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   EuGH, 24.02.2021 - C-673/19   

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EuGH, 24.02.2021 - C-673/19 (https://dejure.org/2021,2817)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - C-673/19 (https://dejure.org/2021,2817)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - C-673/19 (https://dejure.org/2021,2817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M u.a. (Transfert vers un État membre)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3, 4, 6 und 15 - Illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältiger Flüchtling - Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat - Flüchtlingseigenschaft in ...

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Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).

    Aus dieser Definition geht hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61 und 62).

    Allerdings kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 enthält, die zu den in ihrem Art. 2 Abs. 2 genannten Ausnahmen hinzuträte und die es den Mitgliedstaaten erlaubte, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige von den gemeinsamen Normen und Verfahren für die Rückführung auszuschließen, wenn diese sich weigern, unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückzukehren, der ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkennt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 82).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28).

    Die mit der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nämlich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 44).

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als auch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49, vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 32, und vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als auch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49, vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 32, und vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41).

  • EuGH, 16.01.2018 - C-240/17

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 geht somit hervor, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, aber über ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in den zuletzt genannten Mitgliedstaat zu begeben, statt ihm gegenüber von vornherein eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 46).

    Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die genannten Drittstaatsangehörigen illegal aufhalten, in einem solchen Fall vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 6 Abs. 1 grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der diesen Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 45).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als auch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49, vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 32, und vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Die Richtlinie 2008/115 soll insbesondere nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 87).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Die mit der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nämlich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 44).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    Es ist daher nicht möglich, sie in ihr Herkunftsland zurückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen, der in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet ist und - worauf Art. 5 der Richtlinie 2008/115 hinweist - von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und demnach insbesondere dann, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht ziehen, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 53).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
    In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 115).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 55, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40).

    Dies ist durch den Gerichtshof schon mit Urteil der 5. Kammer vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, 42 vgl. auch Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. NVwZ 2021, 1207>; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37).

    Die Große Kammer hat damit die Ausführungen des Gerichthofs im Urteil vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris) bestätigt.

    Dass von dieser Entscheidung "abgerückt" wird, ergibt sich schon daraus, dass die Große Kammer allein auf das Urteil vom 21.04.2021 in der Rechtssache C-673/19 Bezug nimmt.

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Sofern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, folgt hieraus jedoch kein Zwang zur Legalisierung, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 86, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 43 f.; Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 32 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 44 und 45, sowie vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 43 und 44).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nämlich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. u.a. - Rn. 43).

    Darüber hinaus kann hier offenbleiben, ob und wie sich die vorgenannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu seiner Entscheidung vom 24. Februar 2021 - C-673/19 - (Rn. 36 ff. und 42 ff.) verhält, in der der Gerichtshof zwar ebenfalls betont hat, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dies aber nicht gilt und eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    In jeder Rückkehrentscheidung muss unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 39; Urteil der Großen Kammer vom 14.5.2020 - C-924/19 und C-925/19 - juris Rn. 115).

    Denn es sei nicht möglich, sie in ihr Herkunftsland zurückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen, der in Art. 18 und 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet sei und - worauf Art. 5 RL 2008/115/EG hinweise - von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und demnach insbesondere dann, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zögen, zu beachten sei (EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 40, 42).

    Auch legte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 die Auffassung des vorlegenden niederländischen Gerichts zugrunde, dass der Erlass einer Entscheidung über die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht in Betracht komme, weil bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG das Verbot der Zurückweisung zu beachten sei (vgl. Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 23), ohne sich hinreichend mit der Frage auseinanderzusetzen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung von den Mitgliedstaaten auch erst bei dem Aufschub der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG berücksichtigt werden kann.

    Zwingender Bestandteil einer jeden Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist die Angabe eines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländer, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 39; Urteil der Großen Kammer vom 14.5.2020 - C-924/19 und C-925/19 - juris Rn. 115).

  • BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
    nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) verneinend dahingehend geklärt ist, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98 - nachfolgend RL 2008/115/EG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 52 ff. unter ausdrücklichem Hinweis auf EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. u. a. - Rn. 32, 39).
  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf in ihrem Anwendungsbereich nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 43).

    38 Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Kommt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage, ist es dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtlich unmöglich, die ihm nach Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens -

    Entsprechend gilt die Richtlinie 2008/115/EG nicht für die Entscheidung, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat zurückzuführen, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, wenn der Drittstaatsangehörige - wie hier wegen der Gewährung eines Schutzstatus - nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann und nicht freiwillig der Aufforderung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, sich in den Mitgliedstaat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, zu begeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 40 ff., 45).
  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 3739/21

    Ausweisung eines Ausländers; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 darf nicht offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39).

    Dies ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus dem Wortlaut der Richtlinie, aber aufgrund der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn.39; auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2089/20 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19, juris Rn. 34 ff.; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211).

    Dem Mitgliedstaat ist es dann rechtlich unmöglich, die ihm nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteile vom 14.05.2020 - C-924/19 und C-925/19 -, Rn. 115 und vom 24.02.2021 - C-673/19 -, Rn. 42, jeweils juris).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Noch deutlicher hat der EuGH in seinem Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19, Rn. 39 formuliert: "In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist." (Hervorhebungen nicht im Original).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) -

    71 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. (Überstellung in einen Mitgliedstaat) (C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • EuGH, 26.04.2023 - C-629/22

    Migrationsverket

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 324.22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VG Hamburg, 22.11.2022 - 2 AE 4167/22

    Zum Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung bei ungeklärter

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VG Berlin, 10.05.2023 - 9 K 314.22

    Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Österreich

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2089/20

    Ausländerrecht; Ausweisung eines Drogendealers; Erlass einer

  • VG Bremen, 15.02.2024 - 2 K 1624/23

    Asyl Bulgarien (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), Urteil vom 15.02.2024 - Bulgarien;

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VG Hamburg, 19.01.2024 - 12 AE 5637/23

    Zur Berücksichtigung von möglichen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen

  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VG Berlin, 06.04.2023 - 34 K 21.22

    Rückführung eines Drittstaatsangehörigen: Abschiebungsandrohung ohne

  • VG Schleswig, 21.09.2022 - 11 A 200/19
  • VG Aachen, 06.12.2023 - 4 L 1040/23

    Afghanistan: Dublin Spanien: International Schutzberechtigte; Keine systemischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 34 K 21.22

    Vereinigte Arabische Emirate: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl und

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