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   EuGH, 23.11.1995 - C-476/93 P   

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https://dejure.org/1995,4244
EuGH, 23.11.1995 - C-476/93 P (https://dejure.org/1995,4244)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1995 - C-476/93 P (https://dejure.org/1995,4244)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1995 - C-476/93 P (https://dejure.org/1995,4244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Nutral / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 209a; Verordnungen Nrn. 729/70, 1697/79 und 595/91 des Rates
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Finanzierung durch den EAGFL; Grundsätze; Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften gezahlten Beträge und Nacherhebung nicht erhobener Eingangsabgaben; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß ...

  • EU-Kommission

    Nutral / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik; Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch ; Begriff der anfechtbaren Handlung

  • Judicialis

    EG-Satzung Artikel 49; ; Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vom 15. Juli 1968

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften gezahlten Beträge und Nacherhebung nicht erhobener Eingangsabgaben - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-476/93
    Diese Vorschrift wird hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als Ausdruck der in Artikel 5 des Vertrages verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht angesehen (Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 56).

    Dies kommt deutlich in der achten Begründungserwägung dieser Verordnung zum Ausdruck, wonach zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Kontrollen, denen nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen sind, daß die Kommission die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt (Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20, und Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-476/93
    14 Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 11) und den Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, daß es nach dem institutionellen System der Gemeinschaft und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten regelten, in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten sei, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen.
  • EuGH, 09.10.1990 - 366/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-476/93
    Dies kommt deutlich in der achten Begründungserwägung dieser Verordnung zum Ausdruck, wonach zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Kontrollen, denen nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen sind, daß die Kommission die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt (Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20, und Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnrn.
  • EuG, 21.10.1993 - T-492/93

    Nutral / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-476/93
    1 Die Nutral SpA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R (Nutral/Kommission, Slg. 1993, II-1023; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht zum einen der Unzulässigkeitseinrede der Kommission stattgegeben und die Klage der Nutral SpA auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. SG(93) D/140.082 der Kommission vom 3. März 1993 sowie aller anderen früheren, damit verbundenen oder zusammenhängenden Handlungen, die sich insbesondere auf den Untersuchungsbericht Nr. SG(92) D/140.028 der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung vom 19. Januar 1993 beziehen, abgewiesen hat und mit dem es zum anderen den Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 08.03.1991 - C-66/91

    Emerald Meats / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.1995 - C-476/93
    28 Wie das Gericht in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit begründet ist, zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen (Beschluß vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143, Randnr. 26).
  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Gemäß dieser Bestimmung ist es nach dem institutionellen System der Union und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten regeln, in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Unionsrechts nämlich Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung des Unionsrechts zu sorgen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission, C-476/93 P, EU:C:1995:401, Rn. 14).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    55 Anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, sind somit nicht nur vorbereitende Maßnahmen von der in Artikel 230 EG vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, sondern alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Rechtsunterworfenen beeinträchtigen, wie Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-46/03, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2005, I-10167, Randnr. 25), bloße Empfehlungen und Stellungnahmen (Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30) sowie grundsätzlich Dienstanweisungen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 9).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Zur Stützung dieses Arguments führt die Kommission das Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission (C-476/93 P, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30), an, das einen entsprechenden Fall zum Gegenstand gehabt habe und aus dem sich ergebe, dass von der Kommission an die zuständigen nationalen Behörden versandte Schreiben lediglich Empfehlungen oder Stellungnahmen ohne Rechtswirkung dargestellt hätten.

    Was das hilfsweise Vorbringen der Kommission betrifft, das auf das Urteil Nutral/Kommission gestützt wird, aus dem folge, dass es sich bei dem Schreiben an die nationalen Behörden nicht um eine individuelle Entscheidung mit verbindlicher Wirkung gegenüber Inalca und Cremonini handle, ist festzustellen, dass dieses Urteil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen betrifft, und die dortigen Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der anfechtbaren Handlung nicht auf einen Kontext übertragbar sind, in dem es um die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist eines Anspruchs aus außervertraglicher Haftung geht.

  • EuG, 15.10.2004 - T-193/04

    DER RICHTER IM VERFAHREN DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES IST NACH SUMMARISCHER

    38 Es ist daran zu erinnern, dass Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnrn.
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Dagegen sind alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, wie etwa vorbereitende Maßnahmen, Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Stellungnahmen sowie grundsätzlich auch Dienstanweisungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals [Irland]/Kommission, C-477/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:292, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission, C-476/93 P, EU:C:1995:401, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94

    Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA)

    (50) - Im Bereich des Wettbewerbsrechts vgl. Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) und vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639), allgemein zum Begriff der anfechtbaren Handlung gemäß Artikel 173 im Sinne dieser Schlussanträge Urteil vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3283, Randnr. 9) sowie Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P (Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Missbräuchliche Praxis - Vorrang des

    14 - Vgl. dazu z. B. Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission (C-476/93 P, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 14).
  • EuG, 13.07.2004 - T-29/03

    Comunidad Autónoma de Andalucía / Kommission

    29 Was die Zulässigkeit einer derartigen Nichtigkeitsklage angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass allein Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, indem sie ihre Rechtslage erheblich verändern, Handlungen oder Entscheidungen sind, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnrn.
  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

    Die Verpflichtung der italienischen Behörden, Zahlungen zu sperren, die nicht gerechtfertigt seien, ergebe sich unmittelbar aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70. Im übrigen sei es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu sorgen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 21, und Beschluß Nutral/Kommission, a. a. O., Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    12- Urteil vom 23. November 1995 (C-476/93 P, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1997 - C-395/95

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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