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   EuGH, 24.01.2013 - C-529/09   

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EuGH, 24.01.2013 - C-529/09 (https://dejure.org/2013,229)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2013 - C-529/09 (https://dejure.org/2013,229)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - C-529/09 (https://dejure.org/2013,229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtdurchführung der Entscheidung zu Beihilfen der spanischen Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen für Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 288 AEUV und die Art. 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) - Der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Mit Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), hat der Gerichtshof entschieden:.

    Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Rückforderung der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 waren, sowie über die Durchführung dieses Urteils.

    Zum anderen leitete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 228 EG (jetzt Art. 260 AEUV) gegen das Königreich Spanien ein, indem es diesem am 23. November 2009 ein Mahnschreiben zusandte, mit dem es ihm vorwarf, das Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt zu haben, soweit es sich auf die Entscheidung 91/1 beziehe und Indosa betreffe.

    Mit der Klage stünden sich nämlich dieselben Parteien, die Kommission und das Königreich Spanien, gegenüber, der Gegenstand sei in beiden Rechtssachen identisch, da es sich dabei um die Entscheidung 1999/509 handele, und der Klagegrund sei derselbe, da die Klage, über die mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden worden sei, auf Art. 88 Abs. 2 EG gestützt gewesen sei, der dem heutigen Art. 108 Abs. 2 AEUV entspreche.

    Konkret ist zu beurteilen, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits derselbe ist wie der, über den mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 27).

    Folglich hat der Gerichtshof für die Beurteilung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behaupteten Vertragsverletzung die Sach- und Rechtslage zu untersuchen, wie sie sich am 25. Januar 2006 darstellte, so dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Zeitpunkt deutlich nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, d. h. dem 2. Juli 2002.

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, hätten denselben Gegenstand.

    Zum Argument des Königreichs Spanien, dass Indosa ebenso wie deren Rechtsnachfolgerin CMD für insolvent erklärt worden seien und eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen mangels Vermögens unmöglich geworden sei, ist festzustellen, dass in einem Fall, in dem rechtswidrig geflossene Beihilfen von einem Unternehmen zurückzufordern sind, das zahlungsunfähig ist oder über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva zu realisieren und die Passiva zu begleichen, nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorstehenden Erwägungen werden im Übrigen durch das vom Königreich Spanien angeführte Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, nicht in Frage gestellt (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).

    Somit wurde die in Art. 3 der Entscheidung festgesetzte Frist durch die sich aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ergebende ersetzt, so dass diese letztgenannte Frist für die Beurteilung der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache behauptete Vertragsverletzung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 28, Kommission/Polen, Randnr. 50, sowie vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 55 und 56).

    Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 59, und vom 29. März 2012, Kommission/Italien, C-243/10, Randnr. 36).

    Ebenfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist zum einen die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten geltend zu machen, mit denen er bei der Durchführung der betreffenden Entscheidung konfrontiert war, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung dieser Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, diese Schwierigkeiten zu überwinden, und zum anderen können angebliche interne Probleme bei der Durchführung der Entscheidung der Kommission keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 70 und 72).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Sie führt hierzu aus, dass sich die Rechtskraft nach ständiger Rechtsprechung lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstrecke, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofs waren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C-462/05, Slg. 2008, I-4183, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, Slg. 2010, I-6180, Randnr. 27).

    Zunächst ist auf die große Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zukommt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch für Vertragsverletzungsverfahren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Kommission mit der Erhebung der vorliegenden Klage gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen hat, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der beiden betroffenen Verfahren im Wesentlichen eine tatsächliche und rechtliche Identität zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache besteht, in der das Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, ergangen ist (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 28).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Zweitens ist festzustellen, dass die Klagemöglichkeit nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV nur eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage darstellt, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen von Verfahren gemäß Art. 258 AEUV hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Somit wurde die in Art. 3 der Entscheidung festgesetzte Frist durch die sich aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ergebende ersetzt, so dass diese letztgenannte Frist für die Beurteilung der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache behauptete Vertragsverletzung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 28, Kommission/Polen, Randnr. 50, sowie vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).

    Somit wurde die in Art. 3 der Entscheidung festgesetzte Frist durch die sich aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ergebende ersetzt, so dass diese letztgenannte Frist für die Beurteilung der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache behauptete Vertragsverletzung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 28, Kommission/Polen, Randnr. 50, sowie vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Sie führt hierzu aus, dass sich die Rechtskraft nach ständiger Rechtsprechung lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstrecke, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofs waren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C-462/05, Slg. 2008, I-4183, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, Slg. 2010, I-6180, Randnr. 27).

    Konkret ist zu beurteilen, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits derselbe ist wie der, über den mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 27).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Drittens macht das Königreich Spanien in Bezug auf den Verkauf der Vermögensgegenstände von CMD unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483), geltend, zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe reiche es aus, dass die Forderung nach Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen werde; der Verkauf der Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zum Marktpreis werde somit nicht mehr verlangt.
  • EuGH, 29.03.2012 - C-243/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 59, und vom 29. März 2012, Kommission/Italien, C-243/10, Randnr. 36).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
    Mit Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, Slg. 2000, I-8717), hat der Gerichtshof entschieden:.
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    24 - Vgl. insbesondere Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien (C-529/09, Rn. 70 und 71).

    31 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien (C-499/99, Rn. 37) und Kommission/Frankreich (C-214/07, Rn. 64).

    61 - Nach ständiger Rechtsprechung ist die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft ein den Anforderungen genügendes Mittel zur Rückforderung - vgl. z. B. Urteil Kommission/Spanien (C-610/10, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.05.2015 - C-674/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (Urteil Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Somit müssen, wie das Gericht in Rn. 277 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, rechtswidrige Beihilfen von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-705/20

    Besteuerung von Gesellschaften in Gibraltar: die nationalen Behörden, die mit der

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 90 und 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 hat die Rückforderung einer durch Entscheidung der Kommission für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV hat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    70 Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 99).
  • EuG, 20.03.2024 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

    Il doit parvenir à un recouvrement effectif des sommes dues aux fins d'éliminer la distorsion de concurrence causée par l'avantage concurrentiel procuré par l'aide illégale (voir arrêt du 24 janvier 2013, Commission/Espagne, C-529/09, EU:C:2013:31, point 91 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Vermögensgegenstände des Unternehmens in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen umgangen wurde, was insbesondere dann gilt, wenn die Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises nicht ausreichen würde, um den mit dem Erhalt der rechtswidrigen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 bis 107, vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31" Rn. 107 und 109, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003" Rn. 234).
  • EuG, 21.02.2024 - T-29/14

    Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission

    Il doit parvenir à un recouvrement effectif des sommes dues aux fins d'éliminer la distorsion de concurrence causée par l'avantage concurrentiel procuré par l'aide illégale (voir arrêt du 24 janvier 2013, Commission/Espagne, C-529/09, EU:C:2013:31, point 91 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 05.06.2014 - C-547/11

    Kommission / Italien

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