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   EuGH, 23.11.2021 - C-833/19 P   

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EuGH, 23.11.2021 - C-833/19 P (https://dejure.org/2021,47128)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2021 - C-833/19 P (https://dejure.org/2021,47128)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2021 - C-833/19 P (https://dejure.org/2021,47128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Hamas

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Belassung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Belassung einer ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Organisationen belassen wird

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsakte des Rates bestätigt: Hamas bleibt auf EU-Terrorliste

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Im vorliegenden Fall ist die von der Hamas im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte entscheidungsreif, so dass endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).

    Außerdem ist es unstreitig, dass die Hamas die Begründetheit des entsprechenden Teils des angefochtenen Urteils nicht im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels in Abrede gestellt hat, so dass das angefochtene Urteil durch seine vom Gerichtshof verfügte Aufhebung nicht in Frage gestellt wird, soweit das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109).

    In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, soweit das Gericht die ersten sieben Klagegründe zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 110).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:557), mit dem dieses.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T - 308/18, EU:T:2019:557), wird aufgehoben, soweit es dem achten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund stattgibt und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420, den Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Hamas einschließlich der Hamas - Izz al-Din al-Qassem betreffen.

    Die von der Hamas in der Rechtssache T - 308/18 erhobene Klage wird abgewiesen.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Da die Ausfertigung eine wesentliche Formvorschrift darstellt, kann ihre Verletzung zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts führen und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 66 und 163), ergangen ist, entschieden, dass die Ausfertigung der Rechtsakte einer Einrichtung der Union von der Anwendung spezifischer interner Verfahren abhängen kann, die diese Einrichtung zu diesem Zweck eingerichtet hat, und dass in dieser Rechtssache die eigenhändige Unterschrift der Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) auf einem Laufzettel, der u. a. auf einen Anhang des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Beschlusses verweist, im Hinblick auf sämtliche dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachten Umstände genügte, um die Ausfertigung dieses Anhangs zu gewährleisten.

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, wobei diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Sodann weist der Rat darauf hin, dass es im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, die sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147), ergebe, bei der Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seine Praxis sei, die betreffenden Rechtsakte von deren Begründungen zu trennen.
  • EuGH, 10.09.2020 - C-122/19

    Hamas/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C-122/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:690, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Was den besonderen Fall von Rechtsakten betrifft, die, wie die streitigen Rechtsakte, restriktive Maßnahmen vorsehen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Rechtsakte insofern eine besondere Natur aufweisen, als es sich bei ihnen gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244, sowie vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung bzw. Ausfertigung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Was den besonderen Fall von Rechtsakten betrifft, die, wie die streitigen Rechtsakte, restriktive Maßnahmen vorsehen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Rechtsakte insofern eine besondere Natur aufweisen, als es sich bei ihnen gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244, sowie vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.11.2021 - C-833/19
    Die Hamas hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, indem sie, insbesondere gestützt auf den Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C-503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 48), geltend macht, das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses setze voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne.
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 01.12.2022 - C-564/21

    Bundesrepublik Deutschland (Accès au dossier en matière d'asile) - Vorlage zur

    Dagegen soll das Formerfordernis einer Authentifizierung des Rechtsakts - insbesondere durch eine Unterschrift, sofern sie nach dem anwendbaren Recht vorgeschrieben ist - gewährleisten, dass der Rechtsakt in Bezug auf seinen Urheber und seinen Inhalt bestimmt ist; dies muss Gegenstand einer Prüfung sein, die jeder anderen Prüfung - wie etwa der, ob die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten eingehalten wurde - vorausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 55).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

    Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter,

    Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Täter der - in Ziffer II. 9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20.07.2023 ("EU-Terrorliste") aufgeführten (vgl. zur entsprechenden Einstufung EuGH, Urteil vom 23.11.2021 - C-833/19 P -, ECLI:EU:C:2021:950) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Verfügung vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) verbotenen - Hamas im Zuge des Angriffs auf Israel am 07.10.2023 Katalogtaten im Sinne des § 140 StGB, unter anderem vielfache Tötungsdelikte und Geiselnahmen, begingen.
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die Klage der HAMAS gegen die Rechtsakte des Rates, mit denen die HAMAS auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, belassen wurde, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. November 2021 (- C-833/19 P âEURŒ[ECLI:EU:C:2021:950] - ABl.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur endgültig über die Klage zu entscheiden hat, soweit der Rechtsstreit bei ihm noch anhängig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das dritte angefochtene Urteil rechtskräftig, soweit das Gericht den ersten und den dritten Klagegrund zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-524/22

    Foz/ Rat

    Zunächst geht gemäß ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des

    Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung geht insoweit hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Zudem hat der Gerichtshof im einzigen Rechtsmittelurteil, in dem er sich zu einem Rechtsmittelgrund geäußert hat, mit dem die Analyse des Rückgriffs des Rates auf die amerikanischen Beschlüsse durch das Gericht kritisiert wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557), entschieden, dass diese Einwände unzulässig sind und dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Analyse des Gerichts rechtskräftig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 36 bis 40 und 82).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-135/22

    Breyer/ REA

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas (C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) -

  • EuGH, 19.11.2022 - C-317/22

    Aziz/ EAD

  • EGMR, 10.10.2023 - 11214/19

    INTERNATIONALE HUMANITÄRE HILFSORGANISATION E. V. v. GERMANY

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