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   EuGH, 24.02.2021 - C-95/19   

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EuGH, 24.02.2021 - C-95/19 (https://dejure.org/2021,2818)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - C-95/19 (https://dejure.org/2021,2818)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - C-95/19 (https://dejure.org/2021,2818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Silcompa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Art. 6 und 8 sowie Art. 12 Abs. 1 bis 3 - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung bestimmter Forderungen - In zwei Mitgliedstaaten für dieselben Vorgänge fällige Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EG - Art. 6 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Silcompa

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 308/76 Art 12 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 20
    Verbrauchsteuerpflichtige Waren, Ausfuhr, innerstaatliche Forderung, Erhebung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 308/76 Art 12 Abs 3 ; EWGRL 12/92 Art 20

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Silcompa

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 12.12.2017 - 92/12

    BUKOWSKI v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. 1976, L 73, S. 18) in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 (ABl. 2001, L 175, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/308) in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. 1992, L 390, S. 124) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12).

    Richtlinie 92/12.

    Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12 wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherzustellung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein muss.

    Die Richtlinie 92/12 findet gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 auf der Ebene der Europäischen Union u. a. auf Alkohol und alkoholische Getränke Anwendung.

    4 der Richtlinie 92/12 sieht vor:.

    5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:.

    In Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt als Grundsatz, dass "die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen [muss]".

    In Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    In Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    19 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 92/12 bestimmt:.

    In Art. 19 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    20 der Richtlinie 92/12 lautet:.

    Im Januar 2000 wurde nach einer vom Ufficio Tecnico di Finanza di Reggio Emilia (Technisches Finanzamt von Reggio Emilia, Italien) im Rahmen des in Art. 19 der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit durchgeführten Überprüfung festgestellt, dass die begleitenden Verwaltungsdokumente (im Folgenden: Begleitdokumente) der von Silcompa versandten Alkoholpartien den griechischen Zoll zur Ausstellung der amtlichen Dokumente nie erreicht hatten und die Stempel der Zollbehörde Korinth (Griechenland) auf den in den Räumlichkeiten von Silcompa vorgefundenen Begleitdokumenten gefälscht waren.

    Das vorlegende Gericht erkennt an, dass nach Art. 12 der Richtlinie 76/308 in dem Fall, dass sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe, richte, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats damit zu befassen sei, während in dem Fall, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel richte, die zuständige Instanz in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz habe, damit zu befassen sei, und weist darauf hin, dass nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 die ursprünglich in einem Mitgliedstaat erhobene Verbrauchsteuer erstattet werde, wenn der Mitgliedstaat ermittelt werde, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei.

    Insoweit möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 vorgesehenen Beitreibungsverfahrens, mit dem ein auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gestelltes Unterstützungsersuchen umgesetzt werden solle, auch die in Art. 20 der Richtlinie 92/12 genannten Voraussetzungen wie der Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei, zu prüfen seien, zumindest unter den besonderen Umständen, die das Ausgangsverfahren kennzeichneten.

    Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen, dass im gegen die Vollstreckungsakte zur Steuerbeitreibung eingeleiteten Gerichtsverfahren die Voraussetzung des Ortes (der tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr), an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, Gegenstand einer Prüfung sein kann - und gegebenenfalls in welchem Umfang -, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieselbe Forderung, die sich auf dieselben einheitlichen Ausfuhrvorgänge gründet, von der ersuchenden Behörde und von der ersuchten Behörde unabhängig voneinander gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird und im ersuchten Staat gleichzeitig das Gerichtsverfahren über die innerstaatliche Forderung und dasjenige über die Beitreibung für den anderen Staat anhängig sind, wobei diese Feststellung dem Unterstützungsersuchen und folglich allen Vollstreckungsakten entgegensteht?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, das auf dieselben Ausfuhrvorgänge gestützt ist, die bereits Gegenstand der Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    Im vorliegenden Fall halten sich die Behörden zweier Mitgliedstaaten, nämlich der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik, gestützt auf die Unregelmäßigkeiten, die während ein und derselben Serie von im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vorgenommenen Ausfuhrvorgängen in den Jahren 1995 und 1996 begangen wurden, gemäß Art. 20 der Richtlinie 92/12 für zuständig, die für diese Vorgänge fällige Verbrauchsteuer einzufordern.

    Ferner wurde die Richtlinie 92/12 durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) aufgehoben und ersetzt.

    In Anbetracht des Zeitpunkts des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits wird die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung jedoch anhand der Richtlinien 76/308 und 92/12 geprüft.

    Was als Erstes die Richtlinie 92/12 anbelangt, bezweckt diese, in bestimmtem Umfang den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol und alkoholische Getränke im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 zu regeln, und zwar - wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund hervorgeht - insbesondere, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist.

    20 der Richtlinie 92/12 zielt insoweit u. a. darauf ab, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der allein befugt ist, bei einer während der Beförderung begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit die Verbrauchsteuern auf die betreffenden Waren zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 44).

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (Urteil vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 29).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 hingegen entsteht die Verbrauchsteuer u. a. mit der Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    Gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 92/12 handelt es sich beim Verfahren der Steueraussetzung um eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet.

    Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren grundsätzlich im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern, die in Art. 4 Buchst. b der Richtlinie definiert und von zugelassenen Lagerinhabern im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Richtlinie betrieben werden, erfolgen.

    Gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 kann unbeschadet deren Art. 20 der zugelassene Lagerinhaber als Versender erst dann aus seiner Verantwortung entlassen werden, wenn der Nachweis dafür vorliegt, dass der Empfänger die Waren übernommen hat, insbesondere mittels des in Art. 18 der Richtlinie genannten Begleitdokuments unter den in deren Art. 19 festgelegten Bedingungen.

    Für den Fall, dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit oder eine Zuwiderhandlung begangen wurde, aufgrund derer die Verbrauchsteuer entsteht, weist Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 die Befugnis zur Erhebung der Verbrauchsteuer in erster Linie dem Mitgliedstaat zu, in dem die Unregelmäßigkeit oder die Zuwiderhandlung begangen wurde.

    Kann dagegen der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, sieht Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 zur Bestimmung dieses Ortes Vermutungen vor, und zwar zugunsten des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, bzw. - wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen und der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann - zugunsten des "Abgangsmitgliedstaats".

    Wie die Kommission vorträgt und der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 im Übrigen einen sogenannten "Korrekturmechanismus" vor, anhand dessen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist.

    Folglich betrifft dieser in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 vorgesehene Korrekturmechanismus nicht den Zuständigkeitskonflikt zwischen einerseits einem Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren begangen wurde, aufgrund derer die Verbrauchsteuer entsteht, und andererseits einem Mitgliedstaat, in dem danach diese Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sondern - wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - den Fall, in dem klar ist, dass der Ort der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem liegt, in dem er ursprünglich ermittelt worden ist.

    Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, stellten im vorliegenden Fall die italienischen Zollbehörden im Januar 2000 fest, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 erledigt war, weil die Begleitdokumente, die Silcompa für die versandten Warenlieferungen erhalten hatte, unregelmäßig gewesen seien, da die darauf angebrachten Stempel der Zollbehörde Korinth (Griechenland) gefälscht seien.

    Die Vorlageentscheidung gibt jedoch nicht an, ob diese Zollbehörden bei der Beitreibung der Verbrauchsteuer haben tatsächlich feststellen können, dass die in der Anbringung gefälschter griechischer Zollstempel bestehende Unregelmäßigkeit in Italien begangen worden war, um sich auf Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 zu stützen, oder ob sie eine der in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Vermutungen hätten anwenden müssen.

    In einem solchen Fall, also in einer Situation, in der mehrere Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten nacheinander im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten begangen worden sind, halten sich zwei oder gar mehrere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 92/12 für zuständig, die Verbrauchsteuern zu erheben, die sich aus einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ergeben.

    Desgleichen kann in einer Situation, in der es in einem Mitgliedstaat zu einer unrechtmäßigen Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung kommt, was gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/12 zu einer Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr führt, und in der es anschließend in einem anderen Mitgliedstaat zu einer tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr kommt, nicht zugelassen werden, dass in Bezug auf dieselben Ausfuhrvorgänge auch der letztgenannte Staat die Verbrauchsteuern erheben kann.

    Entsprechend der allgemeinen Systematik der Richtlinie 92/12 kann - wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nämlich nur einmal stattfinden.

    Die zweite denkbare Annahme betrifft den Fall, in dem sich die Behörden eines Mitgliedstaats auf eine der Vermutungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 gestützt haben und in dem die Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststellen, dass die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich im letztgenannten Mitgliedstaat begangen wurde.

    Nach Ablauf der Frist von drei Jahren kann außer dem Mitgliedstaat, der sich auf eine der Vermutungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 gestützt hat, kein Mitgliedstaat mehr zu Recht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie geltend machen.

    In einer solchen Situation gelten nämlich die in der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung.

    Desgleichen ist es trotz dieser inländischen Behandlung kaum denkbar, dass der die Beitreibung der Forderung ermöglichende Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn diese Vollstreckung zu einer Situation führen kann, in der es unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/12 zur doppelten Erhebung der Verbrauchsteuer kommen könnte, der im Wesentlichen ein und dieselben Vorgänge in Bezug auf ein und dieselben Waren unterliegen.

    Diese Auslegung lässt sich nicht damit in Frage stellen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2007, BATIG (C-374/06, EU:C:2007:788), ausgeführt hat, dass die Richtlinie 92/12 zwar die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisieren soll, indem sie das doppelte Ziel einer wirksamen Erhebung der Verbrauchsteuer in nur einem Mitgliedstaat - und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet - verfolgt, der Unionsgesetzgeber die Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch nicht zu einem Grundsatz mit absoluter Geltung erhoben hat.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Im Übrigen ist hinsichtlich der Regeln über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere in Bezug auf Verbrauchsteuern darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 76/308 hinsichtlich der Entscheidung über Anfechtungen der Forderung, des ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsmaßnahmen selbst eine Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Instanzen des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, und denen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 37).

    Diese Zuständigkeitsverteilung ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der ihre Beitreibung ermöglichende Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Letztere nach den Art. 5 und 6 der Richtlinie 76/308 die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).

    Daher wird nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 76/308 der die Beitreibung der Forderung ermöglichende Vollstreckungstitel unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein die Vollstreckung einer Forderung ermöglichender Titel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 36).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42 und vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Aufgrund der inländischen Behandlung, die gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 76/308 der Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, und dem ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitel zuteilwird, ist es nämlich kaum denkbar, dass ein solcher Titel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43, und in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    20 der Richtlinie 92/12 zielt insoweit u. a. darauf ab, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der allein befugt ist, bei einer während der Beförderung begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit die Verbrauchsteuern auf die betreffenden Waren zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 44).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 30, 31, 34 bis 36, vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 42 und 43, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 29).

    Diese Auslegung lässt sich nicht damit in Frage stellen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2007, BATIG (C-374/06, EU:C:2007:788), ausgeführt hat, dass die Richtlinie 92/12 zwar die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisieren soll, indem sie das doppelte Ziel einer wirksamen Erhebung der Verbrauchsteuer in nur einem Mitgliedstaat - und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet - verfolgt, der Unionsgesetzgeber die Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch nicht zu einem Grundsatz mit absoluter Geltung erhoben hat.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Diese Zuständigkeitsverteilung ist auch Ausdruck des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den betreffenden nationalen Behörden (vgl. entsprechend in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 bis 46).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42 und vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Aufgrund der inländischen Behandlung, die gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 76/308 der Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, und dem ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitel zuteilwird, ist es nämlich kaum denkbar, dass ein solcher Titel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43, und in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-175/14

    Prankl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, der Unionsgesetzgeber habe der Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung den Vorzug geben wollen, indem er allgemein allen Mitgliedstaaten, die von einer vorschriftswidrigen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren betroffen sind, erlaube, die Verbrauchsteuer zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 27).

    Diese Gründe stehen nämlich mit den besonderen tatsächlichen Umständen der Rechtssache in Zusammenhang, in der das genannte Urteil ergangen ist und in der es um den Fall einer illegalen Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren wegen des Diebstahls von Waren ging, auf denen im "Abgangsmitgliedstaat" Steuerzeichen angebracht worden waren, die - wie aus Rn. 32 des genannten Urteils hervorgeht - einen inneren Wert haben, der sie von einer bloßen Quittung unterscheidet, mit der die Zahlung einer Geldsumme an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Erteilung dieser Zeichen bescheinigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl, C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (Urteil vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 29).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 30, 31, 34 bis 36, vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 42 und 43, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 29).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    20 der Richtlinie 92/12 zielt insoweit u. a. darauf ab, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der allein befugt ist, bei einer während der Beförderung begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit die Verbrauchsteuern auf die betreffenden Waren zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 44).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 30, 31, 34 bis 36, vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 42 und 43, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 29).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-81/15

    Kapnoviomichania Karelia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-64/15

    BP Europa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs wie die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 24.02.2021 - C-95/19
    Was als Zweites die Richtlinie 76/308 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemeinsame Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung festlegt, um die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle und Steuern zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-711/20

    TanQuid Polska

    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie definiert ist (Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs wie die in der vorigen Randnummer beschriebene erfüllt ist (Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung (einschließlich Betrugsfällen) gekommen, die zur Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs führt, oder eine solche festgestellt worden, so haftet der zugelassene Lagerinhaber für die Zahlung der Verbrauchsteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge soll mit der Richtlinie 2008/118 ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern festgelegt werden, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, zu denen Tabakwaren gehören, die wiederum unter die Richtlinie 2011/64 fallen, und zwar, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 ergibt, u. a., um sicherzustellen, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, , C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/118 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Steuerzeichen haben einen inneren Wert, der sie von einer bloßen Quittung unterscheidet, mit der die Zahlung einer Geldsumme an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Erteilung dieser Steuerzeichen bescheinigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-323/22

    KRI

    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    46 In Rn. 52 des Urteils vom 24. Februar 2021, Silcompa (C-95/19, EU:C:2021:128), hat der Gerichtshof entschieden: "Somit hat der Unionsgesetzgeber dem zugelassenen Lagerinhaber eine zentrale Rolle im Rahmen des Verfahrens der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zugedacht, was zu einer Haftungsregelung für alle mit dieser Beförderung verbundenen Risiken führt.
  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren, eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").
  • FG Düsseldorf, 15.11.2023 - 4 K 812/23

    Kaffeesteuerentlastung: Lieferung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten -

    Es stellt sich in diesem Zusammenhang mithin auch nicht mehr die Frage einer etwaigen Doppelbesteuerung (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 Rs. C-95/19, ECLI:EU:C:2021:128 Randnr. 65).
  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").
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