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   EuGH, 23.10.2014 - C-302/13   

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EuGH, 23.10.2014 - C-302/13 (https://dejure.org/2014,31018)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-302/13 (https://dejure.org/2014,31018)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-302/13 (https://dejure.org/2014,31018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 31 - Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union; Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über einstweilige Anordnungen; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Augstākās ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 31 - Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union; Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über einstweilige Anordnungen; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Augstakas Tiesas Senats ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlyLAL-Lithuanian Airlines/Starptautiska lidosta Riga u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Anwendbarkeit der EuGVVO bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung der Art. 1, 22 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 1172
  • EuZW 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die so erhobene Klage richtet sich nicht gegen Verhaltensweisen oder Verfahren, die die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits voraussetzen, sondern gegen von Privatpersonen vorgenommene Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 45).

    Die Aufzählung dieser Gründe, die eng auszulegen sind, ist abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prism Investments, EU:C:2011:653, Rn. 33).

    Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Sodann gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten nunmehr an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt oder nicht, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 33 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterliegt sie dem Recht über die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (vgl. entsprechend Urteil Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 37).

    Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter den Begriff der Zivil- und Handelssache fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteile Sapir u. a., EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedstaat, in dem der entsprechende Antrag gestellt wird, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 27 und 28).

    Die Aufzählung dieser Gründe, die eng auszulegen sind, ist abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prism Investments, EU:C:2011:653, Rn. 33).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Was erstens den Begründungsmangel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise ein Rechtsmittel einlegen kann (Urteil Trade Agency, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Trade Agency, EU:C:2012:531, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt oder nicht, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 33 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter den Begriff der Zivil- und Handelssache fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteile Sapir u. a., EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteile Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie Renault, C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteile Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie Renault, C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Was Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ihr Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteil Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26).
  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    In Bezug auf Streckennavigationsgebühren hat der Gerichtshof so die Auffassung vertreten, dass die Kontrolle und die Überwachung des Luftraums originär hoheitliche Tätigkeiten sind, die für ihre Realisierung die Ausübung solcher Hoheitsrechte erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 28).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
    Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen gegen Zahlung einer Gebühr eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, sowie Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts sind zivilrechtliche Streitigkeiten und damit Zivilund Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGWO (EuGH, Urt. v. 23.10.2014, C-302/13 -flyLAL-Lithuanian Airlines, juris Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines(106) könnte den Eindruck erwecken, dass die Höhe einer Verurteilung zum Ersatz eines Vermögensschadens und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen als solche keine Gründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung darstellen.

    Daher verstehe ich das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines so, dass ein Rückgriff auf die öffentliche Ordnung bei einer Verurteilung, die auf kompensatorischen Schadensersatz lautet, nur in absoluten Ausnahmefällen und nur dann möglich ist, wenn weitere Argumente aus der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, um sich der Vollstreckung dieser Verurteilung zu widersetzen(108).

    66 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 56), die Auffassung vertreten, dass der Begriff "ordre public" darauf abzielt, rechtliche Interessen zu schützen, die in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommen.

    106 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 56 und 58).

    107 Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 57).

    108 Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 56 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 23 bis 38), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 24).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    Um festzustellen, ob es sich um eine Klage handelt, die im Sinne von Art. 24 Nr. 2 dieser Verordnung "die Gültigkeit der Beschlüsse [der] Organe [der Gesellschaft] zum Gegenstand ha[t]", ist zu prüfen, ob der Kläger die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft "im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht" (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    161 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 36).

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