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   EuGH, 23.09.2020 - C-777/18   

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EuGH, 23.09.2020 - C-777/18 (https://dejure.org/2020,27410)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - C-777/18 (https://dejure.org/2020,27410)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - C-777/18 (https://dejure.org/2020,27410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vas Megyei Kormányhivatal (Soins de santé transfrontaliers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 20 - Geplante Behandlungen - Vorabgenehmigung - Zwingende Erteilung - Voraussetzungen - Hindernis für den Versicherten, eine Vorabgenehmigung zu beantragen - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Erstattung der Kosten eines dringenden Eingriffs ausschließt, dem ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für Arzttermine im Ausland: Dringende Behandlungen müssen nicht vorher genehmigt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Behandlungen im EU-Ausland: Kann die Krankenkasse die Kostenübernahme generell ausschließen? ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Dieses Gericht weist erstens auf das Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, im Folgenden: Urteil Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 51), hin, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) und Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie die Übernahme der Kosten einer ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Krankenhausbehandlung in allen Fällen ausschließt.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Elchinov gelangt ist, angesichts der Ähnlichkeit der vom Gerichtshof in jenem Urteil ausgelegten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und der hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

    20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 883/2004 verleiht seinerseits dem Versicherten, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und über eine gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung beantragte Genehmigung verfügt, einen Anspruch auf eine geplante Behandlung, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung so erbracht wird, als ob der Betroffene bei letzterem Träger versichert wäre (vgl. entsprechend, zu Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Art. 20 der Verordnung der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt wurde, Urteil Elchinov, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 wiederum werden zwei Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen der zuständige Träger die gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung beantragte Genehmigung erteilen muss (vgl. entsprechend, zu Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil Elchinov, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Regelung, die nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, stellt infolgedessen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. entsprechend, zu Art. 49 EG und der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil Elchinov, Rn. 45 bis 47, 51 und 75).

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass WO für die geplante Behandlung in Deutschland keine Vorabgenehmigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 beantragt hat und der zuständige Träger die Ablehnung der Kostenerstattung nur mit der unterlassenen Antragstellung vor Behandlungsbeginn begründet hat, ist zu ermitteln, ob WO gemäß der aus dem Urteil Elchinov hervorgegangenen Rechtsprechung dennoch einen Anspruch darauf hat, dass der zuständige Träger die ihm für diese Behandlung entstandenen Kosten erstattet.

    Zum einen ist zu beurteilen, ob der Versicherte aufgrund besonderer Umstände, die mit seinem Gesundheitszustand oder der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung zusammenhingen, außerstande war, eine Genehmigung für die Übernahme der Kosten einer solchen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen bzw. - falls er vor Behandlungsbeginn eine solche Genehmigung beantragt hatte - die Entscheidung des zuständigen Trägers über diesen Antrag abzuwarten (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45 bis 47 und 75 bis 77, sowie Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 28 und 33).

    Zum anderen ist zu prüfen, ob die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen dafür, dass der zuständige Träger gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Kosten der fraglichen geplanten Behandlung übernimmt, im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45, und Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zu den Zielen, die eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, die Ziele zählen, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde im Inland zu bewahren sowie eine Planung zu ermöglichen, mit der bezweckt wird, zum einen im betreffenden Mitgliedstaat einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung sicherzustellen und zum anderen die Kosten zu begrenzen und nach Möglichkeit jede Verschwendung finanzieller, technischer oder personeller Ressourcen zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf Krankenhausbehandlungen und aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern - hierbei handelt es sich um Behandlungen, die unbestreitbare Besonderheiten aufweisen - entschieden, dass es Art. 56 AEUV grundsätzlich nicht zuwiderläuft, wenn das Recht eines Patienten, solche durch das System, dem er angehört, finanzierten Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36, sowie Urteil Elchinov, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss ein solches System auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Elchinov, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Versicherte, die sich zu Behandlungszwecken ohne Vorabgenehmigung in einen anderen Mitgliedstaat als den Versicherungsmitgliedstaat begeben, die Kostenübernahme nur im Umfang der vom Krankenversicherungssystem des Versicherungsmitgliedstaats garantierten Deckung verlangen können (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wird durch eine nationale Regelung, die die Übernahme der Kosten einer ohne vorherige Genehmigung erbrachten Krankenhausbehandlung in allen Fällen ausschließt, dem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Dringlichkeit der Krankenhausbehandlung außerstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw. die Antwort des zuständigen Trägers abzuwarten, die Übernahme der Behandlungskosten durch den Träger versagt, selbst wenn die Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme im Übrigen erfüllt sind (Urteil Elchinov, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Übernahme der Behandlungskosten unter Umständen, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben werden, weder die Verwirklichung der Ziele der Krankenhausplanung behindern noch das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit schwerwiegend beschädigen kann, da sie weder die Erhaltung einer ausgewogenen und für alle zugänglichen Krankenhausversorgung noch die Aufrechterhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung und eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland berührt (Urteil Elchinov, Rn. 46).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang einerseits zwischen medizinischen Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten in ihren Praxen oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden, und andererseits Krankenhausbehandlungen oder medizinischer Versorgung, die den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Ausrüstung erfordert (im Folgenden: aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern), unterschieden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, EU:C:1998:167, Rn. 39 bis 45, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41 bis 52, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76, sowie vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf Krankenhausbehandlungen und aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern - hierbei handelt es sich um Behandlungen, die unbestreitbare Besonderheiten aufweisen - entschieden, dass es Art. 56 AEUV grundsätzlich nicht zuwiderläuft, wenn das Recht eines Patienten, solche durch das System, dem er angehört, finanzierten Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36, sowie Urteil Elchinov, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-430/12

    Luca

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Zum einen ist zu beurteilen, ob der Versicherte aufgrund besonderer Umstände, die mit seinem Gesundheitszustand oder der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung zusammenhingen, außerstande war, eine Genehmigung für die Übernahme der Kosten einer solchen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen bzw. - falls er vor Behandlungsbeginn eine solche Genehmigung beantragt hatte - die Entscheidung des zuständigen Trägers über diesen Antrag abzuwarten (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45 bis 47 und 75 bis 77, sowie Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 28 und 33).

    Zum anderen ist zu prüfen, ob die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen dafür, dass der zuständige Träger gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Kosten der fraglichen geplanten Behandlung übernimmt, im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45, und Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 23).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Das gilt insbesondere für das Erfordernis, vor einem Facharzt zunächst einen Allgemeinmediziner zu konsultieren (Urteil vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, EU:C:2003:270, Rn. 98 und 106).

    Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass ein Mitgliedstaat durch nichts daran gehindert ist, die Erstattungsbeträge festzusetzen, auf die die Patienten, die in einem anderen Mitgliedstaat versorgt wurden, Anspruch haben, soweit diese Beträge auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, EU:C:2003:270, Rn. 107).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, wonach die Übernahme oder die Erstattung der Kosten, die dem Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, von einer Vorabgenehmigung abhängt, während die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten, die dem Versicherten im Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, nicht von einer solchen Genehmigung abhängt, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 35, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60).

    Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang einerseits zwischen medizinischen Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten in ihren Praxen oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden, und andererseits Krankenhausbehandlungen oder medizinischer Versorgung, die den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Ausrüstung erfordert (im Folgenden: aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern), unterschieden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, EU:C:1998:167, Rn. 39 bis 45, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41 bis 52, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76, sowie vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 20 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 26 der Verordnung Nr. 987/2009 auf einen bestimmten Sachverhalt nicht ausschließt, dass dieser auch in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fällt und der Betroffene parallel einen Anspruch aus dieser Bestimmung auf Zugang zur Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter anderen Kostenübernahme- und -erstattungsbedingungen als denen, die in Art. 20 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 26 der Verordnung Nr. 987/2009 vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, EU:C:2001:400, Rn. 36 bis 53, sowie vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 46 bis 48).

    Im ersten Fall hat der Versicherte einen solchen Erstattungsanspruch, wenn der zuständige Träger die beantragte Genehmigung versagt hat und die Unbegründetheit dieser Versagung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird (vgl. entsprechend, zu Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, EU:C:2001:400, Rn. 34).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang einerseits zwischen medizinischen Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten in ihren Praxen oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden, und andererseits Krankenhausbehandlungen oder medizinischer Versorgung, die den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Ausrüstung erfordert (im Folgenden: aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern), unterschieden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, EU:C:1998:167, Rn. 39 bis 45, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41 bis 52, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76, sowie vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, wonach die Übernahme oder die Erstattung der Kosten, die dem Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, von einer Vorabgenehmigung abhängt, während die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten, die dem Versicherten im Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, nicht von einer solchen Genehmigung abhängt, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 35, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang einerseits zwischen medizinischen Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten in ihren Praxen oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden, und andererseits Krankenhausbehandlungen oder medizinischer Versorgung, die den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Ausrüstung erfordert (im Folgenden: aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern), unterschieden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, EU:C:1998:167, Rn. 39 bis 45, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 41 bis 52, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 76, sowie vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 15.03.1984 - 313/82

    Tiel-Utrecht Schadeverzekering / FCGA

    Auszug aus EuGH, 23.09.2020 - C-777/18
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 gemäß ihrem Art. 1 Buchst. l Abs. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 für Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf die in letzterer Vorschrift genannten Zweige der sozialen Sicherheit gilt, nicht aber für tarifvertragliche Vereinbarungen, mit Ausnahme der in Art. 1 Buchst. l Abs. 2 dieser Verordnung genannten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 1984, Tiel-Utrecht Schadeverzekering, 313/82, EU:C:1984:107, Rn. 16).
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 06.10.2021 - C-538/19

    Casa Nationala de Asigurari de Sanatate und Casa de Asigurari de Sanatate

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nur dann in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, wenn die medizinische Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die soziale Sicherheit in diesem Mitgliedstaat erbracht worden sein muss, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 36 und 37).

    Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ist diese Genehmigung von dem zuständigen Träger zu erteilen, wenn die zwei darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entscheiden, dass schon das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Mitgliedstaat des Trägers geltenden Deckungsregelung für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Behandlungen sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, da ein solches Erfordernis die Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat ansässige Erbringer medizinischer Leistungen zu wenden, um die betreffenden Behandlungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss ein solches System auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 41 bis 44, und vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 59, 61 und 62).

    Der Gerichtshof hat bereits zwei Fallkonstellationen aufgezeigt, in denen der Versicherte selbst dann, wenn vor Beginn der geplanten Behandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat keine Genehmigung vorlag, einen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger hat, und zwar in Höhe dessen, was dieser Träger normalerweise übernommen hätte, wenn der Versicherte über eine solche Genehmigung verfügt hätte (Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 46).

    Im ersten Fall hat der Versicherte Anspruch auf eine solche Erstattung, wenn der zuständige Träger die beantragte Genehmigung versagt hat und die Unbegründetheit dieser Versagung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird (Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Regelung, die nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, stellt infolgedessen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung], C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-636/19

    CAK

    5 Diese Frage hat der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), und vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745), schon geprüft.

    13 Vgl. hierzu Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 38 bis 44).

    14 Vgl. Urteile vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 45 bis 55), und vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 28 bis 33), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:325, Nrn. 48 bis 68).

    Eine solche Regelung, die nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, stellt infolgedessen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal [Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung] [C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

    29 Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 23. September 2020, Vas Megyei Kormányhivatal (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) (C-777/18, EU:C:2020:745, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2022 - L 16 KR 31/21

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland an eine private

    Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger rechtzeitig vor dem stationären Krankenhausaufenthalt eine vorherige Zustimmung der Beklagten beantragt hat oder ob er gesundheitlich oder wegen der Dringlichkeit der Behandlung außerstande war, eine Entscheidung der Krankenkasse einzuholen oder deren Entscheidung abzuwarten (dazu Schifferdecker, aaO, § 13 Rn 185, 191; EuGH, Urteil vom 23. September 2020 - C-777/18), denn jedenfalls sind dem Kläger keine Kosten entstanden.
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