Rechtsprechung
EuGH, 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anwendbarkeit der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG sowie der Richtlinie 86/378/EWG oder der ...
- Europäischer Gerichtshof
Schönheit
- Europäischer Gerichtshof
Becker
- EU-Kommission
Hilde Schönheit gegen Stadt Frankfurt am Main (C-4/02) und Silvia Becker gegen Land Hessen (C-5/02).
EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 17 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der ... - EU-Kommission
Hilde Schönheit gegen Stadt Frankfurt am Main (C-4/02) und Silvia Becker gegen Land Hessen (C-5
Sozialvorschriften , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer
- Wolters Kluwer
Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten über die Bestimmung von Ruhegehaltsansprüchen - Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag und jetzt 141 Absätze 1 und 2 EGV sowie der Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Schönheit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Auslegung der Richtlinien 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur ...
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 12.11.2001 - 9 E 6192/00
- VG Frankfurt/Main, 11.12.2001 - 9 E 6192/00
- VG Frankfurt/Main, 11.12.2001 - 9 E 707/00
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02
- VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00
- VG Frankfurt/Main, 22.03.2004 - 9 E 6102/00
- VG Frankfurt/Main, 22.03.2004 - 9 E 6192/00
- BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04
- BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
- VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06
Papierfundstellen
- DVBl 2004, 188
Wird zitiert von ... (140) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN …
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).
24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).
- EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Niemi
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).
24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).
- EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).
Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG dar (siehe in diesem Sinne Urteile Beune, Randnrn.
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Zwar stellt ein System wie dasjenige des Beamtenversorgungsgesetzes ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 dar, jedoch kommt es auf die Wirkungen dieser Richtlinie nicht an, wenn sich anhand der Bestandteile des Entgelts und der in den Artikeln 119 EG-Vertrag und 141 Absätze 1 und 2 EG aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, dass hinsichtlich des Ruhegehalts eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (siehe in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 64).
- EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
Seymour-Smith und Perez
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Dieser Grundsatz steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien aufrechterhalten, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994 in den Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 52).Für den Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung ist es erforderlich, zu prüfen, ob sich die streitigen Bestimmungen auf weibliche Arbeitnehmer ungünstiger auswirken als auf männliche (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 58).
Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15, und Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 67).
Auch wenn es aber im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob solche objektiven Faktoren in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall vorliegen, kann der Gerichtshof, da er die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, gleichwohl auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-187/00, Kutz-Bauer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
Es ist Sache des Mitgliedstaats, der Urheber einer solchen Maßnahme ist, oder der Partei des Ausgangsverfahrens, die sich auf sie beruft, vor dem nationalen Gericht nachzuweisen, dass objektive Gründe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme vorliegen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 69, und Kutz-Bauer, Randnr. 62 ), ohne dass diese Gründe insoweit mit der beim Erlass der Maßnahme geäußerten Absicht zusammenhängen müssen.
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit, wie der Gerichtshof in den Randnummern 44 und 45 seines Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) festgestellt hat, es ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, wenn dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher Versorgungssysteme stören könnte, so dass sich niemand auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des Urteils Barber liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen, es sei denn, dass er rechtzeitig Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte getroffen hat.19 und 20) ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Datum des Erlasses des Urteils Barber - geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 25).
Diese Beschränkung findet sich auch im Protokoll Nr. 2, das offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber steht, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.
Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 110 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, sind weder dem Urteil Barber noch dem Protokoll Nr. 2, noch dem Protokoll zu Artikel 141 EG Gründe für die Zulassung weiterer als der in ihnen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der Regel zu entnehmen, dass die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag oder von Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG nur geltend gemacht werden kann, um die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersrenten für Leistungen zu fordern, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden.
- EuGH, 17.04.1997 - C-147/95
Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
- EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en …
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn.
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnrn.Das Protokoll Nr. 2 enthält im Wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Oever, erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages (Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 41).
- EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
Jørgensen
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
35 und 36, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39, und Kutz-Bauer, Randnrn. - EuGH, 15.12.1994 - C-399/92
Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.
Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Dieser Grundsatz steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von nicht auf dem Geschlecht beruhenden Kriterien aufrechterhalten, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994 in den Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 52). - EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
- EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
Freers und Speckmann
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Vroege / NCIV
- EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik - …
Zum einen nämlich gehört die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85). - EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …
Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (…Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 (C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575), mit dem für den Fall des Fehlens einer objektiven Rechtfertigung die Unvereinbarkeit von § 14 BeamtVG a. F. mit Gemeinschaftsrecht festgestellt worden war, und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 1080 und - 2 C 6.04 -, DÖD 2006, S. 171) ließ die Versorgungsbehörde für den Beschäftigungszeitraum der Klägerin ab dem 17. Mai 1990 den Versorgungsabschlag unberücksichtigt und setzte den Ruhegehaltssatz mit Wirkung vom Datum der Ruhestandsversetzung auf 62, 33 v. H. fest.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte die Wirkung seiner Entscheidung auf den Zeitraum ab dem 17. Mai 1990 begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575 [12642 ff.] unter Verweis auf das Urteil vom 17. Mai 1990 - C-262/88 -, Barber, Slg. I-1990, 1889).
Wegen der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung seiner Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575) besteht im Zeitabschnitt vor dem 17. Mai 1990 kein Konflikt mit Gemeinschaftsrecht.
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14
Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden "aufgrund seines Dienstverhältnisses" mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. "Kriterium der Beschäftigung", vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56).Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.;… Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
Denn bei den Beamten handelt es sich um eine "besondere Gruppe von Bediensteten" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60;… Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG).
Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63;… s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV "Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit" nicht als Entgelt, "sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben." Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein "gesetzliches System der sozialen Sicherheit" darstellt - um ein "betriebliches System der sozialen Sicherheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65).
Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung "Barber" zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines "betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit" erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77;… Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
- EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …
44 und 45, sowie vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 56).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).
- EuGH, 06.12.2012 - C-152/11
Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer …
Zum einen liegt eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren, die nichts mit dieser Diskriminierung zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. April 2000, Jørgensen, C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 67, sowie vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen …
40 - In diesem Sinne z. B. Urteile Dekker (…C-177/88, EU:C:1990:383, Rn. 12), Mahlburg (…C-207/98, EU:C:2000:64, Rn. 29), Tele Danmark (…C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 28 und 29) sowie Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 85); ähnlich Urteil Specht u. a. (…C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77). - EGMR, 13.11.2007 - 57325/00
D.H. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC
Dans l'arrêt du 23 octobre 2003, Hilde Schönheit contre Stadt Frankfurt am Main, affaire C-4/02, et Silvia Becker contre Land Hessen, affaire C-5/02, points 67-69, 71, la CJCE a noté:. - EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit …
22 bis 28, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnrn.Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne von Art. 141 EG dar (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnrn.
Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ob sich die Aktien von Alitalia in öffentlicher oder privater Hand befinden, ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium, da die Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass, wenn die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfüllt sind, die von einem öffentlichen Dienstherrn einem Beamten gewährte Versorgung völlig einer Rente gleichsteht, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58).
Denn die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, Randnrn.
- VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH
Das Ruhegehalt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH Entgelt i. S. d. Art. 157 Abs. 1, 2 AEUV dar (EuGH U. v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 u. 5/02 - Slg. 2003-I, 12275 - "Schönheit u. Becker").Die gleiche Auffassung hatte der EuGH früher bereits in Bezug auf die mangelnde Rechtfertigungsfähigkeit einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts vertreten (zur Unmaßgeblichkeit von Haushaltserwägungen EuGH U. v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 u. 5/02 - DVBl. 2004, 188 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 Rn. 85 m.w.N. = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 - Schönheit u. Becker").
Im Übrigen müsste für die Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes auf den Geltungsbereich der gesamten Norm abgestellt werden, wie sich aus dem zur Beurteilung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ergangenen Urteil vom 23.10.2003 (a.a.O. Rn. 71) ergibt.
Diese Regelung betrifft lediglich die Frage einer an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfenden Ausgestaltung von betrieblichen Alterssicherungssystemen, zu denen nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 23.10.2003, a.a.O. Rn. 74) auch die Beamtenversorgung gehört.
- EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen …
- EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für …
- VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671
Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt …
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von …
- EuGH, 13.07.2017 - C-354/16
Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
- BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
- BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04
Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.
- BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03
Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen; …
- BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09
Befristung - Haushalt - Unionsrecht
- BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11
Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive …
- BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
- BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.
- BVerwG, 12.12.2012 - 2 B 90.11
Versorgungsabschlag; Teilzeit; Unionsrecht; Richtlinie; Anwendungsvorrang; …
- BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19
Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus …
- VGH Hessen, 31.07.2008 - 1 UE 2279/07
Festsetzung von Versorgungsbezügen - Quotierungsvorschriften des BeamtVG sind …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - 3 A 750/10
Ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist trotz …
- VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09
Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über …
- BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12
Anspruch eines Beamten auf Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ohne …
- VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2532/09
Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag
- EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters
- EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
- EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff …
- EuGH, 26.09.2013 - C-539/11
Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung …
- BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 210/11
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 23.09
Feststellungsklage; Subsidiaritätsgrundsatz; Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18
Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) - …
- BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R
Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz …
- BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09
Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 53.09
Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle; …
- VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19
Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 46.09
Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle; …
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10
Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines …
- VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 425.12
Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin und das europarechtliche …
- BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 50.03
Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen; …
- BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des …
- OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12
Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der …
- BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den …
- OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
Rücknahme einer rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung
- VGH Hessen, 14.09.2010 - 2 A 1337/10
Höherer Fahrpreis für Bahntickets bei Schalterverkauf
- EuGH, 08.05.2019 - C-161/18
Villar Láiz
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17
Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten …
- VG Berlin, 02.07.2015 - 26 K 313.14
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 47.09
Hinterbliebenenversorgung; Alimentation; Lebenspartner; eingetragene …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 4790/18
Ausbildungszeit; Beamtenversorgung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; …
- VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447
Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei …
- OVG Saarland, 17.04.2020 - 1 A 135/18
Europarechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung vor Vollendung des 17. …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
Ince - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Staatliches Monopol auf …
- EuGH, 16.07.2009 - C-537/07
Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15
Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von …
- BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09
Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für …
- VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen …
- LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17
Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme
- VG Wiesbaden, 09.09.2008 - 6 K 47/08
Ruhegehaltskürzung gemäß §§ 14, 85 Abs 4 S 2 BeamtVG bei ehemals …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06
Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung …
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661
Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar
- ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14
Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 17. …
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 1078/10
Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit
- VG Köln, 25.07.2007 - 3 K 3568/06
Wiederaufgreifen eines Verfahrens bei nachträglicher Änderung der Rechtslage …
- VG Gießen, 13.09.2007 - 5 E 1313/06
Quotelung von Vordienstzeiten und der Zurechnungszeit bei der Berechnung der …
- BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des …
- BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 52.03
Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen; …
- VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10
Vorlage an EuGH wegen altersdiskriminierender Richterbesoldung
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 4 S 1790/10
Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allein wegen Nichtigerklärung …
- VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen …
- VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 1395/06
Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 6 A 2591/04
Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren aus dem Leistungsumfang der freien Heilfürsorge …
- LG Karlsruhe, 10.02.2006 - 6 O 380/05
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung für …
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
§ 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar
- LG Karlsruhe, 05.02.2010 - 6 S 18/09
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anrechnung von Mutterschutzzeiten bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
Voß - Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern …
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Bestandskraft; Ermessensreduzierung; schlechthin unerträglich; …
- VG Stuttgart, 16.07.2009 - 4 K 2711/08
Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von …
- VG Hannover, 25.03.2004 - 2 A 936/01
Minderung; mittelbare Diskriminierung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; Teilzeit; …
- EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15
Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung …
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Versorgungsabschlag Teilzeit/Beurlaubung Bestandskraft bestandskräftig …
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Wippel
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
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Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- VG Köln, 03.03.2010 - 3 K 2420/08
Voraussetzung für einen Anspruch auf Neufestsetzung von Versorgungsbezügen in …
- VG Köln, 03.03.2010 - 3 K 2657/08
Anspruch auf Neufestsetzung von Versorgungsbezügen in Höhe des amtsunabhängigen …
- VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 2389/06
Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag
- VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00
BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.
- EuGH, 09.02.2017 - C-443/16
Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06
Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung …
- VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
Berechnung des Resturlaubsanspruchs beim Übergang von einem …
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820
Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09
Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02
Hlozek
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10
'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
- EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
Fogasa
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-137/17
Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05
Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03
Mayer
- VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 215.12
Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter …
- VG Frankfurt/Main, 10.08.2009 - 9 K 79/08
Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte
- VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
Neufestsetzung bestandskräftig festgesetzter Versorgungsbezüge unter Beachtung …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-537/07
Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und …
- VG Stuttgart, 28.02.2020 - 1 K 7023/18
Ausschluss des Anspruchs auf Mindestversorgung wegen Freistellungen verstößt …
- VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 323.12
Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-227/04
Lindorfer / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2004 - C-400/02
Merida
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 3 A 280/10
Finanzieller Ausgleich gegenüber einer verbeamteten Lehrerin wegen der …
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 - 13 K 2098/10
Anspruch eines Beamten auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe des …
- VG Berlin, 31.05.2011 - 28 A 199.08
Beamtenversorgung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-124/11
Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung, die …
- VG Düsseldorf, 01.07.2010 - 23 K 7774/08
Versorgungsabschlag Freistellungen Bestandskraft Wiederaufgreifen Rücknahme …
- VG Neustadt, 26.01.2010 - 6 K 79/09
Zur Kürzung des Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten, die in …
- VG Münster, 15.06.2009 - 4 K 1839/08
Vereinbarkeit einer Berücksichtigung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit im …
- VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06
Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung
- VG Frankfurt/Main, 03.09.2007 - 9 E 3021/05
Versorgungsabschlag für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung vor dem 17. Mai 1990
- VG Frankfurt/Main, 16.10.2013 - 9 K 3713/11
Versorgungsabschlag 1980
- VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10
Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den …
- VG Berlin, 26.05.2009 - 26 A 29.07
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines teilzeitbeschäftigten Beamten
- VG Münster, 17.02.2009 - 4 K 592/07
Anspruch eines in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzten …
- LG Karlsruhe, 05.05.2006 - 6 O 121/05
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Teilzeitbeschäftigung und …
- VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03
Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei …
- VG Berlin, 10.10.2007 - 7 A 123.06
Ermessensausübung der Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrig zu niedrig …
- VG Düsseldorf, 14.08.2006 - 23 K 4589/05