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   EuGH, 23.12.2009 - C-376/08   

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https://dejure.org/2009,755
EuGH, 23.12.2009 - C-376/08 (https://dejure.org/2009,755)
EuGH, Entscheidung vom 23.12.2009 - C-376/08 (https://dejure.org/2009,755)
EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - C-376/08 (https://dejure.org/2009,755)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein 'Consorzio stabile' ('Festes Konsortium') und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Serrantoni und Consorzio stabile edili

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein "Consorzio stabile" ("Festes Konsortium") und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung ...

  • EU-Kommission PDF

    Serrantoni und Consorzio stabile edili

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein "Consorzio stabile" ("Festes Konsortium") und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung ...

  • EU-Kommission

    Serrantoni und Consorzio stabile edili

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein ‚Consorzio stabile‘ (‚Festes Konsortium‘) und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Ausschluss von festen Konsortien und/oder seiner Mitgliedsunternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl gegen Comune di Milano

  • forum-vergabe.de PDF

    Serrantoni ./. Stadt Mailand

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Ausschluss von festen Konsortien und/oder seiner Mitgliedsunternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl gegen Comune di Milano

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitglieder einer Bietergemeinschaft dürfen eigene Angebote abgeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Serrantoni und Consorzio stabile edili

    Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein "Consorzio stabile" ("Festes Konsortium") und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung ...

  • betrifft-vergabe.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Ausschluss bei Parallbewerbung um öffentlichen Auftrag!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kann in einem Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung ein Unternehmen als Bieter und als Partner einer Arbeits- (Bieter-)gemeinschaft auftreten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein automatischer Ausschluss bei Mehrfachbeteiligung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mitglieder einer Bietergemeinschaft dürfen eigene Angebote abgeben! (IBR 2010, 103)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 18. August 2008 - Serrantoni S.R.L., Consorzio Stabile Edili S.C.R.L. / Comune di Milano

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG und von Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 150
  • NZBau 2010, 261
  • BauR 2010, 957
  • VergabeR 2010, 469
  • ZfBR 2010, 312 (Ls.)
  • ZfBR 2010, 397
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    Was die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz betrifft, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen, die öffentliche Auftraggeber bei jedem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).

    Jeder Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, im Licht seiner spezifischen historischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen zu bestimmen, durch welche Situationen Verhaltensweisen begünstigt werden, die zu Missständen bei der Beachtung dieser Grundsätze führen könnten (vgl. Urteil Michaniki, Randnr. 56).

    Solche Maßnahmen dürfen jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47), nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Michaniki, Randnrn.

    Eine solche Vorschrift enthält nämlich in den Fällen, in denen ein Konsortium und eines oder mehrere ihm angehörende Unternehmen in demselben Ausschreibungsverfahren konkurrierende Angebote eingereicht haben, eine unwiderlegliche Vermutung einer gegenseitigen Einflussnahme selbst dann, wenn das fragliche Konsortium sich an dem fraglichen Verfahren nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen beteiligt hat, ohne dass es dem Konsortium oder den betroffenen Unternehmen ermöglicht würde, nachzuweisen, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht (vgl. in diesem Sinne zu öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [ABl. L 199, S. 54] bzw. in den der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1] fallen, Urteile Michaniki, Randnr. 67, und Assitur, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn.

    Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    48 und 61, und vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.

    Eine solche Vorschrift enthält nämlich in den Fällen, in denen ein Konsortium und eines oder mehrere ihm angehörende Unternehmen in demselben Ausschreibungsverfahren konkurrierende Angebote eingereicht haben, eine unwiderlegliche Vermutung einer gegenseitigen Einflussnahme selbst dann, wenn das fragliche Konsortium sich an dem fraglichen Verfahren nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen beteiligt hat, ohne dass es dem Konsortium oder den betroffenen Unternehmen ermöglicht würde, nachzuweisen, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht (vgl. in diesem Sinne zu öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [ABl. L 199, S. 54] bzw. in den der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1] fallen, Urteile Michaniki, Randnr. 67, und Assitur, Randnr. 30).

    Eine solche Vorschrift über einen systematischen Ausschluss, die für die öffentlichen Auftraggeber auch eine uneingeschränkte Verpflichtung zum Ausschluss der betroffenen Einheiten selbst in den Fällen enthält, in denen die Beziehungen zwischen diesen sich nicht auf ihr Gebaren im Rahmen der Verfahren auswirken, an denen sie sich beteiligt haben, läuft dem Gemeinschaftsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird, und geht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne zu öffentlichen Aufträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 Urteil Assitur, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Art. 43 EG und 49 EG jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 28).

    Eine solche nationale Vorschrift, die auf Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abschreckend wirken kann, stellt eine Beschränkung im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 29), zumal diese abschreckende Wirkung durch die Androhung der strafrechtlichen Sanktionen verstärkt wird, die in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen sind.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    Solche Maßnahmen dürfen jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47), nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Michaniki, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Art. 43 EG und 49 EG jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 28).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2018 - Verg 54/17

    Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken

    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Verhältnismäßigkeit um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach vergaberechtliche Maßnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil v. 23.12.2009, C-376/08 - Serrantoni).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Wenngleich die Richtlinie 2004/17 auf solche Aufträge nicht anwendbar ist, unterliegen diese jedoch diesen Regeln und Grundsätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 22 bis 24, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27, und vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41, und vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 37).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, d. h. geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 44).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 34, sowie Serrantoni und Consorzio stabile edili, EU:C:2009:808, Rn. 25).

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