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   EuGH, 23.10.1997 - C-158/94   

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EuGH, 23.10.1997 - C-158/94 (https://dejure.org/1997,1922)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - C-158/94 (https://dejure.org/1997,1922)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - C-158/94 (https://dejure.org/1997,1922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzungsverfahren - Ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte für Elektrizität

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsverfahren - Ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte für Elektrizität

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Wesen der "Dienstleistungen"; Schaffung und Beibehaltung ausschließlicher Ein- und Ausfuhrrechte für Elektrizität im Rahmen eines Handelsmonopols; Gewährleistung der vollständigen Beseitigung von Diskrimierung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 34; ; EG-Vertrag Art. 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30, 34 und 37 EG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften, die im Rahmen eines staatlichen Handelsmonopols ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte für Elektrizität gewähren

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Selbst wenn Elektrizität eine Ware im Sinne des EG-Vertrags wäre, so ergebe sich aus den Urteilen vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039) und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925), daß die Ein- und Ausfuhr einer Ware mit dem alleinigen Ziel der Erbringung einer Dienstleistung unter die Dienstleistungen falle und damit den Regeln über den freien Warenverkehr entzogen sei.

    Im Urteil Schindler hat der Gerichtshof in Randnummer 22 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Einfuhr und die Verteilung von Papieren, die für die Durchführung einer Lotterie erforderlich seien, kein Selbstzweck seien, sondern den Personen, die in den Mitgliedstaaten wohnten, in die diese Gegenstände eingeführt und in denen sie verteilt würden, die Teilnahme an der Lotterie ermöglichen sollten.

    Damit läßt sich das Urteil Schindler nicht auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende übertragen, in der die für die Ein- oder Ausfuhr von Elektrizität und ihre Beförderung und Verteilung erforderlichen Dienstleistungen nur Mittel zur Lieferung einer Ware im Sinne des EG-Vertrags an die Verbraucher sind.

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Manghera (Randnr. 12) und im Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 44) festgestellt hat, bewirken ausschließliche Einfuhrrechte eine von Artikel 37 Absatz 1 verbotene Diskriminierung der inanderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure.

    Zweck der späteren Klage der Kommission ist es, nach Maßgabe des vorprozessualen Verfahrens die Klagegründe darzulegen, über die zu entscheiden der Gerichtshof aufgerufen ist, sowie zumindest zusammenfassend die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte darzustellen, auf denen diese Klagegründe beruhen (siehe insbesondere Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 28).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Im übrigen habe der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16) entschieden, die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränkten oder verböten, auf Erzeugnisse aus andern Mitgliedstaaten sei nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührten.

    Ebenso betrifft das Urteil Keck und Mithouard nur nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht aber solche Bestimmungen, die eine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten bezwecken (Randnr. 11) oder die sich auf Vorschriften beziehen, denen die fraglichen Waren entsprechen müssen (Randnr. 15).

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Hilfsweise hat sie geltend gemacht, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht genüge, daß das betreffende Unternehmen von einem Mitgliedstaat mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sei, sondern daß es außerdem erforderlich sei, daß die Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindere und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werde (Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 26).

    Obwohl die italienische Regierung in diesen Erklärungen im übrigen an ihrer Auffassung zu der vorgeworfenen Vertragsverletzung festhielt, hat die Kommission auch in der Klageschrift, wie sich oben aus den Randnummern 35 und 36 ergibt, nur zum einen ihre Grundthese wiederholt, Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag sei auf staatliche Maßnahmen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr widersprächen, nicht anwendbar, und zum anderen auf die Urteile Merci convenzionali porto di Genova, Corbeau und Almelo hingewiesen, ohne deren konkrete Anwendung im vorliegenden Fall zu erörtern.

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Diese Bestimmung verlangt daher zwar nicht die Abschaffung dieser Monopole, schreibt aber bindend ihre Umformung derart vor, daß am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung der erwähnten Diskriminierungen gewährleistet ist (Urteil vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Manghera, Slg. 1976, 91, Randnr. 5).

    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Manghera (Randnr. 12) und im Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 44) festgestellt hat, bewirken ausschließliche Einfuhrrechte eine von Artikel 37 Absatz 1 verbotene Diskriminierung der inanderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Das zwingt zu dem Schluß, daß die ausschließlichen Ausfuhrrechte der ENEL das Ziel, jedenfalls aber die Wirkung haben, die Ausfuhrströme spezifisch zu beschränken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnen- und den Außenhandel eines Mitgliedstaats zu schaffen, so daß der italienische Binnenmarkt einen besonderen Vorteil erlangt (siehe zu Artikel 34 EG-Vertrag insbesondere Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Selbst wenn Elektrizität eine Ware im Sinne des EG-Vertrags wäre, so ergebe sich aus den Urteilen vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039) und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925), daß die Ein- und Ausfuhr einer Ware mit dem alleinigen Ziel der Erbringung einer Dienstleistung unter die Dienstleistungen falle und damit den Regeln über den freien Warenverkehr entzogen sei.
  • EuGH, 17.09.1996 - C-289/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme muß eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat (siehe namentlich Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Außerdem muß sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann (siehe Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).
  • EuGH, 18.03.1986 - 85/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
    Hier ist von Belang, daß das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag dem Mitgliedstaat erlauben soll, freiwillig seinen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen (siehe hierzu Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 06.07.1982 - 188/80

    Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Elektrizität eine Ware im Sinne der Bestimmungen des Vertrags darstellt (Urteile vom 27. April 1994, Almelo u. a., C-393/92, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 28, und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Italien, C-158/94, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Dieses vorprozessuale Verfahren soll es dem Mitgliedstaat erlauben, freiwillig seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 60, in der Rechtssache C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 56, und in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 103).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist (vgl. in diesem Sinn das zitierte Urteil vom 16. September 1997, Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen

    (4) - Urteile des Gerichtshofes vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 28) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnrn. 14 bis 20).

    (42) - Vgl. z. B. Urteile vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 13) und vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 22).

    (43) - Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1).

    (44) - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 14 und 15) und Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 7).

    (45) - Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 20 und 21) und Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 19, Randnrn. 14 und 15).

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