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   EuGH, 23.11.2006 - C-315/05   

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EuGH, 23.11.2006 - C-315/05 (https://dejure.org/2006,6149)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - C-315/05 (https://dejure.org/2006,6149)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2006 - C-315/05 (https://dejure.org/2006,6149)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 - Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lidl Italia

    Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 - Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten ...

  • EU-Kommission PDF

    Lidl Italia

    Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 - Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten ...

  • EU-Kommission

    Lidl Italia

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Angabe eines falschen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett des Erzeugnisses durch den Hersteller; Auslegung der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 2000/13/EG Art. 2; ; Richtlinie 2000/13/EG Art. 3; ; Richtlinie 2000/13/EG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 - Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lidl Italia

    Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 - Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Ufficio del Giudice di pace Monselice vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Lidl Italia Srl gegen Comune di Arcole (VR)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di pace Monselice (Italien) - Auslegung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-83/96

    Dega

    Auszug aus EuGH, 23.11.2006 - C-315/05
    42 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aber nicht nur deren Wortlaut, sondern auch die allgemeine Systematik, der Zusammenhang und die Zielsetzung der Regelung zu berücksichtigen, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-83/96, Dega, Slg. 1997, I-5001, Randnr. 15, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-294/01, Granarolo, Slg. 2003, I-13429, Randnr. 34).

    46 Zu dem mit dieser Bestimmung wortgleichen Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der durch die Richtlinie 2000/13 aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Vorschrift es in erster Linie dem Endverbraucher ermöglichen soll, die Verantwortlichen für das Erzeugnis, zu denen neben dem Hersteller und dem Verpacker auch der Verkäufer gehört, leicht zu ermitteln, um ihnen gegebenenfalls seine positiven oder negativen Bemerkungen zum gekauften Erzeugnis zukommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dega, Randnrn.

    47 Was zweitens die Zielsetzung der Richtlinie 2000/13 anbelangt, ergibt sich sowohl aus ihrer sechsten Begründungserwägung als auch aus ihrem Artikel 2, dass sie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 79/112 Urteil Dega, Randnr. 16).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-294/01

    Granarolo

    Auszug aus EuGH, 23.11.2006 - C-315/05
    42 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aber nicht nur deren Wortlaut, sondern auch die allgemeine Systematik, der Zusammenhang und die Zielsetzung der Regelung zu berücksichtigen, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-83/96, Dega, Slg. 1997, I-5001, Randnr. 15, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-294/01, Granarolo, Slg. 2003, I-13429, Randnr. 34).

    48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben die Mitgliedstaaten, wenn ein Bereich mangels einer vollständigen Harmonisierung von einer Richtlinie nicht geregelt wird, grundsätzlich für den Erlass von Vorschriften für diesen Bereich zuständig, vorausgesetzt jedoch, dass solche Vorschriften nicht geeignet sind, die Erreichung des von der fraglichen Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses ernstlich in Frage zu stellen (Urteil Granarolo, Randnr. 45).

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 23.11.2006 - C-315/05
    58 Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 23.11.2006 - C-315/05
    57 Jedenfalls sieht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 durchaus eine Haftung des Lieferanten vor, auch wenn diese allein auf den Fall beschränkt ist, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann (Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I-199, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-40/04

    Yonemoto - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 23.11.2006 - C-315/05
    40 Aus Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 geht somit zwar hervor, dass die Etikettierung bestimmter alkoholischer Getränke wie des im Ausgangsverfahren fraglichen Getränks vorbehaltlich bestimmter zulässiger Abweichungen die Angabe des tatsächlichen Alkoholgehalts der Getränke in Volumenprozent enthalten muss, doch bezeichnet diese Richtlinie anders als sonstige Gemeinschaftsrechtsakte, die Etikettierungspflichten aufstellen (vgl. u. a. die Richtlinie, um die es im Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, ging), nicht den Wirtschaftsteilnehmer, der dieser Etikettierungspflicht nachzukommen hat, und sie enthält auch keine Regel dafür, welcher Wirtschaftsteilnehmer bei einem Verstoß gegen diese Pflicht haftbar gemacht werden kann.
  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Sowohl aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie als auch aus ihrem Art. 2 geht nämlich hervor, dass sie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde (Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    16 Vgl. Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia (C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 42).
  • EuGH, 13.11.2014 - C-443/13

    Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lidl Italia, C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 58, sowie Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

    Ein anderes Ergebnis folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10 EG, nach der die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. nur: EuGH, Urt. v. 23.11.2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. 11181, Rn. 58 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Vgl. ebenfalls, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia (C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 43 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Meines Erachtens stellen die beiden Linien der Rechtsprechung im Grunde zwei Seiten derselben Münze dar, was dadurch belegt wird, dass der Gerichtshof in beiden Urteilen auf das Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia (C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 48), als Präzedenzfall verweist.
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 128/08

    Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,

    vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. 11181, Rdnr. 58, m.w.N.
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 480/08

    Mehrarbeit, Zuvielareit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben, Ausgleichsanspruch,

    vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. 11181, Rdnr. 58, m.w.N.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-446/07

    Severi - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Richtlinie 2000/13/EG - Auf einen Ort

    Die Richtlinie 2000/13 ist in der Folgezeit in diesem Sinne ausgelegt worden (vgl. z. B. Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Lidl Italia, C-315/05, Urteil vom 23. November 2006, Slg. 2006, I-11181, Nr. 44).
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 1529/07

    Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,

    vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. 11181, Rdnr. 58, m.w.N.
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