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   EuGH, 23.10.2007 - C-112/05   

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https://dejure.org/2007,354
EuGH, 23.10.2007 - C-112/05 (https://dejure.org/2007,354)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-112/05 (https://dejure.org/2007,354)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - C-112/05 (https://dejure.org/2007,354)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 134, 101; VW-Gesetz §§ 2 Abs. 1, §§ 3, 4 Abs. 1 und 3; EG Art. 56, 43, 226
    Stimmrechtsbegrenzung durch Höchststimmrecht sowie Entsenderecht der öffentlichen Anteilseigner nach VW-Gesetz verstoßen gegen EG-Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft in private Hand mit europäischem Recht insbesondere im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr; Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 56 EG
    Verstoß des VW-Gesetzes gegen Art. 56 EG (freier Kapitalverkehr)

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • datenbank.nwb.de

    VW-Gesetz verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß des VW-Gesetzes gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit ? Zusammenspiel von Höchststimmrecht gem. § 2 Abs. 1 und Mehrheitserfordernis für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse gem. § 4 Abs. 3 VW-Gesetz stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG - Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das "VW-Gesetz" ist europarechtswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsausschuss stimmt mit großer Mehrheit für Änderung des VW-Gesetzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Volkswagengesetz" vom EuGH gekippt - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Porsche kann feindliche Übernahme praktisch durchführen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.10.2007)

    Weg für Porsche zur Übernahme von Volkswagen ist frei // Sonderrechte der öffentlichen Hand bei VW

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.9.2007)

    EuGH-Urteil zum VW-Gesetz am 23. Oktober // Streit um Sonderrechte des Landes Niedersachsen

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 4. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 und 56 EG - Bedingungen für die Privatisierung der Volkswagenwerk GmbH - Gewährung von Sonderrechten an bestimmte Aktionäre - Obligatorische Vertretung der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat der Gesellschaft, unabhängig von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3481
  • ZIP 2007, 2068
  • EuZW 2007, 697
  • WM 2007, 2060
  • BB 2007, 947
  • DB 2007, 2418
  • DÖV 2008, 112
  • NZG 2007, 942
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Kommission/Spanien, Randnr. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnrn.

    Der rechtliche Rahmen unterscheide sich in dieser Hinsicht von denen der Urteile, auf die die Kommission verweise, um im vorliegenden Fall das Vorliegen von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darzulegen (Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    Für die Kommission, die die Relevanz dieser historischen Erwägungen verneint, dient das VW-Gesetz nicht dem Allgemeininteresse, da die von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Gründe nicht für jedes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätige Unternehmen gälten, sondern wirtschaftspolitischen Zielen, die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten (Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

    Wie die Kommission vorträgt, betreffen nämlich die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, eher die Direktinvestitionen in das Kapital von Volkswagen als die Portfolio-Investitionen, die allein in der Absicht einer Geldanlage getätigt werden (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19) und von der vorliegenden Klage nicht erfasst werden.

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Kommission/Spanien, Randnr. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnrn.

    35 und 40, Kommission/Belgien, Randnr. 36, Kommission/Spanien, Randnrn.

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Kommission/Spanien, Randnr. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnrn.

    38 und 43, und Kommission/Italien, Randnr. 26).

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    179 bis 181, und vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen, nämlich, wie sich aus dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt, Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn.

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 31, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-112/05
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 31, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-112/05) kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz (Höchststimmrecht in Verbindung mit der Sperrminorität) eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EGV darstelle, und erklärte Teile des VW-Gesetzes für europarechtswidrig.

    Der europäische Gerichtshof erklärte zwar in einem Urteil vom 23. Oktober 2007 das Zusammenspiel des damals geltenden 20%igen Höchststimmrechts und der 20%igen Sperrminorität für europarechtswidrig (Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-112/05, juris).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass sie dazu geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland (C-112/05, Slg. 2007, I-8995), betreffend die Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585, und BGBl. III S. 641-1-1, im Folgenden: VW-Gesetz) ergeben;.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil Kommission/Deutschland.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Deutschland in Nr. 1 des Tenors für Recht erkannt und entschieden:.

    Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 bat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie ergriffen habe oder zu ergreifen beabsichtige, um dem Urteil Kommission/Deutschland nachzukommen.

    Am selben Tag übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Gesetzes, mit dem das Urteil Kommission/Deutschland umgesetzt werden sollte, mit dem Hinweis, das Gesetzgebungsverfahren werde unverzüglich eingeleitet.

    Am 1. Dezember 2008 übersandte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie diese aufforderte, binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um dem Urteil Kommission/Deutschland nachzukommen.

    Da die Kommission auf diesen Vorschlag nicht einging, antwortete die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 29. Januar 2009 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, dass sie das Urteil Kommission/Deutschland mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes vollständig umgesetzt habe.

    Nach Auffassung der Kommission ist die Bundesrepublik Deutschland dem Urteil Kommission/Deutschland nur teilweise nachgekommen; sie hat daher am 21. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben.

    In dem Urteil Kommission/Deutschland hat der Gerichtshof aber überhaupt nicht geprüft, ob die Satzung von Volkswagen einen Verstoß gegen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem AEU-Vertrag begründet.

    Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Urteil Kommission/Deutschland hervor, dass die Herabsetzung der Sperrminorität gemäß § 4 Abs. 3 des VW-Gesetzes eine selbständige Verletzung von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt.

    Mithin ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auch verpflichtet war, die letztgenannte Bestimmung des VW-Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, um das Urteil Kommission/Deutschland vollständig durchzuführen.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Italien, Randnr. 35).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Deutschland, Randnr. 18, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    30 und 31, Kommission/Niederlande, Randnr. 20, Kommission/Deutschland, Randnr. 19, sowie vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 50).

    Somit ist dieses Vetorecht, soweit es diesem Staat eine Einflussnahme auf die Verwaltung und Kontrolle von EDP verleiht, die nicht durch den Umfang der Beteiligung, die er an dieser Gesellschaft hält, gerechtfertigt ist, geeignet, Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Direktinvestitionen in EDP zu tätigen, da sie an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken könnten (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Stimmrechtsbegrenzungen sind zudem ein Instrument, das die Möglichkeit der Direktinvestoren einschränken kann, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ihnen ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle zu beteiligen, und verringern das Interesse am Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

    Außerdem ist, worauf die Kommission hingewiesen hat, die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Art. 17 Abs. 2 der Satzung von EDP für einige Handlungen notwendig, zu denen neben dem Erwerb und der Veräußerung von Gütern, Rechten oder Gesellschaftsanteilen von erheblichem wirtschaftlichen Wert insbesondere die Errichtung oder Schließung von Niederlassungen oder die Beendigung strategischer Partnerschaften oder anderer Formen einer dauerhaften Zusammenarbeit, die Spaltung, die Fusion oder die Umwandlung der Gesellschaft sowie die Änderungen ihrer Satzung einschließlich der Verlegung des Sitzes oder der Kapitalerhöhung zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 65).

    Hiernach ist festzustellen, dass das Recht zur Bestimmung eines Verwaltungsratsmitglieds eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, da ein solches in einer nationalen gesetzlichen Maßnahme allein zugunsten öffentlicher Akteure vorgesehenes Sonderrecht eine Abweichung vom allgemeinen Gesellschaftsrecht darstellt (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 61).

    56 und 58 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist, verringern die streitigen nationalen Bestimmungen das Interesse am Erwerb einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von EDP, da sie Instrumente einführen, die geeignet sind, die Möglichkeit für Anleger zu beschränken, sich an diesem Kapital zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit EDP zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, sich effektiv an der Verwaltung und Kontrolle dieser Gesellschaft zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

    Dieser Umstand vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass tatsächliche oder potenzielle Direktinvestoren aus anderen Mitgliedstaaten möglicherweise davon abgeschreckt wurden, eine Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft zu erwerben, um sich mit dem Ziel an dieser zu beteiligen, dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung und ihrer Kontrolle zu beteiligen, obwohl sie berechtigt waren, sich auf den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und den Schutz, den dieser ihnen gewährt, zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel bietet den öffentlichen Anteilseignern nämlich die Möglichkeit, sich stärker an der Tätigkeit des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, als es ihr Aktionärsstatus normalerweise zuließe (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 62).

    Entsprechend kann der Einfluss der anderen Aktionäre hinter deren Investitionen zurückbleiben (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 64).

    Stellt eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren den öffentlichen Anteilseignern ein Instrument bereit, mit dem sie die Möglichkeit anderer Aktionäre einschränken können, sich an einer Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle mitzuwirken, so ist diese Regelung geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen in das Kapital der Gesellschaft abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 66).

    Der freie Kapitalverkehr kann jedoch durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsregelung vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem durch den EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    In Bezug auf die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auf die sich Ungarn hilfsweise beruft, ist darauf hinzuweisen, dass solche Gründe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem konkreten Bereich angeführt werden können, sofern der Unionsgesetzgeber die zu ihrem Schutz dienenden Maßnahmen nicht vollständig harmonisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 72 und 73, sowie vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-464/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel bietet den öffentlichen Anteilseignern nämlich die Möglichkeit, sich stärker an der Tätigkeit des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, als es ihr Aktionärsstatus normalerweise zuließe (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 62).

    Entsprechend kann der Einfluss der anderen Aktionäre hinter deren Investitionen zurückbleiben (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 64).

    Stellt eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren den öffentlichen Anteilseignern ein Instrument bereit, mit dem sie die Möglichkeit anderer Aktionäre einschränken können, sich an einer Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ermöglichen, effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle mitzuwirken, so ist diese Regelung geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen in das Kapital der Gesellschaft abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 66).

    Der freie Kapitalverkehr kann jedoch durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsregelung vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem durch den EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    Die vorliegende Klage ist von der Europäischen Kommission nach Art. 260 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben worden, weil diese das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland (C-112/05)(2) (im Folgenden: Urteil von 2007), nicht umgesetzt haben soll.

    15 - Entgegen der Ansicht der Kommission bin ich der Auffassung, dass der Inhalt der Klageschrift in der Rechtssache C-112/05 bei der Auslegung des Urteils von 2007 außer Betracht bleiben sollte, soweit dessen Einzelheiten nicht vom Inhalt des Urteils selbst zu unterscheiden sind.

    28 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-112/05, Nrn. 40 ff.

    30 - Zu den Unterschieden zwischen dem dem Urteil von 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt und den tatsächlichen Umständen, die der Goldene-Aktien-Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde liegen, vergleiche die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-112/05.

    50 - Urteil Kommission/Deutschland (C-503/04, Randnr. 15).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    In den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13).

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden kann, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgesehenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • BGH, 08.06.2009 - II ZR 111/08

    Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch das Entsendungsrecht zu Gunsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

  • LG Hannover, 19.02.2010 - 26 O 7/10

    Anbringung eines Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • FG München, 21.11.2011 - 8 K 628/08

    Vorzugsbesteuerung AStG Remittance-Base

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-306/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Vertragsverletzung eines

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07

    Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG -

  • FG München, 30.03.2010 - 13 K 3609/07

    Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungsgewinn und -verluste mit ausländischen

  • LG Hannover, 27.11.2008 - 21 O 52/08

    Abstimmung über die Änderung der VW-Satzung: Verletzung der Treuepflicht bei der

  • ArbG Stuttgart, 24.10.2007 - 12 BVGa 4/07

    Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer

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