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   EuGH, 23.11.2017 - C-427/16, C-428/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44351
EuGH, 23.11.2017 - C-427/16, C-428/16 (https://dejure.org/2017,44351)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-427/16, C-428/16 (https://dejure.org/2017,44351)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-427/16, C-428/16 (https://dejure.org/2017,44351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    CHEZ Elektro Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier Dienstleistungsverkehr - Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte - Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen - ...

  • Anwaltsblatt

    AEUV Art. 56 Abs. 1, 101 Abs. 1; RiLi 77/249/EWG, RiLi 2006/112/EG
    Nationale Mindestgebührenregelung nicht per se europarechtlich unzulässig

  • Anwaltsblatt

    AEUV Art. 56 Abs. 1, 101 Abs. 1; RiLi 77/249/EWG, RiLi 2006/112/EG
    Nationale Mindestgebührenregelung nicht per se europarechtlich unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier Dienstleistungsverkehr - Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte - Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CHEZ Elektro Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier Dienstleistungsverkehr - Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte - Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen - ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 216
  • AnwBl 2018, 169
  • AnwBl Online 2018, 253
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Dies ist nicht der Fall, wenn bei der Festsetzung der Tarife die gesetzlich festgelegten Gemeinwohlkriterien beachtet werden und die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten für die Genehmigung oder Festsetzung der Tarife nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben, selbst wenn die Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer in einem die Tarife vorschlagenden Ausschuss nicht in der Minderheit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 31).

    Der von einem Berufsverband ausgearbeitete Tarif kann dennoch den Charakter einer staatlichen Regelung haben, insbesondere wenn es sich bei seinen Mitgliedern um von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige handelt, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Festsetzung des Tarifs nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass die Mitglieder eines Berufsverbands tatsächlich unter Wahrung des Allgemeininteresses tätig werden, müssen die Kriterien dieses Interesses gesetzlich hinreichend präzise festgelegt sein und eine vom Staat ausgeübte wirksame Kontrolle und endgültige Entscheidungsbefugnis vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 41).

    Im Übrigen setzt eine Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung voraus, dass diese geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bewirken (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 42).

    Dazu ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die die Mindestbeträge der Anwaltsvergütung verbindlich vorschreibt, indem sie es den übrigen Erbringern juristischer Dienstleistungen verwehrt, Vergütungsbeträge festzulegen, die unter diesen Mindestbeträgen liegen, der horizontalen Festlegung erzwungener Mindesttarife entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 43).

    Die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die einer von einer Unternehmensvereinigung getroffenen Entscheidung, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs oder der Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien zum Ziel hat oder bewirkt, Verbindlichkeit verleiht, fällt jedoch nicht notwendigerweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 46).

    Anschließend ist zu untersuchen, ob die mit der Entscheidung verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 53, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 47).

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (Urteile vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 54, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 48).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Soweit die Vorlagefrage die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, herzustellen, aus der Vorlageentscheidung ergeben müssen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, aber in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten begründet, verbietet er es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteil vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liegt eine Verletzung von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Anschließend ist zu untersuchen, ob die mit der Entscheidung verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 53, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 47).

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (Urteile vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 54, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 48).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Des Weiteren ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Steuerneutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 46, und vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Steuerneutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 46, und vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (Urteile vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 54, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 48).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
    Anschließend ist zu untersuchen, ob die mit der Entscheidung verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 53, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 47).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG

    Das vorlegende Gericht war ferner der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), ergebe, dass die in Art. 78 Abs. 5 GPK enthaltene Regelung in Verbindung mit Art. 36 ZAdv Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV nicht zuwiderlaufe, da sie für die Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich sei.

    Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Art und Weise, in der es diese Prüfung angesichts der Erläuterungen des Gerichtshofs im Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), durchzuführen hat.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass die nationalen Gerichte eine nationale Rechtsvorschrift, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine allein von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassenen Verordnung festgelegt worden ist, unangewendet lassen können, wenn sie nicht auf die Erreichung legitimer Ziele beschränkt ist, und zwar nicht nur gegenüber den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber Dritten, die zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden könnten?.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass die legitimen Ziele, die die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift rechtfertigen, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgelegt worden ist, als gesetzlich festgelegt anzusehen sind und das Gericht die nationale Regelung unangewendet lassen kann, wenn es nicht feststellt, dass diese Ziele im konkreten Fall überschritten werden, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass die nationale rechtliche Regelung unanwendbar ist, sofern nicht die Erreichung dieser Ziele festgestellt wird?.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass eine staatliche Behörde wie die Narodnoto sabranie (Nationalversammlung, Bulgarien), wenn sie die Annahme von Mindestpreisen durch eine Verordnung an eine Standesorganisation der Rechtsanwälte delegiert, ausdrücklich spezifische Methoden benennen muss, anhand deren die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zu bestimmen ist, oder ist der Standesorganisation aufzugeben, diese beim Erlass der Verordnung zu erörtern (z. B. in der Begründung des Entwurfs oder in anderen vorbereitenden Dokumenten), und hat das Gericht gegebenenfalls, wenn solche Methoden nicht berücksichtigt werden, die Anwendung der Verordnung abzulehnen, ohne die konkreten Beträge zu prüfen, und ist das Vorhandensein einer begründeten Erörterung solcher Methoden ausreichend, um anzunehmen, dass die Regelung auf das beschränkt ist, was zur Erreichung der gesetzten legitimen Ziele erforderlich ist?.

    Falls die vierte Frage zu verneinen ist: Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass das Gericht die legitimen Ziele, die die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift rechtfertigen, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgelegt worden ist, und ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Auswirkungen auf den für die Rechtssache konkret vorgesehenen Betrag zu beurteilen und die Anwendung dieses Betrags, wenn er das zur Erreichung der Ziele Erforderliche übersteigt, abzulehnen hat, oder muss das Gericht die Art der in der Verordnung für die Festlegung eines Betrags vorgesehenen Kriterien und ihre Ausprägung grundsätzlich erforschen und, wenn es feststellt, dass sie in bestimmten Fällen das zur Erreichung der Ziele Erforderliche übersteigen können, die betreffende Regel in allen Fällen unangewendet lassen?.

    Das Gericht ersucht im Wesentlichen um Erläuterungen zum Umfang und zur Art der Kontrolle, die es im Ausgangsverfahren angesichts des in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Kartellverbots in der Auslegung insbesondere im Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), hinsichtlich der Gültigkeit einer solchen Honorarordnung durchzuführen hat.

    Mit diesem Urteil, das auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts zur Auslegung von Art. 101 AEUV hin ergangen ist, hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass eine nationale Regelung - wie die bulgarische Regelung über Anwaltshonorare, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist -, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von der Unternehmensvereinigung, die ein Berufsverband der Rechtsanwälte darstellt, erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und es zum anderen den angerufenen nationalen Gerichten nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 49 und 52).

    Er hat daher festgestellt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts war, in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem die vom Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung zustande gekommen war oder ihre Wirkungen entfaltete, zu beurteilen, ob die Regeln, die die in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen auferlegten, in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte als für die Umsetzung dieses Zieles notwendig angesehen werden konnten (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 53 bis 57).

    In der vorliegenden Rechtssache ist es erforderlich, Erläuterungen zur Tragweite der Verweisung auf das Urteil Wouters zu geben, die der Gerichtshof in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), vorgenommen hat.

    Aus alledem ergibt sich, dass der Gerichtshof zwar in den Rn. 51 und 53 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), im Fall einer nationalen Regelung, die eine horizontale Vereinbarung über Preise vorschrieb, auch auf das Urteil Wouters verwiesen hat, dies jedoch nur getan hat, um dem vorlegenden Gericht für den Fall, dass es nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese nationale Regelung einem eine Wettbewerbsbeschränkung lediglich "bewirkenden" Beschluss einer Unternehmensvereinigung Verbindlichkeit verlieh, eine Richtschnur zu geben.

    Aus den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), ergibt sich nämlich, dass der Gerichtshof festgestellt hatte, dass er nicht über alle Angaben zum Gesamtzusammenhang verfügte, in dem die Verordnung des Obersten Rates der Anwaltschaft erlassen worden war oder ihre Wirkungen entfaltete.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass der Oberste Rat der Anwaltschaft, dessen Mitglieder alle Rechtsanwälte sind, die von ihren Berufskollegen gewählt wurden, in Ermangelung einer von einer öffentlichen Stelle ausgeübten Kontrolle und von Bestimmungen, die sicherstellen können, dass er als Repräsentanz der öffentlichen Gewalt handelt, als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV tätig wird, wenn er Verordnungen zur Festsetzung der Mindestbeträge der Anwaltsvergütung erlässt (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 47 bis 49).

    Zu Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen, mit denen die Mindesthonorare der Anwälte festgesetzt werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Mindestbeträge der Anwaltsvergütung verbindlich vorschreibt, der nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen horizontalen Festlegung erzwungener Mindesttarife entspricht (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21

    BGH überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung

    aa) Beschränkungen des Verbotstatbestands von Art. 101 Abs. 1 AEUV sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nur für besondere Fallgestaltungen anerkannt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - C-309/99, WuW/E EU-R 533 Rn. 97 ff. - Wouters; vom 28. Februar 2013 - C-1/12, WuW 2013, 545 Rn. 93 - OTOC; vom 18. Juli 2013 - C-136/12, WuW 2013, 1243 Rn. 53 f. - Consiglio nazionale dei geologi; vom 23. November 2017 - C-427/16 und C-428/16, NZKart 2018, 39, Rn. 54 - CHEZ Elektro Bulgaria).

    Die Entscheidungen in den Rechtssachen "Wouters", "OTOC", "CHEZ Elektro Bulgaria" und "Consiglio nazionale dei geologi" betrafen jeweils berufsrechtliche Regelungen von auf gesetzlicher Grundlage gebildeten berufsständischen Vertretungen, denen eine Regelsetzungskompetenz für ihren Bereich zustand (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 533 Rn. 44, 62 - Wouters; WuW 2013, 545 Rn. 48 f. - OTOC; WuW 2013, 1243 Rn. 5, 43 f. - Consiglio nazionale dei geologi; NZKart 2018, 39, Rn. 21, 48 - CHEZ Elektro Bulgaria).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen, ob sie also im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. EuGH 23.11.2017 - C-427/16 und C-428/16, juris Rn. 53 ff. - CHEZ Elektro Bulgaria; 18.07.2013 - C-136/12, juris Rn. 53 f. - CNG; 18.07.2006 - C-519/04, juris Rn. 42 - Meca Medina; 19.02.2002 - C-309/99, juris Rn. 97 - Wouters).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Ainsi, c'est uniquement s'il s'avère, au terme de l'examen du comportement qui est en cause dans un cas d'espèce donné, que ce comportement n'a pas pour objet d'empêcher, de restreindre ou de fausser la concurrence, qu'il y a lieu de déterminer, ensuite, si celui-ci peut relever de cette jurisprudence (voir, en ce sens, arrêts du 28 février 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, point 69 ; du 4 septembre 2014, API e.a., C-184/13 à C-187/13, C-194/13, C-195/13 et C-208/13, EU:C:2014:2147, point 49, ainsi que du 23 novembre 2017, CHEZ Elektro Bulgaria et FrontEx International, C-427/16 et C-428/16, EU:C:2017:890, points 51, 53, 56 et 57).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Befugnis der Notarkammer, die notarielle Praxis zu vereinheitlichen, dem in Rn. 68 des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), festgelegten Kriterium, wonach "ein Mitgliedstaat ... die Letztentscheidungsbefugnis [behält]", oder dem in Rn. 46 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), genannten Kriterium genügt, wonach "eine vom Staat ausgeübte wirksame Kontrolle und endgültige Entscheidungsbefugnis vorliegen [müssen]".

    Ebenso hat der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt, dass die Regelungs- oder Entscheidungsbefugnis des betreffenden Verbands bzw. der betreffenden Stelle nicht an beim Erlass von Rechtsakten zu beachtende Bedingungen oder Kriterien des Allgemeininteresses geknüpft war, und dass dieser Verband bzw. diese Stelle nicht unter der wirksamen Kontrolle und endgültigen Entscheidungsbefugnis des Staates handelte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 62 und 68, vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 49, 54 und 55, sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 49).

    Des Weiteren bedeutet der bloße Umstand, dass die litauischen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Notarkammer überprüfen können, nicht, dass diese Kammer unter der wirksamen Kontrolle des Staates handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

    50 Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi (C-136/12, EU:C:2013:489); vom 4. September 2014, API u. a. (C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147), sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    8 Vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 110), vom 4. September 2014, API u. a. (C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 43 und 49), sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51 und 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

    48 Vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 67), und vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 52).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da ihre Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Frage nach dem Gericht zu befinden, das für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wie die vor dem vorlegenden Gericht erhobene zuständig ist (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Electro Bulgaria und Frontex International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 30).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

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