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   EuGH, 23.11.1999 - C-149/96   

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https://dejure.org/1999,256
EuGH, 23.11.1999 - C-149/96 (https://dejure.org/1999,256)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1999 - C-149/96 (https://dejure.org/1999,256)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1999 - C-149/96 (https://dejure.org/1999,256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Portugal / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich ...

  • EU-Kommission

    Portugal / Rat

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Handelspolitik ; Abschluss über Vereinbarungen den Marktzugang für Textilwaren betreffend ; Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan; Verpflichtung Pakistans zur mengenmäßigen Beschränkung

  • Judicialis

    EG Art. 230 Abs. 1; ; Beschluß 96/386/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230 Abs. 1; Beschluß 96/386/EG
    1 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 276
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
    Nur wenn diese Frage im Abkommen nicht geregelt ist, haben die zuständigen Gerichte und im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des EG-Vertrags insbesondere der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft stellt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17).

    Wenn somit jede Vertragspartei für die vollständige Erfüllung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist, steht es ihr doch zu, die rechtlichen Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung dieses Zieles innerhalb ihrer Rechtsordnung geeignet sind, es sei denn, die Auslegung des Abkommens nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß diese Maßnahmen im Abkommen selbst festgelegt sind (Urteil Kupferberg, Randnr. 18).

    Es unterscheidet sich daher, in bezug auf die Gemeinschaft, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Gemeinschaft begründen, wie dies bei dem im Urteil Kupferberg ausgelegten Abkommen der Fall war.

    Zwar fehlt nicht schon allein deswegen schlechthin die Gegenseitigkeit bei der Durchführung eines Abkommens, weil die Gerichte einer der Parteien einige Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar anwenden, die Gerichte der anderen Partei dies aber ablehnen (vgl. Urteil Kupferberg, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
    Aus dem besonderen Charakter des angefochtenen Beschlusses folge, daß dieser nicht analog den Regelungen zu behandeln sei, die Gegenstand der Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) gewesen seien.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
    Aus dem besonderen Charakter des angefochtenen Beschlusses folge, daß dieser nicht analog den Regelungen zu behandeln sei, die Gegenstand der Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) gewesen seien.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn.

    Das Diskriminierungsverbot verlangt vom Gemeinschaftsgesetzgeber, daß "gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre" (vgl. insbesondere Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 67).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-315/96

    Lopex Export

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht die Unabänderlichkeit einer Regelung zur Folge, zumal in Bereichen wie der Textileinfuhr, in denen es erforderlich ist, die geltenden Vorschriften fortlaufend an die Konjunkturschwankungen anzupassen, und dies daher vernünftigerweise vorhergesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-315/96, Lopex Export, Slg. 1998, I-317, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung "die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften [gehören], an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst" (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte aber wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 47; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf konkrete Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (Urteile Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 49, und Biret International/Rat, oben in Randnr. 801 angeführt, Randnr. 53).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens aufgrund ihrer Natur und ihrer Systematik keine unmittelbare Wirkung haben und für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnrn.
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    84 Der vorliegende Klagegrund beruhe vielmehr auf der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit eines abgeleiteten Rechtsakts im Licht der WTO-Vorschriften, darunter des GATT, überprüfen könnten, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweise (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I-6937, im Folgenden: Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 19, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 111).

    Dennoch lägen beiden Urteilen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen dieser Regel zugrunde (Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8397, Fußnote 20).

    100 Schließlich stehe der vorstehend entwickelten Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung auch das Urteil Portugal/Rat nicht entgegen.

    101 Die Nakajima-Rechtsprechung der im Urteil Portugal/Rat aufgestellten Bedingung der Gegenseitigkeit zu unterstellen, liefe darauf hinaus, ihr jeden Sinn zu nehmen.

    106 Anders als die Klägerin meine, bestehe die erste dieser Anwendungsvoraussetzungen nicht in der Absicht, einer bestimmten Verpflichtung "nachzukommen" ("to comply"), sondern in der Absicht, sie "umzusetzen" ("to implement") (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    114 Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47).

    115 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakts anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    "Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    Eine unmittelbare Anwendung der WTO-Übereinkünfte, um damit die Nichtigkeit von Gemeinschaftsregelungen zu begründen, nähme den vom DSU vorgesehenen Optionen ihre Wirkung (Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    Dabei hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass mit dem Streitbeilegungsmechanismus trotz dessen Stärkung durch die WTO-Übereinkünfte den Verhandlungen zwischen den Mitgliedern ein hoher Stellenwert eingeräumt wird (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Ich vertrete, im Gegenteil, die Auffassung, dass der im Urteil Deutschland/Rat(95) gewählte und im Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574) bestätigte Ansatz gerade den Gedanken zum Ausdruck bringt, dass es vor allem die Besonderheiten des fraglichen internationalen Übereinkommens sind, die die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung durch einen Einzelnen und somit die Durchführung einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof rechtfertigen, oder aber, im Gegenteil, diesen entgegenstehen(96).

    19 - Urteile Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111), Portugal/Rat (C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 51) und Van Parys (C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39 bis 42).

    35 - Vgl. Urteile International Fruit Company u. a. (EU:C:1972:115) sowie Portugal/Rat (EU:C:1999:574).

    44 - Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 41).

    47 - Urteil Deutschland/Rat (EU:C:1994:367, Rn. 109), bestätigt durch das Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574) (der Gerichtshof hat entschieden: "Diese Besonderheiten des GATT, auf die der Gerichtshof für die Feststellung hingewiesen hat, dass sich ein Gemeinschaftsangehöriger vor Gericht nicht auf dieses Abkommen berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten, schließen es auch aus, dass der Gerichtshof die Bestimmungen des GATT für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung im Rahmen einer von einem Mitgliedstaat nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag erhobenen Klage berücksichtigt.").

    Sie bezieht sich auf die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 ff.), Nakajima/Rat (EU:C:1991:186, Rn. 31), Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 49), Biret International/Rat (EU:C:2003:517, Rn. 53) und Van Parys (EU:C:2005:121, Rn. 40).

    53 - Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 49), vgl. auch Urteile Italien/Rat (EU:C:1998:531, Rn. 19) und Deutschland/Rat (EU:C:1994:367, Rn. 111).

    58 - Vgl. Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574).

    71 - Urteil Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 47), Urteil "Biotech" (EU:C:2001:523, Rn. 52) sowie Urteil Dior u. a. (EU:C:2000:688, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom Gerichtshof im Urteil Portugal/Rat verwendete Formulierung sicherlich unglücklich.

    18 - Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47), vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica (C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53), vom 30. September 2003, Biret International/Rat (C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52), vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnr. 39), und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), sowie Urteile des Gerichts vom 20. März 2001, Cordis/Kommission (T-18/99, Slg. 2001, II-913, Randnr. 50), und vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission (T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 114).

    24 - Urteil Portugal/Rat (Randnr. 34); vgl. bereits Urteil vom 26. Oktober 1982, Kupferberg (104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17).

    29 - Vgl. Urteil Portugal/Rat.

    34 - Im Urteil Portugal/Rat.

    38 - Urteile Portugal/Rat (Randnrn. 46 und 47) und Van Parys (Randnr. 53).

    42 - Auf die insbesondere im Urteil Portugal/Rat (Randnr. 49) hingewiesen wurde.

    45 - Vgl. Urteil Portugal/Rat (Randnr. 35).

    53 - Vgl. Urteil Portugal/Rat (Randnr. 41).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Was die Gültigkeit der Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des Artikels 20 des TRIPS-Übereinkommens betrifft, so kann die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht anhand völkerrechtlicher Instrumente beurteilt werden, die, wie das WTO-Übereinkommen und das dazu gehörende TRIPS-Übereinkommen, wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 52, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 53, und vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93).

    Weiter ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass es nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofes ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, Niederlande/Rat, Randnr. 54, und Omega Air u. a., Randnr. 94).

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    99 Die beklagten Organe halten dem entgegen, der Gemeinschaftsrichter lehne es ab, aus der Unvereinbarkeit einer Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Übereinkünften eine Rechtswidrigkeit nach Gemeinschaftsrecht herzuleiten (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat); schon deshalb scheide im vorliegenden Fall eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln aus.

    107 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    109 Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    111 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

    117 Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    119 Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    128 Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    110 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    112 Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 110 angeführte Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

    120 Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    122 Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    131 Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Omega beanstandet zum einen das Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395), in dem der Gerichtshof in Randnummer 47 ausgeführt hat, dass die WTO-Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

    Die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen ist zwar die vom WTO-Recht bevorzugte Lösung, doch lässt das WTO-Recht auch andere Lösungen zu, etwa den Vergleich, Schadensersatzzahlungen oder die Aussetzung von Zugeständnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    Dürften die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Mitglieder somit die ihnen eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, selbst wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

    Die Auslegung der WTO-Übereinkünfte im Licht ihres Gegenstands ihres und Zweckes ergibt mithin, dass in ihnen nicht festgelegt ist, mit welchen rechtlichen Maßnahmen die Mitglieder diese Übereinkünfte nach Treu und Glauben in ihre interne Rechtsordnung umzusetzen haben (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 41).

    Außerdem folgern unstreitig einige Mitglieder, die zu den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft gehören, aus Gegenstand und Zweck der WTO-Übereinkünfte, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit interner Rechtsvorschriften messen (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 43).

    Somit gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, dieRechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    127 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    129 Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 127 angeführte Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

    137 Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    139 Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    148 Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

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    Rica Foods / Kommission

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    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

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  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

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  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

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  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

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    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14

    Portmeirion Group

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

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    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

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  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

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  • EuG, 14.06.2012 - T-338/08

    Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe / Kommission -

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    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02

    Van Parys

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

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    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

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    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20

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  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2011 - C-135/10

    SCF - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinien 92/100/EWG und

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

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  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00

    Omega Air

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  • EuGH, 18.07.2007 - C-310/06

    FTS International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2001 - C-317/99

    Kloosterboer Rotterdam

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  • EuG, 09.12.2010 - T-69/08

    Polen / Kommission - Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer

  • EuG, 05.07.2023 - T-126/21

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg

  • OLG Hamburg, 11.07.2002 - 3 U 17/02

    Zur Unterlassungsverfügung durch den Lizenzgeber in einer Sortenschutzsache

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 28/18

    Zolltarifliche Einreihung von Set-Top-Boxen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-166/07

    Parlament / Rat - Verordnung (EG) Nr.1968/2006 des Rates über Finanzbeiträge der

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