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   EuGH, 23.05.2019 - C-52/18   

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https://dejure.org/2019,13458
EuGH, 23.05.2019 - C-52/18 (https://dejure.org/2019,13458)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.2019 - C-52/18 (https://dejure.org/2019,13458)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - C-52/18 (https://dejure.org/2019,13458)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • autokaufrecht.info

    Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Fernabsatz-Kaufvertrag - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

  • Europäischer Gerichtshof

    Fülla

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes - Art. 3 - Anspruch des Verbrauchers auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes innerhalb einer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 1999/44/EG â€" Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes â€" Art. 3 â€" Anspruch des Verbrauchers auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes innerhalb ...

  • online-und-recht.de

    Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken

  • Betriebs-Berater

    Kunden müssen im Internet gekaufte sperrige Produkte bei Mängeln nicht generell zurücksenden

  • kanzlei.biz

    Verbraucherschutz: bei sperrigen Gütern muss der Verkäufer ausrücken

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019. Christian Fülla gegen Toolport GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt. ...

  • law:wettbewerb.law
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes - Art. 3 - Anspruch des Verbrauchers auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes innerhalb einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut: Wo ist ein Mangel zu beheben?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ort der Nacherfüllung beim Fernabsatz-Kauf ("Fülla")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Käufer hat beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an Ort der keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sperrige Ware muss nicht zurückgeschickt werden

  • lto.de (Pressebericht, 23.05.2019)

    Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen: Streit um ein Partyzelt in Luxemburg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Rücksendepflicht für sperrige, mangelhafte Produkte

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Erfüllungsort der Mängelbehebung bei einem Verbraucherkaufvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kunden müssen im Internet gekaufte sperrige Produkte bei Mängeln nicht generell zurücksenden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Partyzelt mit Macken - Bei sperriger Ware muss der Verkäufer notfalls zum Käufer fahren, um Mängel zu beheben

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Verbraucher müssen sperrige Waren bei Mängeln nicht zurücksenden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Verkäuferpflicht beim Rücktransport sperriger oder schwerer mangelhafter Ware

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fernabsatzrecht: Ort der Nacherfüllung beim Verkauf einer mangelhaften Sache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucher muss sperrige Ware nicht zurücksenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Onlinekauf und Rücksendung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mangelhaftes Partyzelt: Verkäufer muss bei sperriger Ware zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren - EuGH zum Erfüllungsort der Mängelbehebung bei einem Verbraucherkaufvertrag

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gesucht und gefunden? - Der EuGH auf der Suche nach dem richtigen Nacherfüllungsort beim Verbrauchsgüterkauf (Lennart Deutschmann; ZJS 2019, 421)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rücksendepflicht bei mangelhafter Ware, wenn erhebliche Unannehmlichkeit vorliegt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut: Wo ist ein Mangel zu beheben? (IBR 2020, 206)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2007
  • ZIP 2019, 1329
  • EuZW 2019, 610
  • MMR 2019, 606
  • BB 2019, 1357
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-52/18
    Dieses dreifache Erfordernis ist Ausdruck des offenkundigen Willens des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten (Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 52).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 der Richtlinie 1999/44 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75).

    Gleichzeitig soll diese Richtlinie, wie bereits in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht nur die Interessen des Verbrauchers schützen, indem ihm ein umfassender und wirksamer Schutz dagegen gewährt wird, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, sondern auch einen gerechten Ausgleich mit den vom Verkäufer angeführten wirtschaftlichen Überlegungen gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75).

    Da die Richtlinie 1999/44, wie aus ihrem Art. 3 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht, im Interesse der beiden Vertragsparteien der Erfüllung des Vertrags mittels einer der beiden zunächst vorgesehenen Abhilfen den Vorzug vor einer Auflösung des Vertrags gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396" Rn. 72), sieht sie bei Vertragswidrigkeit eines Verbrauchsgutes insoweit bestimmte positive Verpflichtungen sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer vor.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-52/18
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 und 6 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C-404/06, EU:C:2008:231, Rn. 27).

    Was erstens das Erfordernis angeht, den vertragsgemäßen Zustand "unentgeltlich" herzustellen, wodurch jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtung unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob dies durch eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung für den vertragswidrigen Gegenstand geschieht, und das den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C-404/06, EU:C:2008:231, Rn. 34), kommt es hierfür nicht darauf an, an welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer einen im Fernabsatz erworbenen Gegenstand zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat.

    Wie aus der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, soll diese Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken, die der Unionsgesetzgeber zu einem wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie 1999/44 gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte, den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C-404/06, EU:C:2008:231" Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-52/18
    Insoweit ist festzustellen, dass der Verbraucher, der den Verkäufer eindeutig auf die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen konnte, hingewiesen und dem Verkäufer das Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, ohne dass der Verkäufer ihm mitgeteilt hätte, wo ihm das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist, oder eine andere hierauf gerichtete positive Handlung vorgenommen hätte, und der dem Verkäufer das Verbrauchsgut daher nicht an diesem Ort bereitgestellt hat, der ihm gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-52/18
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-52/18
    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass der Verkäufer durch diese Abhilfemaßnahmen den vertragsgemäßen Zustand "innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen" hat (EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 36, 63).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem dieser Begriff verwendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass durch Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 der Richtlinie 1999/44 eine klare Abfolge bei der Durchführung der verschiedenen Abhilfemaßnahmen festgelegt wird, auf die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch hat (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 58).

    So hat der Verbraucher nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie zunächst die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung zu verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 59).

    Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann der Verbraucher gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 eine Vertragsauflösung verlangen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie handelt (Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    Was schließlich die Ziele der Richtlinie 1999/44 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 1 und 10 bis 12 dieser Richtlinie ergibt, dass sie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem sie dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75, sowie vom 23. Mai 2019, Fülla, C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 41 und 52).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 - Fülla) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    80 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 61).

    82 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    88 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 109/20

    Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungsverlangen;

    Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 51 mwN).

    Denn der Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verlangt gerade nicht, dass der Verkäufer für die Transportkosten "systematisch in Vorkasse" treten müsste, sondern gebietet vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denjenigen des Verkäufers (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 54).

    Weber und Putz; vom 23. Mai 2019 - C-52/18, aaO Rn. 41, 52).

    Entscheidend ist auch hier, dass der Käufer keiner Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn. 40).

  • LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 130/20

    Zur Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers, der entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO

    Danach muss der Erfüllungsort für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 23. Mai 2019 - C-52/18 -, juris "Fülla").

    Zwar bedeutete eine Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers hohe Transportkosten und nicht unerheblichen Organisationsaufwand für den Kläger (ähnlich wohl auch Looschelders, JA 2020, 61, 63; Augenhofer, NJW 2019, 1988, 1990 mwN).

  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Aus Art. 3 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 geht also hervor, dass diese Richtlinie im Interesse der beiden Vertragsparteien der Erfüllung des Vertrags mittels einer der beiden zunächst vorgesehenen Abhilfen den Vorzug vor einer Auflösung des Vertrags gibt( 80 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 61).

    Der Verbraucher kann jedoch nur dann, wenn er weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 eine Vertragsauflösung verlangen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie handelt( 82 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    Zwar soll Art. 3 der Richtlinie 1999/44 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen( 88 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Aus Art. 3 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 geht also hervor, dass diese Richtlinie im Interesse der beiden Vertragsparteien der Erfüllung des Vertrags mittels einer der beiden zunächst vorgesehenen Abhilfen den Vorzug vor einer Auflösung des Vertrags gibt( 80 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 61).

    Der Verbraucher kann jedoch nur dann, wenn er weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 eine Vertragsauflösung verlangen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie handelt( 82 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    Zwar soll Art. 3 der Richtlinie 1999/44 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen( 88 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (, EU:C:2019:447, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • AG Norderstedt, 27.12.2017 - 47 C 31/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des

    Tenor der Entscheidung des EuGH 1. Kammer, Urteil v. 23. Mai 2019, AZ: C-52/18: 1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    Weber und Putz (C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 58 und 73), vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 52 bis 54), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 31 und 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-394/18

    I.G.I.

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