Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.2018 - C-553/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1384
EuGH, 24.01.2018 - C-553/17 P (https://dejure.org/2018,1384)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - C-553/17 P (https://dejure.org/2018,1384)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - C-553/17 P (https://dejure.org/2018,1384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Windfinder R & L/ EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke Windfinder - Absolute Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke Windfinder - Absolute Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Windfinder R & L/ EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke Windfinder - Absolute Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-158/17

    Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Auch dies ist eine Aufgabe, die allein dem Gericht zufällt, und keine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte, es sei denn, es handelt sich um eine offensichtliche Verfälschung von Beweismitteln (Beschluss vom 20. September 2017, Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO, C-158/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:701, Nrn. 3 und 4 der Stellungnahme des Generalanwalts sowie die dort angeführte Rechtsprechung), unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Vorwurfs einer Verfälschung, die sich klar aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM, C-548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624, Rn. 41).
  • EuG, 20.07.2017 - T-395/16

    Windfinder R&L / EUIPO (Windfinder) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Windfinder R & L GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Windfinder R & L/EUIPO (Windfinder) (T-395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530), mit dem die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2016 (Sache R 1206/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens "Windfinder" als Unionsmarke teilweise aufgehoben wurde.
  • EuGH, 20.06.2017 - C-662/16

    Laboratoire de la mer / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Auch insoweit hat das Gericht nicht die Tatsachen verfälscht, sondern vielmehr von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auf Grundlage der ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise eine Tatsachenbeurteilung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2017, Laboratoire de la mer/EUIPO, C-662/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:482, Rn. 9), nämlich dahin, dass das maßgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Publikum und, allgemeiner, des englischen Grundwortschatzes kundigen Personen bestehe (Beschluss vom 2. Dezember 2009, Powerserv Personalservice/HABM, C-553/08 P, EU:C:2009:745, Rn. 51 und 52).
  • EuG, 09.03.2017 - T-400/16

    Maximum Play / EUIPO (MAXPLAY) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    8 Bei seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters hat das Gericht in seinem Urteil in den Rn. 31, 32, 38, 39 und 40 unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO (MAXPLAY) (T-400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152), und das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), die maßgeblichen Kriterien detailliert dargelegt, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Neuschöpfung und der Frage, ob sie sich in ihrer Bedeutung von der bloßen Zusammenfügung ihrer Bestandteile unterscheidet.
  • EuGH, 22.09.2016 - C-442/15

    Pensa Pharma / EUIPO

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Die Verfälschung muss jedoch Ausnahmecharakter haben (Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C-442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 21).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass das Rechtsmittel vorbehaltlich einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise auf Rechtsfragen beschränkt ist (Urteil vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2015 - T-545/14

    GEA Group / HABM (engineering for a better world) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Das Gericht hat diese Rüge durchaus geprüft und hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angenommen, dass die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) die Grundlage für eine Anfechtung der Gültigkeit der Zurückweisung einer Anmeldung darstellt (Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T-545/14, EU:T:2015:789, Rn. 23).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-548/14

    Arnoldo Mondadori Editore / HABM

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Auch dies ist eine Aufgabe, die allein dem Gericht zufällt, und keine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte, es sei denn, es handelt sich um eine offensichtliche Verfälschung von Beweismitteln (Beschluss vom 20. September 2017, Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO, C-158/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:701, Nrn. 3 und 4 der Stellungnahme des Generalanwalts sowie die dort angeführte Rechtsprechung), unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Vorwurfs einer Verfälschung, die sich klar aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM, C-548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624, Rn. 41).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-553/08

    Powerserv Personalservice / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    Auch insoweit hat das Gericht nicht die Tatsachen verfälscht, sondern vielmehr von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auf Grundlage der ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise eine Tatsachenbeurteilung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2017, Laboratoire de la mer/EUIPO, C-662/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:482, Rn. 9), nämlich dahin, dass das maßgebliche Publikum aus dem englischsprachigen Publikum und, allgemeiner, des englischen Grundwortschatzes kundigen Personen bestehe (Beschluss vom 2. Dezember 2009, Powerserv Personalservice/HABM, C-553/08 P, EU:C:2009:745, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-553/17
    8 Bei seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters hat das Gericht in seinem Urteil in den Rn. 31, 32, 38, 39 und 40 unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO (MAXPLAY) (T-400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152), und das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), die maßgeblichen Kriterien detailliert dargelegt, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Neuschöpfung und der Frage, ob sie sich in ihrer Bedeutung von der bloßen Zusammenfügung ihrer Bestandteile unterscheidet.
  • BPatG, 06.10.2022 - 30 W (pat) 576/20
    begründet zwar allein der Umstand, dass Software(anwendungen) bei einem MENUKIT verwendet werden kann, keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren (vgl. dazu EuG T-395/16 v. 20. Juli 2017 Nr. 45 - Windfinder, bestätigt durch EuGH C 553/17 v. 24. Januar 2018 sowie Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 126).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht