Rechtsprechung
   EuGH, 23.09.2003 - C-30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5683
EuGH, 23.09.2003 - C-30/01 (https://dejure.org/2003,5683)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2003 - C-30/01 (https://dejure.org/2003,5683)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2003 - C-30/01 (https://dejure.org/2003,5683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 67/548/EWG und 87/18/EWG (gefährliche chemische Stoffe), 93/12/EWG (flüssige Brennstoffe), 79/113/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG, 86/594/EWG und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich.

    Artikel 94 EG und 95 EG; Beitrittsakte von 1972
    Zollunion - Zollgebiet der Gemeinschaft - Gibraltar - Ausschluss - Folge - Unanwendbarkeit der Normen des EG-Vertrag und des abgeleiteten Rechts über den freien Warenverkehr - Beeinträchtigung der Kohärenz anderer Gemeinschaftspolitiken - Unerheblich

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen seine Verpflichtungen aus einer Reihe von Richtlinien über gefährliche Stoffe, Grundsätze der Guten Laborpraxis und Geräuschemissionen von Maschinen durch Nichtumsetzung; Nichtumsetzung von Richtlinien für Gibraltar durch das ...

  • Judicialis

    Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in de... r durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 geändert; ; Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen; ; Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe in der durch die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 geänderten Fassung; ; Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten in der durch die Richtlinie 85/405/EWG der Kommission; ; Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Motorkompressoren in der durch die Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert; ; Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schallleistungspegel von Turmdrehkränen in der durch die Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 geändert; ; Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Schweißstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985; ; Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Kraftstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert; ; Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer in der durch die Richtlinie 85/409

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollunion - Zollgebiet der Gemeinschaft - Gibraltar - Ausschluss - Folge - Unanwendbarkeit der Normen des EG-Vertrag und des abgeleiteten Rechts über den freien Warenverkehr - Beeinträchtigung der Kohärenz anderer Gemeinschaftspolitiken - Unerheblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kein Erlass aller Bestimmungen, um mehreren Richtlinien auf den Gebieten gefährlicher chemischer Stoffe (Richtlinien 67/548/EWG [in der durch die Richtlinien 88/302/EWG, 91/410/EWG, 92/32/EWG, 92/69/EWG, 93/21/EWG, 93/67/EWG, ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
    Nach Artikel 23 Absatz 2 EG gelten die zur Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels getroffenen Maßnahmen in gleicher Weise für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76, Donckerwolcke und Schou, Slg. 1976, 1921, Randnr. 15).

    Diese Gleichstellung bedeutet, dass Artikel 28 EG, der die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung betrifft, unterschiedslos für aus der Gemeinschaft stammende Waren und für solche Waren gilt, die, gleich woher sie ursprünglich stammen, in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteil Donckerwolcke und Schou, Randnrn. 17 und 18).

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
    Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 16) und allgemein innerhalb der Zollunion (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93 und C-407/93 bis C-411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-363/93

    Lancry u.a. / Direction générale des douanes u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
    Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 16) und allgemein innerhalb der Zollunion (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93 und C-407/93 bis C-411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957, Randnr. 29).
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
    Der Vertrag hat dem die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vorsehenden Rechtssatz allgemeine Geltung und Wirkung verleihen wollen, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten (Urteil vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Brachfeld und Chougol, Slg. 1969, 211, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
    Die Zollunion umfasst einen Gemeinsamen Zolltarif, der auf eine Angleichung der Belastungen bei den Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Außengrenzen der Gemeinschaft abzielt, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern (Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, Slg. 1995, I-2919, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

    Wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), bereits entschieden hat, bedeutet der in Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Beitrittsakte von 1972 vorgesehene Ausschluss Gibraltars vom Zollgebiet der Union, dass auf es weder die Normen des Vertrags über den freien Warenverkehr noch die des abgeleiteten Unionsrechts anwendbar sind, die für den freien Warenverkehr darauf abzielen, gemäß den Art. 94 und 95 des EG-Vertrags (jetzt Art. 114 und 115 AEUV) eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    Dieser Schlussfolgerung stand nicht entgegen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehenden Richtlinien, die in erster Linie die Beschränkungen des Warenaustauschs beseitigen sollten und auf die Art. 94 und 95 des EG-Vertrags gestützt waren, Bestimmungen zum Schutz der Umwelt enthielten, eines Bereichs, in dem die Vorschriften des Unionsrechts grundsätzlich im Hoheitsgebiet von Gibraltar gelten (vgl. hierzu Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 61 und 62).

    Indessen vermag eine solche Gefahr den räumlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien, mit denen in erster Linie Ziele des freien Warenverkehrs verfolgt werden, nicht über die Grenzen zu erstrecken, die die Verträge und die Beitrittsakte von 1972 ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 63).

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 und Anhang II der Richtlinie 91/477 auf Gibraltar anwendbar ist, weil er sich, obwohl er den freien Warenverkehr betrifft, nicht auf ein Warenaustausch- oder Handelsgeschäft mit Feuerwaffen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar von der Prämisse ausgeht, dass der Ausschluss Gibraltars nach Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Beitrittsakte von 1972 grundsätzlich bedeutet, dass die Rechtsakte der Union, die in erster Linie eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den freien Warenverkehr gewährleisten sollen, gemäß der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), zurückgeht, nicht im Hoheitsgebiet von Gibraltar gelten.

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), ergangen ist, nicht dazu aufgerufen war, sich zum Status von Rechtsakten der Union zum freien Warenverkehr im Hinblick auf die genannte Ausnahme zu äußern.

    Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und allgemein innerhalb der Zollunion (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht

    Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe die Auswirkungen dieses Ausschlusses in seinem Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59), erläutert.

    Lange vor dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), wurde diese Prüfung ferner im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), im Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Umsetzung einer Reihe von Richtlinien im Hoheitsgebiet von Gibraltar vorgenommen, wobei die Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte nicht in Frage stand, was verdeutlicht, dass die Prüfung des Schwerpunkts nicht ausschließlich bei der Suche nach der geeigneten Rechtsgrundlage eines sekundären Rechtsakts der Union durchgeführt wird.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), festgestellt, dass das Hauptziel dieser Richtlinien in der Beseitigung der Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten liegt und somit unter die Regelung fällt, nach der die Anwendung des freien Warenverkehrs im Hoheitsgebiet von Gibraltar gemäß Art. 29 der Beitrittsakte 1972 ausgeschlossen ist.

    8 Vgl. Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59).

    20 Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 59).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

    Insoweit ist festzustellen, dass Gibraltar ein europäisches Hoheitsgebiet ist, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, wahrnimmt, und dass das Unionsrecht für dieses Hoheitsgebiet kraft Art. 355 Abs. 3 AEUV gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 19).

    Wie von allen Beteiligten vorgebracht, hat der Gerichtshof insoweit zwar schon festgestellt, dass Gibraltar nicht zum Vereinigten Königreich gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 15).

    Insoweit steht fest, dass es, wie vom Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt, das Vereinigte Königreich ist, das die aus den Verträgen fließenden Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts im Hoheitsgebiet von Gibraltar übernommen hat (vgl. insoweit Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 1 und 47, sowie vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

    84 - Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, Slg. 2003, I-9481, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-291/09

    Francesco Guarnieri & Cie - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar die Art. 52 AEUV und 355 AEUV das Fürstentum Monaco nicht in den "räumlichen Geltungsbereich der Verträge" einbeziehen und dass im Übrigen der Ausschluss vom Zollgebiet der Union die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, Slg. 2003, I-9481, Randnr. 60).

    Aus dieser Gleichstellung mit aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren ergibt sich, dass für aus Monaco stammende Waren die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou, 41/76, Slg. 1976, 1921, Randnrn. 17 und 18, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, Urteil vom 23. September 2003, Slg. 2003, I-9481).
  • OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07

    Wettbewerbsverstoß: Bandenwerbung für private Glücksspielanbieter; Vergabe von

    Im Übrigen wäre selbst im Anschluss an die EuGH-Entscheidung "Kommission ./. Vereinigtes Königreich" in der Rechtssache C-30/01 verbindlich lediglich über die Freiheit des Waren verkehrs, nicht über die Dienstleistung sfreiheit entschieden.
  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

    Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und allgemein innerhalb der Zollunion (vgl. Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-30/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-9481, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-349/03

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE GEMEINSCHAFTLICHEN

    Jedoch gelten nach der Beitrittsakte einige Bestimmungen des Vertrages nicht für Gibraltar (Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-30/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-9481, Randnr. 47); diese Ausnahmen wurden mit Rücksicht auf die besondere Rechtslage und insbesondere den Freihafenstatus dieses Gebietes eingeführt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04

    GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-349/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 09.12.2004 - C-88/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht