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   EuGH, 23.11.1995 - C-394/93   

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https://dejure.org/1995,3605
EuGH, 23.11.1995 - C-394/93 (https://dejure.org/1995,3605)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1995 - C-394/93 (https://dejure.org/1995,3605)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1995 - C-394/93 (https://dejure.org/1995,3605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73, in der Fassung der Verordnung Nr. 3427/78
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Familienbeihilfen; Einführung einer einheitlichen Lösung zur Beseitigung jeglicher Unterscheidung nach den Beschäftigungsmitgliedstaaten und dem Wohnsitz der Familienangehörigen durch die Verordnung Nr. 3427/89 mit Wirkung vom ...

  • EU-Kommission

    Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 3427/89 vom 30.10.1989 Art. 1 Nr. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 73; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 94 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfen - Einführung einer einheitlichen Lösung zur Beseitigung jeglicher Unterscheidung nach den Beschäftigungsmitgliedstaaten und dem Wohnsitz der Familienangehörigen durch die Verordnung Nr. 3427/89 mit Wirkung vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Beschränkung der Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate; Gewährung von ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - Familienbeihilfen - Beschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfen durch einen Mitgliedstaat.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    17 Die genannte, in Artikel 73 Absatz 2 niedergelegte Ausnahmeregelung, die die in Frankreich beschäftigten Wanderarbeitnehmer betraf, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1; nachstehend: Urteil Pinna I) wegen seines diskriminierenden Charakters für ungültig erklärt.

    18 Im zweiten Urteil Pinna vom 2. März 1989 in der Rechtssache 359/87 (Slg. 1989, 585; nachstehend: Urteil Pinna II) bestimmte der Gerichtshof die Folgen des Urteils vom 15. Januar 1986 wie folgt näher: Solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen, führt die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen.

    19 Am 30. Oktober 1989 erließ der Rat in der Folge der Urteile Pinna I und Pinna II die Verordnung Nr. 3427/89, durch deren Artikel 1 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geändert und Artikel 99 gestrichen wurde.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    Sie beschränkt lediglich die Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung der fraglichen Leistung (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 21, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    Sie beschränkt lediglich die Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung der fraglichen Leistung (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 21, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483).
  • EuGH, 02.03.1989 - 359/87

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    18 Im zweiten Urteil Pinna vom 2. März 1989 in der Rechtssache 359/87 (Slg. 1989, 585; nachstehend: Urteil Pinna II) bestimmte der Gerichtshof die Folgen des Urteils vom 15. Januar 1986 wie folgt näher: Solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen, führt die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    28 Im übrigen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595), daß die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sind; die genannten Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger ausgestaltet sein als gleichartige Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen.
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
    28 Im übrigen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595), daß die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sind; die genannten Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger ausgestaltet sein als gleichartige Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1998 - C-326/96

    Levez

    Vgl. auch Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-394/93 (Alonso-Pérez, Slg. 1995, I-4101, Randnr. 30).

    Das Urteil Alonso-Pérez betraf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98

    Preston u.a.

    (41) - Urteile Steenhorst-Neerings, Randnr. 6, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 23), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-394/93 (Alonso-Pérez, Slg. 1995, I-4101, Randnr. 30) und Levez, Randnr. 20.
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 41/97

    Vertrauensschutz bei der Übergangsregelung des § 242m Abs. 7 S. 1 AFG

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl Urteil vom 12. Juni 1994 - C 410/92 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 9; Urteil vom 23. November 1995 - C 394/93 = SozR 3-6050 Art. 73 Nr. 8, S 26 mwN) ist die Ausgestaltung von Verfahrensordnungen mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 29.09.2022 - C-3/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, die Ausübung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 1995, Alonso-Pérez, C-394/93, EU:C:1995:400, Rn. 30 und 32).
  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.11.1995 - C-394/93 - verneint, wobei er auch ausgesprochen hat, dass § 9 Abs. 2 BKGG a.F. nicht gegen EG-Recht verstößt.
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