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   EuGH, 23.11.2017 - C-547/16   

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https://dejure.org/2017,44350
EuGH, 23.11.2017 - C-547/16 (https://dejure.org/2017,44350)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-547/16 (https://dejure.org/2017,44350)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-547/16 (https://dejure.org/2017,44350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gasorba u.a.

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen - Langfristige Alleinbezugsvereinbarung über Treibstoffe - Beschluss, mit dem die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen - Langfristige Alleinbezugsvereinbarung über Treibstoffe - Beschluss, mit dem die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gasorba u.a.

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen - Langfristige Alleinbezugsvereinbarung über Treibstoffe - Beschluss, mit dem die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 45
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-142/13

    Bright Service

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-547/16
    Es führt hierzu aus, die Kommission scheine die Auswirkungen der Verpflichtungsentscheidung minimiert zu haben, als sie in ihrer auf ein vom Juzgado de lo Mercantil n o 2 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 2 Barcelona) auf der Grundlage von Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 27. März 2014, Bright Service (C-142/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:204), ergangen sei, an sie gerichtetes Ersuchen abgegebenen Stellungnahme vom 8. Juli 2009 ausgeführt habe, dass diese Entscheidung ihrer etwaigen Prüfung auf der Grundlage späterer Untersuchungen und zusätzlicher Tatsachen nicht vorgreife.
  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Für Zusagenentscheidungen der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2006 C 210/02) hat der Unionsgerichtshof bereits geklärt, dass das nationale Gericht die darin zum Ausdruck gekommene vorläufige Beurteilung der Kommission als Indiz oder als Anfangsbeweis für die Wettbewerbswidrigkeit (dort im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV) berücksichtigen muss (EuGH, Urteil vom 23. November 2017 - C-547/16, WuW 2018, 31 Rn. 29 - Gasorba).
  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 28 und 29), dass die nationalen Gerichte Entscheidungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ignorieren dürften und dass sie die vorläufigen Beurteilungen der Kommission berücksichtigen und als Indiz oder als Anfangsbeweis für die Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung betrachten müssten.

    Nach Rn. 29 des Urteils vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891), müsse das nationale Gericht die vorläufige Beurteilung der Kommission, wie sie im streitigen Beschluss dargestellt sei, lediglich berücksichtigen und sie als Indiz oder als Anfangsbeweis für die Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung betrachten.

    Eine von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffene Verpflichtungsentscheidung hindert die nationalen Gerichte daher nicht daran, zu prüfen, ob die Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und gegebenenfalls gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV festzustellen, dass sie nichtig sind (Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 30).

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Ein solcher Ansatz wäre mit der Natur eines Verpflichtungsverfahrens nicht vereinbar, da nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund eine Entscheidung bezüglich Verpflichtungszusagen nicht die Frage beantwortet, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, und die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 26 und 30, und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 108).

    Außerdem dürfen sie eine nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangene Entscheidung nicht ignorieren, da ein Rechtsakt dieser Art auf jeden Fall Beschlusscharakter hat und sowohl der in Art. 4 Abs. 3 EUV genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als auch das Ziel einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union diese Behörden und Gerichte verpflichten, eine vorläufige Beurteilung der Kommission zu berücksichtigen und als Indiz oder als Anfangsbeweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 29).

    Ebenso wird in den Erwägungsgründen 13 und 22 der Verordnung Nr. 1/2003 in der Gesamtschau ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtungsentscheidungen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, über den Fall zu entscheiden, unberührt lassen und auch nicht die Befugnis dieser Gerichte und dieser Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 12.12.2018 - T-873/16

    Groupe Canal + / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen -

    In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38 und 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang kann der angefochtene Beschluss die Beurteilungen des nationalen Gerichts nur insoweit beeinflussen, als sie eine vorläufige Beurteilung enthalten, die das nationale Gericht nur als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 AEUV geprüften Vereinbarung berücksichtigen muss (Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 27 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-132/19

    Groupe Canal +/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Fernsehen -

    Insoweit gehe aus dem Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 28 und 29), hervor, dass die nationalen Gerichte die Beschlüsse auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ignorieren dürften und dass sie die vorläufige Beurteilung der Kommission berücksichtigen und als Indiz oder als Anfangsbeweis für die Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung betrachten müssten.

    37 Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-57/21

    RegioJet

    22 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 29).

    23 Urteil vom 23. November 2017 (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

    Siehe auch entsprechend zu den Entscheidungen, die die Kommission gestützt auf Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen hat, Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a. (C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 29).
  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

    En revanche, dans le cadre du règlement n o 1/2003, l'application des articles 101 et 102 TFUE repose sur les compétences parallèles de la Commission et des autorités nationales de concurrence ainsi que, le cas échéant, des juridictions nationales, comme cela ressort des articles 4 à 6 de ce règlement [voir, en ce sens, arrêts du 20 janvier 2016, DHL Express (Italy) et DHL Global Forwarding (Italy) , C-428/14, EU:C:2016:27, point 58, ainsi que du 23 novembre 2017, Gasorba e.a. , C-547/16, EU:C:2017:891, point 23].
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