wie der Vorlagebeschluss bei der Kanzlei eingegangen sind, es in gewissem Umfang erlauben, den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens zu bestimmen (vgl. Beschluss Eurodomus, Randnr. 9).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    5 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. August 1994, La Pyramide, C-378/93, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, Urteil vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, und Beschluss vom 13. Juli 2006, Eurodomus, C-166/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Schneider, Randnr. 21).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-378/93

    La Pyramide

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    5 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. August 1994, La Pyramide, C-378/93, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, Urteil vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, und Beschluss vom 13. Juli 2006, Eurodomus, C-166/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).
  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    7 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist jedoch nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 1995, Saddik, C-458/93, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15, und Eurodomus, Randnr. 9).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Schneider, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    8 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung den Sachverhalt und die Rechtslage des Ausgangsverfahrens eindeutig darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, und Eurodomus, Randnr. 8).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    7 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist jedoch nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 1995, Saddik, C-458/93, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15, und Eurodomus, Randnr. 9).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Schneider, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.03.1995 - C-458/93

    Strafverfahren gegen Saddik

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    7 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist jedoch nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 1995, Saddik, C-458/93, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15, und Eurodomus, Randnr. 9).
  • EuGH, 06.10.2006 - C-436/05

    De Graaf und Daniels

    Auszug aus EuGH, 23.05.2007 - C-438/06
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2006, De Graaf und Daniels, C-436/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
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